Beschluss
19 A 2599/04.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0721.19A2599.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt sind. 3 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Ist eine Tatsachen- oder Rechtsfrage bereits grundsätzlich geklärt, kann die Berufung nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden. 4 Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 -, Buchholz 421.0 Nr. 306, S. 223 (224), und 2. August 1960 - VII B 54.60 -, DVBl 1961, 854; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 A 2794/98.A -. 5 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan ist aus den dargelegten Gründen nicht erneut zu klären. 6 Der Kläger bezieht sich zur Begründung seines Zulassungsantrags auf das beigefügte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. März 2002 - 3 E 30559/99.A(V) -. Soweit in diesem Urteil auf den Seiten 9 bis 27 des Urteilsabdrucks unter Zugrundelegung des bei den Klägern jenes Verfahrens als vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern anzulegenden herabgestuften Prognosemaßstabs im Einzelnen ausgeführt wird, dass Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vor unmittelbarer politischer Verfolgung durch Strafverfolgung wegen ihrer Religionsausübung auch im privaten und nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich nicht hinreichend sicher sind, ist mit der Bezugnahme auf dieses Urteil eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es beim Kläger, der nach den mit Zulassungsgründen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist ist, nicht darauf ankommt, ob er bei Rückkehr nach Pakistan vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm dort unmittelbare staatliche Verfolgung wegen seiner Glaubenszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 7 Insofern ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Der Senat hat bereits grundsätzlich geklärt und in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass unverfolgt ausgereisten "einfachen" Ahmadis, zu denen der Kläger zu rechnen ist, im Falle einer Rückkehr nach Pakistan weder unmittelbare Verfolgung durch Anwendung der Strafbestimmungen wegen der Religionsausübung noch mittelbare politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, auch wenn sie ihre Religion praktizieren. 8 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 1994 - 19 A 1912/92.A -, und 31. März 1994 - 19 A 10200/87 -, sowie Urteil vom 18. September 1992 - 19 A 10063/90 -. 9 Neue erhebliche Gesichtspunkte, die diese Rechtsprechung unter dem Aspekt unmittelbarer staatlicher Verfolgung in Frage stellen könnten, ergeben sich nicht aus dem in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. März 2002, soweit dort auf Seite 28 oben auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer staatlicher Verfolgung angenommen wird, und sind auch sonst nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. 10 Auch daraus, dass in dem herangezogenen Urteil auf den Seiten 27 und 28 des Urteilsabdrucks darauf abgestellt wird, unverfolgt aus Pakistan ausgereisten Ahmadis drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbare politische Verfolgung, lässt sich ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht herleiten. Insofern ist der Senat in seiner oben angeführten Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es in der Vergangenheit zu gewalttätigen Übergriffen auf Ahmadis, insbesondere durch orthodoxe Muslime, gekommen ist, dass es derartige Übergriffe voraussichtlich auch in Zukunft geben wird, dass die zuständigen staatlichen Stellen in Pakistan bei Verbrechen gegen Ahmadis diesen nicht immer den gebotenen Schutz gewährt haben und nicht immer bereit gewesen sind, gegen die Täter zu ermitteln und diese zur Verantwortung zu ziehen, und dass sich dieses Verhalten der zuständigen staatlichen Stellen voraussichtlich auch in Zukunft nicht ändern wird; er ist aber auch davon ausgegangen, dass die Zahl der Übergriffe unter Berücksichtigung der Zahl der in Pakistan lebenden Ahmadis und damit die Verfolgungsdichte so gering ist, dass von einer asylrelevanten mittelbaren Gruppenverfolgung "einfacher" Ahmadis auch bei religiöser Betätigung nicht ausgegangen werden kann, und auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Übergriffe auf solche Ahmadis in absehbarer Zeit zunehmen werden. 11 OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1994 - 19 A 1912/92.A -, S. 52 - 69, 93 - 97 des Beschlussabdrucks. 12 Auch insofern sind durch die herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden neue erhebliche Gesichtspunkte für einen weiteren Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Weder unter den angeführten Aspekten der Pogrome, der Veränderung der politischen Situation durch die Machtübernahme der Militärregierung, weiterer Übergriffe wie der Ermordung von Ahmadis im Oktober und November 2000 und des Erstarkens islamistisch-fundamentalistischer Bestrebungen noch mit Blick auf die Zeit nach dem Terrorangriff auf die USA am 11. September 2001 lässt sich eine asylerhebliche Verschärfung der Lage der Ahmadis feststellen. 13 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2003 - 19 A 3336/03 -, 10. September 2002 - 19 A 3689/01 - und - 19 A 2813/01 -, 5. März 2002 - 19 A 847/02 - und 27. September 2001 - 19 A 1313/01 -. 14 Davon abgesehen ist allein durch die in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht gegeben; ein solcher ergibt sich auch nicht daraus, dass der dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Hessische Verwaltungsgerichtshof dessen Beurteilung der asyl- und abschiebungsschutzrelevanten Lage der Ahmadis in Pakistan teilte; denn in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Lage der Ahmadis grundsätzlich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senats dahin geklärt, dass unverfolgt ausgereisten Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft weder unmittelbare staatliche noch mittelbare politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 15 Vgl. Hess. VGH, Urteile vom 23. Februar 2003 - 7 UE 2245/97 - und 31. August 1999 - 10 UE 864/98 -. 16 Eine Änderung der Gefahrenabschätzung ist im Übrigen entgegen der Ansicht des Klägers in der Antragsschrift nicht dadurch indiziert, dass der Beteiligte gegen das eine Gruppenverfolgung der Ahmadis bejahende Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden kein Rechtsmittel eingelegt hat. Von sonstigen Bedenken abgesehen erklärt sich das Absehen von der Rechtsmitteleinlegung in dem betreffenden Verfahren nach den Erfahrungen des beschließenden Gerichts ohne Weiteres daraus, dass die antragsgemäße Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG selbständig tragend auf die Bejahung einer Vorverfolgung im konkreten Fall und Verneinung der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung und nicht allein auf die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Gruppenverfolgung gestützt ist. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO). 19