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Beschluss

5 A 3116/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0727.5A3116.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der in zweiter Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; die in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger und der Beigeladene unterhalten jeweils eine freiwillige Feuerwehr. Mit Bescheid vom 26. April 2001 wies die Beklagte entsprechend einem Vorschlag des zuständigen Kreisbrandmeisters auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 122) der Feuerwehr des Beigeladenen die auf dem Gemeindegebiet des Klägers liegende in Richtung Norden führende Strecke der Bundesstraße B 55 n zwischen dem Autobahnkreuz F. /B. und der Bundesstraße B 1 als zusätzlichen Einsatzbereich zu. Das Feuerwehrhaus des Beigeladenen sei für einen möglichen Einsatz auf diesem Abschnitt günstiger gelegen als das Feuerwehrhaus des Klägers. 4 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2001 als unbegründet zurück. Da sich die Feuerwehr des Klägers und des Beigeladenen in qualitativer Hinsicht gleich stünden, sei für die Zuweisung ausschließlich die insoweit günstigere Lage des Feuerwehrhauses des Beigeladenen und der damit verbundene schnellere Einsatz vor Ort maßgeblich. Die Feuerwehr des Klägers müsse, um zu dem betreffenden Abschnitt der B 55 n zu gelangen, zwei Kreisel durchfahren und zudem bergauf fahren, während die Feuerwehr des Beigeladenen in Talfahrt das Ziel erreichen könne. Insbesondere liege das Feuerwehrhaus des Beigeladenen 2,1 km näher an der Anschlussstelle zum Autobahnkreuz als das Feuerwehrhaus des Klägers. 5 Am 6. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zuweisung sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Es bestehe kein hinreichender Grund, von der Regelzuständigkeit nach § 1 FSHG abzuweichen. Bisher sei es auf dem betroffenen Teilbereich der B 55 n zu keinen Zwischen- oder Problemfällen gekommen. Zwar sei die Anfahrtsstrecke zum betreffenden Teilbereich der B 55 n vom Feuerwehrhaus des Klägers etwa 2 km länger als von dem des Beigeladenen. Die hierdurch bedingte Zeitdifferenz im Falle eines Einsatzes betrage aber, da das Gefälle wegen der Motorkraft der Einsatzfahrzeuge zu vernachlässigen sei, bei der derzeitigen Verkehrssituation allenfalls zwei Minuten. Sollte die B 1 n wie geplant ausgebaut werden, würde dieser zeitliche Nachteil gänzlich entfallen. Bereits jetzt werde dieser aber durch die besondere Einsatzfähigkeit der Feuerwehr des Klägers ausgeglichen. 46 Einsatzkräfte seien tagsüber nahezu uneingeschränkt verfügbar. Die besondere Leistungsfähigkeit habe sich auch bei zahlreichen Einsätzen in der Vergangenheit gezeigt, wie die entsprechenden Einsatzprotokolle bewiesen. Im Übrigen sei Voraussetzung für eine Zuweisung an die Feuerwehr des Beigeladenen, dass diese über eine ständig besetzte Wache und hauptamtliche Kräfte verfüge. Dies sei nicht der Fall. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 aufzuheben. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe ermessensfehlerfrei ihre Entscheidung an den Ausrückzeiten, den Anfahrtszeiten zu dem Einsatzbereich sowie der rechtzeitigen Verfügbarkeit der erforderlichen Einsatzkräfte ausgerichtet. Entscheidend sei, dass nach einer Untersuchung des zuständigen Kreisbrandmeisters die Anfahrt zum Feuerwehrhaus des Klägers zu dem relevanten Teilbereich der B 55 n etwa drei Minuten länger dauere als vom Feuerwehrhaus des Beigeladenen. Jedoch sei nicht nur die von der Feuerwehr des Klägers zurückzulegende Strecke länger, der Anfahrtsweg sei zudem stark von sonstigem Verkehr frequentiert. Dies rechtfertige die getroffene Zuweisungsentscheidung, weil sich die beiden Feuerwehren im Übrigen in ihrer Leistungsfähigkeit und -stärke nicht unterschieden. Da es um die Bewältigung aktueller Gefahrenlagen gehe, sei es unerheblich, ob sich die Anfahrt vom Feuerwehrhaus des Klägers bei Ausbau der bisher nur geplanten Umgehung der B 1 verringere. 12 Der Beigeladene, der selbst keinen Antrag gestellt hat, hat insbesondere auf die besondere Einsatzfähigkeit seiner Feuerwehr hingewiesen. 13 Das Verwaltungsgericht hat die Zuweisungsentscheidung aufgehoben. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 14 Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Berufung, zu deren Begründung sie ergänzend und vertiefend darlegt: Sie habe das ihr durch § 2 Abs. 1 FSHG eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Verwaltungsvorschrift zu § 18 des bis 1998 geltenden FSHG vom 25. Februar 1975 (GV. NRW S. 182) angegebenen Kriterien seien nicht abschließend zu verstehen. Im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr und eines optimierten Rettungsdienstes sei die nötige Anfahrtszeit der jeweiligen Feuerwehren zum Einsatzbereich ein wesentlicher Gesichtspunkt. Insoweit habe sie bereits dargelegt, dass die von der Feuerwehr des Klägers zurückzulegende Strecke nicht nur länger, sondern wegen der hohen Verkehrsbelastung und eines möglichen Rückstaus auf Grund einer Eisenbahnkreuzung ungünstiger sei. Eine weitere Zeitverzögerung eines Einsatzes der Feuerwehr des Klägers trete dadurch ein, dass diese, um auf den östlichen Teilbereich der B 55 n zu gelangen, bis zum Autobahnkreuz F. /B. fahren müsste und erst dort unter Benutzung der Autobahn die Fahrtrichtung ändern könne. Unerheblich sei, ob es bisher auf dem fraglichen Teilstück zu Einsätzen gekommen sei, da organisatorische Vorkehrungen für künftige Unglücksfälle getroffen werden müssten. Im Übrigen sei die streitige Zuweisung kein Einzelfall. Die Beklagte habe auch in anderen Fällen unter Abweichen vom Örtlichkeitsprinzip entsprechende Zuweisungen vorgenommen. Schließlich sei die Feuerwehr des Beigeladenen besser ausgestattet als die Feuerwehr des Klägers. 15 Der Beigeladene macht insbesondere geltend, eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten sei von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen schließt sich der Beigeladene den Ausführungen der Beklagten an. 16 Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, 17 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Der Kläger ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er weist insbesondere darauf hin, dass sich für seine Feuerwehr nur dann ein längerer Anfahrtsweg ergebe, wenn sie nicht entgegen der Fahrtrichtung die B 55 n befahre, sondern zunächst bis zum Autobahnkreuz F. /B. und dann in nördliche Richtung zurückfahre. Im Übrigen bestreitet der Kläger, dass die Feuerwehr des Beigeladenen besser ausgestattet sei als die eigene Feuerwehr. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 22 II. 23 Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. 24 Die zugelassene Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. 25 Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Kläger zulässigerweise geltend machen, das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde sei auch durch den räumlich begrenzten Entzug der Feuerwehraufgabe, die gemäß § 4 FSHG den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung obliegt, verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO). 26 Die Klage ist indes unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Zuweisung ist § 2 Abs. 1 FSHG. Danach kann die Bezirksregierung den öffentlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche auch auf autobahnähnlichen Straßen zuweisen. Der streitige Abschnitt der Bundesstraße B 55 n ist eine solche autobahnähnliche Straße. 28 Die Bezirksregierung hat die Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 FSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das Gericht prüft insoweit nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Solche Ermessensfehler liegen nicht vor. 29 Die der Bezirksregierung in § 2 Abs. 1 FSHG eingeräumte Befugnis, abweichend von der in § 1 FSHG normierten grundsätzlichen Zuständigkeit der jeweils örtlichen Gemeinde eine Sonderzuweisung vorzunehmen, dient der Gewährleistung einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr. Die Sonderzuweisung an eine örtlich unzuständige Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 FSHG darf danach nur erfolgen, wenn die nach der gesetzlichen Regel örtlich zuständige Feuerwehr nicht in gleicher Weise effektiv die in dem jeweiligen Einsatzbereich möglichen Gefahren bekämpfen kann. Die Bezirksregierung muss bei ihrer Entscheidungsfindung einen Vergleich zwischen den beiden konkurrierenden Feuerwehren vornehmen. Entgegen der insoweit missverständlich formulierten Verwaltungsvorschrift zu § 18 FSHG a.F. kommt eine Zuweisung gemäß § 2 Abs. 1 FSHG nicht nur dann in Betracht, wenn die an sich zuständige örtliche Feuerwehr die Aufgabe gar nicht, sondern bereits dann, wenn sie diese Aufgabe weniger effektiv erfüllen kann. Ergibt sich auf der Grundlage eines umfassenden Vergleichs, dass die örtliche Feuerwehr die Aufgabe der Gefahrenabwehr in einem der in § 2 Abs. 1 FSHG genannten Einsatzbereiche weniger effektiv erfüllen kann als eine an sich örtlich unzuständige Feuerwehr, so hat die Gemeinde den Zuständigkeitsverlust grundsätzlich hinzunehmen. Das gemeindliche Interesse am Erhalt der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit innerhalb ihres Gebietes hat grundsätzlich zurückzustehen hinter der Gewährleistung einer möglichst effektiven Abwehr von Gefahren, zumal diese bei Feuer- und Unglücksfällen oftmals besonders hochrangigen Rechtsgütern wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit drohen. 30 Die Effektivität der Gefahrenabwehr hängt bei "Schadenfeuer" sowie bei Unglücksfällen und den in § 1 Abs. 1 FSHG genannten Notständen in der Regel maßgeblich auch davon ab, wie viel Zeit bis zum Einsatz der rettenden Gegenmaßnahmen verstreicht. Es ist daher sachgerecht, wenn die Bezirksregierung im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt, ob die örtliche Feuerwehr auf Grund eines längeren Anfahrtsweges oder anderer Erschwernisse der Zufahrt zu dem fraglichen Einsatzbereich gegenüber der ortsfremden Feuerwehr mit zeitlicher Verzögerung gelangt. Da bei Unglücks- und Notfällen oftmals schon wenige Sekunden oder Minuten über Erfolg oder Nichterfolg einer Gefahrenabwehr bzw. Rettung entscheiden, können auch solche geringen zeitlichen Vorteile eine Zuweisung nach § 2 Abs. 1 FSHG rechtfertigen. 31 Nach diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nach Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf Grund einer vergleichenden Betrachtung zu dem Ergebnis gelangt, die Feuerwehr des Beigeladenen könne mögliche Gefahren im Einsatzbereich der B 55 n effektiver abwehren. Die Beklagte hat diese Einschätzung sachgerecht darauf gestützt, dass der Anfahrtsweg vom Feuerwehrhaus des Klägers zu dem in Rede stehenden östlichen Teilbereich der B 55 n um etwa 2 km (gemessen bis zum Autobahnkreuz F. /B. ) länger ist als vom Feuerwehrhaus des Beigeladenen. Überdies müssten die Einsatzfahrzeuge der klägerischen Feuerwehr, um auf die in Richtung Norden führende Fahrspur der B 55 n zu gelangen, bis zum Autobahnkreuz F. /B. fahren, um dort unter Benutzung des Autobahnkreuzes in die Gegenrichtung zurückfahren zu können. Hiermit wäre notwendig eine weitere Verzögerung verbunden. Dies ließe sich nur vermeiden, wenn die Einsatzfahrzeuge vom Feuerwehrhaus des Klägers kommend auf der Gegenspur der B 55 n führen. Abgesehen von den damit verbundenen besonderen Gefahren könnte dies wegen des möglichen Gegenverkehrs unter Umständen nur mit verminderter Geschwindigkeit erfolgen, womit wiederum eine zeitliche Verzögerung verbunden wäre. Die Anfahrtsstrecke vom Feuerwehrhaus des Klägers zum Einsatzbereich ist gegenüber der Anfahrtsstrecke vom Feuerwehrhaus des Beigeladenen überdies nicht nur länger, sondern auch wegen der von der Beklagten angeführten und vom Kläger nicht bestrittenen besonderen Verkehrsbelastung ungünstiger. Zu Recht hat die Beklagte ihre Ermessensentscheidung schließlich an der derzeit gegebenen Straßen- und Verkehrssituation ausgerichtet. Mögliche künftige Änderungen - wie der Ausbau der Umgehung der B 1 - sind für die Beurteilung der maßgeblichen gegenwärtigen Situation unerheblich. 32 Es sind auch keine anderen Gesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen des maßgeblichen Effektivitätsvergleichs ein Absehen von der Zuweisung geboten hätten. 33 Freilich hängt die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht allein von der bis zum Erreichen des Einsatzbereiches verstrichenen Frist ab. Andere Umstände, wie insbesondere die personelle und sachliche Ausstattung der jeweiligen Feuerwehren, verlangen ebenfalls Berücksichtigung. Nicht notwendig ist indes für die Begründung der Sonderzuständigkeit einer Feuerwehr, dass diese über eine ständig besetzte Wache mit hauptamtlichen Kräften verfügt. Auch die Verwaltungsvorschrift zu § 18 FSHG a.F. sieht dies nicht als zwingend an. Eine solche Vorgabe würde überdies nicht dem Charakter der von der Bezirksregierung zu treffenden Entscheidung entsprechen, da die Bezirksregierung einen Vergleich zwischen der örtlichen Feuerwehr und der außerörtlichen auf ihre jeweilige Einsatzfähigkeit anzustellen hat. Verfügt eine Feuerwehr über eine ständig besetzte Wache mit hauptamtlichen Kräften, ist dies ein wichtiges Indiz für ihre besondere Einsatzfähigkeit. Sind aber - wie hier - weder die örtliche Feuerwehr noch die konkurrierende außerörtliche Feuerwehr derart ausgestattet, scheidet dieser Gesichtspunkt als Kriterium für die im Rahmen des § 2 Abs. 1 FSHG zu treffende Entscheidung aus. 34 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es für die Zuweisungsentscheidung unerheblich, ob es in dem fraglichen Bereich in der Vergangenheit bereits zu Einsätzen gekommen ist, da ein solcher Einsatzfall in diesem Bereich in Zukunft nicht ausgeschlossen ist und die Beklagte hierfür Vorsorge treffen muss. 35 Die Beklagte hat die Feuerwehren des Klägers und des Beigeladenen im Hinblick auf ihre personelle Einsatzstärke und Einsatzfähigkeit annähernd gleich bewertet. Gegen diese Einschätzung ergeben sich keine durchgreifenden Einwände. Auch mit Blick auf ihre technische Ausstattung ist die Feuerwehr des Klägers jedenfalls nicht besser geeignet, die Feuerwehraufgabe in dem fraglichen Bereich zu erfüllen. Ob die Feuerwehr des Beigeladenen - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 in Ergänzung ihrer bisherigen Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) vorgetragen hat - insoweit sogar eher als die Feuerwehr des Klägers in der Lage ist, dieser Aufgabe nachzukommen, kann hier dahinstehen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). 39