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Beschluss

15 A 3896/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0730.15A3896.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das angefochtene Urteil ist wirkungslos. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bis zur Rücknahme der Klage der früheren Klägerin tragen diese und die Prozessbevollmächtigten des Klägers je zur Hälfte. Die danach entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers allein. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.078,17 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Nachdem die Hauptbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. 3 Die Kostenbeteiligung der Klägerin an den bis zu ihrem Ausscheiden in Folge ihrer Klagerücknahme entstandenen Kosten entsprechend ihrer Beteiligung zur Hälfte hat bereits das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 24. Juni 2002 entschieden und wird hier nur in die Gesamtkostenentscheidung einbezogen. Alle übrigen Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen den Prozessbevollmächtigten des verstorbenen scheinbaren Klägers K. U. aufzuerlegen, da die Klage unzulässig gewesen ist. 4 Dem scheinbaren Kläger können als Verstorbenem keine Kosten auferlegt werden. Auch dessen Gesamtrechtsnachfolgern können sie nicht auferlegt werden, da diese als solche am Verfahren nicht beteiligt waren und sind. Sie sind nicht automatisch kraft der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des scheinbaren Klägers getreten - auch nicht nur im Kostenpunkt -, da der scheinbare Kläger bereits bei der Klageerhebung tot war und eine Vollmacht über den Tod hinaus, kraft deren eine Verpflichtung der Gesamtrechtsnachfolger möglich gewesen wäre, nicht vorlag. Das gilt auch für die ehemalige Klägerin, soweit sie zu den Gesamtrechtsnachfolgern gehört. Aus der Gerichtsakte ist nicht erkennbar, dass sie als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen gehandelt haben will. Zwar hat sie eine Prozessvollmacht unterzeichnet. Da sie jedoch selbst Klägerin war und der Prozess des scheinbaren Klägers K. U. weiter geführt wurde, kann ihr entnommen werden, dass sie alleine als vermeintlich klagebefugte Miteigentümerin, nicht aber als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen gehandelt hat. 5 Das Rubrum kann auch nicht - im Wege einer Berichtigung oder einer Klageänderung - dahingehend umgestellt werden, dass die Gesamtrechtsnachfolger des K. U. Kläger sein wollten oder wollen. Denn die Gesamtrechtsnachfolger konnten keine zulässige Anfechtungsklage erheben. Daher ist für eine Berichtigung kein Raum, und eine Klageänderung, so sie denn erklärt worden wäre, wäre nicht sachdienlich. 6 Der in Rede stehende scheinbare Verwaltungsakt gegenüber dem verstorbenen K. U. hat nämlich mangels Bekanntgabe keine äußere Wirksamkeit erlangt (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. §§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -) und ist deshalb mangels Existenz ein Nichtverwaltungsakt. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 127.84 -, DVBl. 1987, 629; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn. 49. 8 Das gilt auch dann, wenn die Gesamtrechtsnachfolger den Akt auf sich bezogen haben. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1977 - III A 1779/75 -, KStZ 1978, 18. 10 Gegen einen Nichtverwaltungsakt ist aber die Anfechtungsklage nicht eröffnet, allenfalls kann, wenn wegen des Scheins der Wirksamkeit ein Feststellungsinteresse besteht, die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben sein. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 127.84 -, DVBl. 1987, 629; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 4. 12 Ein solches Feststellungsinteresse wäre hier zu verneinen, da sich der Beklagte, wie er im Erörterungstermin deutlich gemacht hat, nach Aufdeckung des Todes des K. U. nicht berühmt, der Akt habe Wirksamkeit erlangt. 13 Die übrig gebliebenen Kosten der so unzulässigen Anfechtungsklage sind daher demjenigen aufzuerlegen, der im Prozess für den nicht existenten Kläger aufgetreten ist. 14 Vgl. Schmitz, Kostenentscheidung für oder gegen Dritte bei fehlender Vertretungsmacht und bei falscher oder nicht existenter Partei, Dissertation Bonn 1988, S. 122 ff., auch zur Frage, ob überhaupt ein Prozess zustande gekommen ist; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 154 Rn. 59; Herget, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 2. 15 Unerheblich ist, ob die Prozessbevollmächtigten des scheinbaren Klägers in gutem Glauben an dessen Existenz den Prozess eingeleitet haben. Wie bei der Einleitung eines Verfahrens durch einen vollmachtlosen Vertreter haftet der Vertreter für die ausgelösten Verfahrenskosten. Es ist Sache des internen Rückgriffs gegenüber der das Mandantschaftsverhältnis begründenden Person, die den Tod des scheinbaren Klägers nicht offen gelegt hat, sich schadlos zu halten. 16 Die Kosten können im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO auch nicht deshalb dem Beklagten auferlegt werden, weil er durch sein Verschulden, nämlich durch den Erlass des Aktes gegenüber einem Verstorbenen, erst den Prozess provoziert und die Kosten damit verursacht hätte. Der Beklagte konnte die Nichtexistenz des vermeintlichen Schuldners K. U. nicht erkennen, da das Grundbuch nach dessen Tod nicht berichtigt wurde und auch im Widerspruchsverfahren der Tod nicht offen gelegt wurde. 17 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes alter Fassung. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 19