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Beschluss

11 A 3773/04.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0924.11A3773.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die allein erhobene Gehörsrüge (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. 3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21. Juli 2004 nicht berücksichtigt, auch sei zwischenzeitlich nach einer Kurzmitteilung der Neuen Züricher Zeitung vom 27. August 2004 bekannt geworden, dass ein aus der Schweiz abgeschobener Asylbewerber in Myanmar nach seiner Rückkehr inhaftiert worden sei. Diese Vorbringen ist nicht zielführend. Die erwähnte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ist dem Zulassungsantrag nicht beigefügt worden. Es kann daher nicht zweifelsfrei überprüft werden, um welche genaue Auskunft des Auswärtigen Amtes es sich handelt. Dem Senat liegen nämlich - inzwischen - drei vom 21. Juli 2004 datierende Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu Myanmar vor. Soweit die Auskunft des Auswärtigen Amtes mit dem Geschäftszeichen 508-516.80/42803 zum Verfahren 6 E 1123/03.A (2) gemeint sein sollte, wurde dort auf Seite 2 dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter anderem mitgeteilt: "Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass aufgrund der Asylantragstellung im Falle einer Rückkehr nach Myanmar Haft und Folter drohen. Dies kann allerdings in einem System staatlicher Willkür nicht völlig ausgeschlossen werden". Damit wird aber eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung nicht hinreichend belegt. Dieser Prognosemaßstab ist hier aber anzulegen, da das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers betreffend das von ihm behauptete persönliche Verfolgungsschicksal als unglaubhaft bewertet hat. Dieser Beurteilung ist die Antragsschrift indessen mit keinem Wort substantiiert entgegengetreten. Der ferner zitierte Pressebericht ist zeitlich nachfolgend zu dem angefochtenen Urteil veröffentlicht worden und konnte daher vom Verwaltungsgericht gar nicht berücksichtigt werden. 4 Soweit sich der Kläger im Kern auf eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts kein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn ist. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. 5 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 A 3518/02.A -, n. v. (Langtext in juris), m. w. N. 6 Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Anders als bei den regelmäßig erstellten Lageberichten des Auswärtigen Amtes, die für die richterliche Aufklärung der maßgeblichen politischen Verhältnisse in den Herkunftsstaaten von zentraler Bedeutung und von den mit Asylsachen befassten Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu berücksichtigen sind 7 - vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2003 - 1 B 217.02 -, InfAuslR 2003, 359, und vom 24. Juli 2003 - 1 B 352.02 -, n. v. (Langtext in juris) -, 8 musste die erste Instanz nicht jede (weitere) Erkenntnisquelle zur politischen Lage in Myanmar berücksichtigen. Denn dem Verwaltungsgericht lagen ausweislich der den Beteiligten übersandten Erkenntnismittellisten bereits zahlreiche Auskünfte, Gutachten, Stellungnahmen und Presseberichte vor, die ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung erster Instanz zu deren Gegenstand gemacht worden sind. Das Verwaltungsgericht durfte daher nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, ob es zusätzliche Auskünfte einholt bzw. berücksichtigt. 9 Vgl. zur Ablehnung von Beweisanträgen: BVerwG, Beschluss vom 24. März 200 - 9 B 530.99 - , Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308, S. 16. 10 Hinzu kommt, dass sich derjenige auf einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht berufen kann, der selbst nicht das Erforderliche getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz rechtskundig vertretene Kläger hätte aber auf eine Beiziehung der erwähnten Auskunft des Auswärtigen Amtes hinwirken können. Dies ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 12 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). 14