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Urteil

14 A 1937/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0930.14A1937.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 19. Januar 1955 in Kalifornien (USA) geboren und ist amerikanischer Staatsbürger. 3 Im Jahr 1981 erwarb er ein Diplom Juris Docteur an der Universität von Virginia. Am 1. Dezember 1981 wurde er zur Rechtsanwaltschaft in Kalifornien zugelassen. In der Zeit danach war der Kläger teils tätiges, teils nicht tätiges Mitglied der Rechtsanwaltskammer von Kalifornien. In den Jahren 1984 und 1985 studierte er Internationales Recht an der Universität von Genf. Nach Abschluss des Studiums im Februar 1985 und der Beendigung einer Referendarszeit von zwei Jahren bei einer internationalen Kanzlei in Paris wurde er am 6. April 1988 zur Kammer der französischen conseil juridique zugelassen. Ende 1989 wurde er Leiter der internationalen Rechtsabteilung des französischen Unternehmens I'Air Liquide S.A.. Am 14. September 1994 erfolgte die Eintragung des Klägers bei der Anwaltskammer beim Berufungsgericht Paris in das Rechtsanwaltsverzeichnis. Mit Erlaubnisurkunde vom 31. Mai 1994, erweitert mit Ergänzungsurkunde vom 30. Juni 1995, erteilte der Präsident des Amtsgerichts Düsseldorf dem Kläger die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rechtskundiger auf dem Gebiet des US-amerikanischen Rechts und des französischen Rechts mit dem Geschäftssitz in Düsseldorf. Laut Bescheinigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1995 wurde der Kläger in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen. 4 Mit Schreiben vom 24. Januar 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Zur Begründung führte er aus: Der Antrag gründe sich auf seine Zulassung als Rechtsanwalt in Frankreich, wo er mehr als drei Jahre als Rechtsberater tätig gewesen sei, und auf seinen Wohnsitz, der sich ununterbrochen seit März 1986 innerhalb der Europäischen Gemeinschaft befunden habe. Auch sprächen Gründe der Gegenseitigkeit für die begehrte Zulassung. Die Rechtsanwaltskammer von Kalifornien lasse auch deutsche Rechtsanwälte in Kalifornien nach der Ablegung einer Eignungsprüfung zu. Zudem berufe er sich auf den freien Dienstleistungsverkehr, wie er in Artikel 59 des Europäischen Gemeinschaftsvertrages vorgesehen sei. Dieser dürfe nicht nur auf Staatsangehörige aus Staaten der Euro-päischen Gemeinschaft, sondern auf alle Einwohner der Europäischen Gemeinschaft Anwendung finden. 5 Nachdem sich auch die Prüfungsämter beim Justizministerium Baden- Württemberg und beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz, das Gemeinsame Prüfungsamt Berlin sowie das Bundesministerium der Justiz übereinstimmend auf den Standpunkt gestellt hatten, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung, lehnte das beklagte Amt den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Mai 1996 ab. Zur Begründung führte es aus: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf die begehrte Zulassung zu. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Eignungsprüfungsgesetz) eröffne die Zulassung zur Eignungsprüfung nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes. Als amerikanischer Staatsangehöriger erfülle der Kläger diese Voraussetzungen nicht. Auch bestehe im Hinblick auf das klägerische Vorbringen kein allgemeiner völkerrechtlicher Grundsatz einer Verpflichtung zur "Gegenseitigkeit". 6 Der Kläger hat am 14. Juni 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter anderem unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme von Professor Dr. T. I. , Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Köln, vom 22. Oktober 1998, ausgeführt: Zwar könne der Kläger keine Ansprüche aus dem General Agreement on Trade in Services (GATS) herleiten. Jedoch räume Artikel 7 des bilateralen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten vom 29. Oktober 1954 (FHSV) dem Kläger den geltend gemachten Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung ein. Artikel VII FHSV erfasse generell auch die Niederlassungsfreiheit, insbesondere für den klassischen lizenzierten Beruf des Rechtsanwaltes. Auch würden die Regelungen des GATS nicht ausschließen, weiter reichende frühere Rechtsgewährungen wie die nach dem FHSV in ihrem Bestand anzuerkennen. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Mai 1996 zu verpflichten, ihn zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. 9 Das beklagte Amt hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung hat es sich auf den Standpunkt gestellt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da er kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sei. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis lasse sich auch nicht aus den Regelungen des FHSV herleiten. Gemäß Artikel VII Abs. 1 FHSV werde den Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteiles in dem Gebiet des anderen Vertragsteiles Inländerbehandlung hinsichtlich der Ausübung jeder Art von geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger gegen Entgelt vorgenommener Tätigkeit gewährt. Allerdings werde dieses Recht auf Inländerbehandlung durch Nr. 8 Satz 3 des ergänzenden Protokolls zum Freundschaftsvertrag gerade für die hier zu beurteilende Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, also einem staatlich lizenzierten Beruf, eingeschränkt. Angesichts dieser Einschränkung könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass für deutsche Staatsangehörige, die die beruflichen Qualifikationen des Klägers vorweisen könnten, eventuell die Möglichkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestehe. Nach Art. VII Abs. 4 FHSV werde den Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteiles sowie den von ihnen kontrollierten Unternehmen für die in diesem Artikel behandelten Angelegenheiten mindestens Meistbegünstigung gewährt. Diese Meistbegünstigungsregelung gelte allerdings nicht ohne Ausnahme. Eine solche Meistbegünstigungsausnahme zugunsten von wirtschaftlichen Integrationsgemeinschaften sei bereits dem Artikel VII Abs. 4 FHSV immanent. Dies entspreche der anerkannten rechtlichen Sonderstellung wirtschaftlicher Integrationsgemeinschaften. Für die Annahme der Meistbegünstigungsausnahme entscheidend von Bedeutung seien darüber hinaus auch die Regelungen des GATS. Schließlich bestünden Zweifel, ob der Kläger das Erfordernis des § 1 Abs. 2 Satz 2 Eignungsprüfungsgesetz erfülle, wonach der Beruf rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt worden sein müsse. Die Bescheinigungen der Anwaltskammer Paris seien widersprüchlich. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass das vom Kläger in den USA erworbene Diplom vom französischen Staat anerkannt worden sei. 12 Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 13 Auf Antrag des Klägers hat der zum damaligen Zeitpunkt für das Verfahren zuständige 22. Senat mit Beschluss vom 6. September 1999 die Berufung zugelassen. 14 Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Es bestehe keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Recht zur Zulassung zur Eignungsprüfung nur Bürgern der EU vorzubehalten. Da die freie Niederlassung von EU-Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung des Eignungsprüfungsgesetzes auf Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU- Mitgliedsstaates seien, nicht beeinträchtigt werde, bestehe kein allgemeines Verbot der Gewährung der im Eignungsprüfungsgesetz vorgesehenen Erleichterungen auch an Angehörige von Drittstaaten. Auch bestehe keine durch Völkergewohnheitsrecht entstandene Ausnahme von den in Artikel VII Abs. 1 und Abs. 4 FHSV normierten Geboten der Inländerbehandlung oder der Meistbegünstigung. Vielmehr bedürfe es insoweit einer Abänderung der früheren Übereinkünfte. Auch eine eventuell zugunsten von Zollunionen bestehende gewohnheitsrechtliche Ausnahme von vertraglichen Meistbegünstigungspflichten betreffend die Zolltarife sowie die Export- und Importvorschriften führe nicht zu einer Ausnahme hinsichtlich der Ausübung jeder Art von gegen Entgelt vorgenommener Tätigkeit. Eine Erweiterung der Meistbegünstigungsausnahme sei auch nicht infolge des GATS als Bestandteil im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation in der Form erfolgt, dass die Meistbegünstigungsausnahme gegenüber allen aufgrund des Artikels V GATS eingeräumten Integrationsvorteilen anzuwenden sei. Schließlich berufe er - der Kläger - sich auf eine Stellungnahme des Außenministeriums der USA vom 18. Februar 2000, das seine Rechtsauffassung zur Anwendung der Meistbegünstigungsregelungen bestätigt habe. 15 Der Kläger beantragt, 16 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. 17 Das beklagte Amt beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Zur Begründung führt es aus: Der Klage fehle bereits das erforderliche Rechtschutzinteresse. Der Kläger verfolge vorwiegend nicht eigene rechtliche Interessen, sondern strebe vielmehr im Interesse anderer amerikanischer Staatsangehöriger eine Klärung der Rechtsfrage an, ob diesen eine Zulassung zur Eignungsprüfung unter Hinweis auf ihre Staatsangehörigkeit verwehrt werden dürfe. Im Übrigen gehe es zwar davon aus, dass der Kläger eine hinreichende Berufserfahrung mittlerweile nachgewiesen habe. Dennoch stehe ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Regelungen des FHSV gewährten keine subjektiven Rechte. Eine Meistbegünstigungsausnahme zugunsten wirtschaftlicher Integrationsgemeinschaften sei bereits dem Artikel VII Abs. 4 FHSV kraft Völkergewohnheitsrecht immanent. Zudem hätten sich die Bundesrepublik Deutschland und die USA mit Abschluss des GATS u.a. auf eine Meistbegünstigungsausnahme für Wirtschaftsräume verständigt. Der klägerische Anspruch lasse sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Inländerbehandlung herleiten. Auch eine nach dem FHSV zu gewährende Inländerbehandlung stünde unter dem Vorbehalt für Wirtschaftsunionen und sei im Licht von Artikel V GATS auszulegen. Dem stehe nicht entgegen, dass sich auch Deutsche auf das Eignungsprüfungsgesetz berufen könnten. Dieses Gesetz stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in den Europäischen Gemeinschaften, so dass auch für sie die Ausnahme gelte, die Artikel V GATS für die Teilnahme an einer solchen Wirtschaftsunion vorsehe. Soweit es das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit betreffe, könne sich der Kläger darauf nicht berufen. Es diene als "Freihandelsassoziierung" dem Aufbau enger wirtschaftlicher Beziehung zwischen den beteiligten Staaten und sei dem EWR-Abkommen vergleichbar. 20 Unter dem 7. April 2003 hat der Senat eine Anfrage an die Bundesregierung betreffend die Stellungnahme des "Department of State" in Washington vom 18. Februar 2000 gerichtet und um Mitteilung gebeten, ob und ggf. mit welchem Inhalt die Bundesrepublik Deutschland auf diese Note reagiert habe. Darüber hinaus hat er um Stellungnahme gebeten, wie die Anwendung der Klauseln des FHSV über die Inländerbehandlung/Meistbegünstigung im Bereich der Dienstleistungen in der zwischenstaatlichen Praxis in dem genannten völkerrechtlichen Zusammenhang gehandhabt oder grundsätzlich von Seiten der Bundesrepublik Deutschland gesehen werde. 21 Mit Schreiben vom 28. Februar 2003 hat das Bundesministerium der Justiz mitgeteilt, die Bundesregierung habe sich gegenüber dem US-Außenministerium auf dessen diplomatische Note vom 22. Februar 2000 an die deutsche Botschaft in Washington nicht geäußert. Im Übrigen gewähre der FHSV einzelnen Personen keine Rechtsansprüche. Der FHSV begründe lediglich einen allgemeinen Programmsatz im Sinne einer politischen Absichtserklärung, gewähre jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht von Einzelpersonen. Darüber hinaus existiere, unabhängig davon, ob die Vertragsparteien des FHSV einzelnen Personen ein subjektiv-öffentliches Recht hätten verleihen wollen, jedenfalls eine spätere Übung, die dahingehend bestehe, dass die Inländerbehandlung nach Art. VII Abs. 1 FHSV keine unmittelbar durchsetzbare Verpflichtung der Vertragsparteien enthalte, Angehörige der anderen Vertragspartei in jeglicher Hinsicht gegenüber den eigenen Staatsangehörigen gleich zu behandeln. 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Wie der Beklagte zu seiner mit Schriftsatz vom 28. April 2004 geäußerten Auffassung kommt, der Kläger strebe nicht eigene rechtliche Interessen, sondern im Interesse anderer amerikanischer Staatsangehöriger eine Klärung der hier in Rede stehenden Rechtsfragen an, so dass ihm das Rechtsschutzinteresse fehle, ist nicht nachvollziehbar. Die auf Wunsch des Klägers in den in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2004 geschlossenen Widerrufsvergleich aufgenommenen zeitlichen Vorgaben lassen sich ohne weiteres mit der aus Sicht des Klägers erforderlichen Vorbereitungszeit zur Ablegung der Eignungsprüfung erklären. 25 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 26 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung weder gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Eignungsprüfungsgesetz noch gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte (EuRAG), der dem Eignungsprüfungsgesetz nachfolgenden Regelung, zusteht. 27 Nach § 1 Abs. 1 des Eignungsprüfungsgesetzes hat ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Berufe erforderlich sind, vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzulegen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Eignungsprüfungsgesetz berechtigt ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedsstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat. Gemäß § 16 Abs. 1 EuRAG kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt, eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Gemäß § 16 Abs. 2 EuRAG berechtigt eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, zur Ablegung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat. 28 Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vorgelegte "Attestation" der Rechtsanwaltskammer von Paris vom 12. Dezember 2002 den gesetzlichen Anforderungen entspricht, weil aus ihr nicht hervorgeht, dass die Rechtsanwaltskammer Paris nach französischem Recht für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zuständig ist. Auch das beklagte Amt hat seine Zweifel aufrechterhalten, wenn es sich auch bereit erklärt hat, die Anforderungen im Einzelfall als erbracht anzusehen. 29 Denn der Kläger ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika und erfüllt daher die in den maßgeblichen Rechtsnormen genannten Voraussetzungen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit nicht. 30 Der Kläger vermag sich auch nicht auf die Meistbegünstigungsklausel des Art. VII Abs. 4 FHSV berufen, wonach den Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteils sowie den von ihnen kontrollierten Unternehmen für die in diesem Artikel behandelten Angelegenheiten mindestens Meistbegünstigung gewährt wird. Gemäß Art. XXV Abs. 4 FHSV bedeutet der Ausdruck "Meistbegünstigung" die innerhalb des Gebiets eines Vertragsteils gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die dort unter gleichartigen Voraussetzungen den Staatsangehörigen, Gesellschaften, Erzeugnissen, Schiffen und sonstigen Objekten jeglicher Art irgendeines dritten Landes gewährt wird. 31 Der Senat lässt offen, ob der Rechtsauffassung des beklagten Amtes unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz vom 28. August 2003 und vom 23. April 2004 insoweit zuzustimmen ist, als der FHSV insoweit lediglich einen allgemeinen Programmsatz im Sinne einer politischen Absichtserklärung beinhalte und im Übrigen einzelnen Personen keine Rechtsansprüche gewähre. 32 So wohl aber BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02 -, veröffentlicht u.a. in: BGHZ 153, 353, WM 2003, 699 = NJW 2003, 1607 = MDR 2003, 647. 33 Diese Frage bedarf hier deswegen keiner Entscheidung, weil sich der bilaterle FHSV zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht auf die Regelungen des Eignungsprüfungsgesetzes und des EuRAG als EU-Recht erstreckt. Ist, wie hier, eine Meistbegünstigung vereinbart, so gilt diese nicht schrankenlos. In der Regel bedürfen zwar Vorbehalte, um gegenüber einem aus der Meistbegünstigungsklausel berechtigten Vertragspartner wirksam zu sein, grundsätzlich einer ausdrücklichen Vereinbarung. Einzelne Ausnahmen sind jedoch so regelmäßig in allen Verträgen enthalten, dass sie einen stillschweigenden Vorbehalt begründen. Hierzu zählen beispielsweise die sog. Zollunionsvorbehalte, was entsprechend auf die Bildung von Freihandelszonen, wie ursprünglich die EWG, und damit auch auf die EU und die EG auszuweiten ist. 34 Vgl. Strupp/Schlochhauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Band 2, S. 501; Verdross/Siema, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., § 763; von Münch, Völkerrecht in programmierter Form, S. 357. 35 Auch wenn dies in Art. VII Abs. 4 FHSV keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, so kann Anknüpfungspunkt für Meistbegünstigung nicht eine Position sein, die die Bundesrepublik Deutschland dem Angehörigen eines Drittstaates im Hinblick auf rechtliche Gegebenheiten zubilligt, die im Rahmen eines Zusammenschlusses mit anderen Staaten zu supranationalen Gemeinschaften unter teilweiser Aufgabe eigener Regelungskompetenz begründet wurden. Für eine durch völkerrechtliche Vereinbarung zugesicherte Einräumung gleicher Vergünstigungen, wie sie anderen Ausländern seitens der Vertragsstaaten zugebilligt wird, kann als Bezugspunkt im Grundsatz nur eine ebenfalls im bilateralen Verhältnis zu einem anderen Staat begründete Behandlung herangezogen werden, nicht aber ein Rechtszustand, wie er sich als Folge der Integration eines Vertragsstaates in eine supranationale völkerrechtliche Gemeinschaft darstellt. Eine derartige Schranke ist Klauseln wie der hier umstrittenen Meistbegünstigungsklausel immanent, 36 So schon Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - 9 TG 2664/03 -, in: InfAuslR 2004, S. 185 m.w.N.; ebenso im Ergebnis: BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - I C 7.69 -, in: Buchholz, 402.24, § 2, Nr. 2; 37 ohne dass es zur rechtlichen Beurteilung dieser Frage noch eines Rückgriffs auf die Regelungen des GATS bedarf. 38 Nichts Gegenteiliges lässt sich der diplomatischen Note des United States Department of State vom 18. Februar 2000 unter völkergewohnheitsrechtlichen Gesichtspunkten herleiten. Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem 28. Februar 2003 mitgeteilt, die Bundesregierung habe sich gegenüber dem Außenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika auf die diplomatische Note vom 18. Februar 2000 an die Deutsche Botschaft in Washington nicht geäußert. Anhaltspunkte, dass eine dem Inhalt der Note entsprechende Praxis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten besteht, Rechtsanwälte mit der jeweils anderen Staatsangehörigkeit, ggfs. nach Ablegung einer Zulassungsprüfung, zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beispielsfälle sind weder der amerikanischen Note zu entnehmen noch vom Kläger in anderer Weise dargelegt worden. Es lässt sich im Gegenteil der vom Kläger vorgelegten Abhandlung "Innocents Abroad: Opportunities and Challenges for the International Legal Adviser" von Wayne J. Carroll aus dem Vanderbilt Journal of Transnational Law, Band 34, S. 1097, 1107 ff. entnehmen, dass es eine äußerst unterschiedliche Praxis in den Einzelstaaten der Vereinigten Staaten gibt. 39 Besteht somit kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigungsklausel in Art. VII Abs. 4 FHSV, so vermag sich der Kläger ebenfalls nicht darauf zu berufen, wie ein Inländer behandelt zu werden. Zwar wird den Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteils nach Art. VII Abs. 1 FHSV in dem Gebiete des anderen Vertragsteils Inländerbehandlung hinsichtlich der Ausübung jeder Art von geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger gegen Entgelt vorgenommener Tätigkeit gewährt. Nr. 8 Satz 3 des Protokolls zum FHSV sieht jedoch vor, dass Rechtsvorschriften, durch welche die Ausübung von staatlich lizenzierten Berufen Staatsangehörigen des jeweiligen Gebietes vorbehalten oder von der Ablegung eines Staatsexamens, einer Zulassung oder vom Wohnsitz abhängig gemacht werden, durch die Bestimmungen des genannten Absatzes 1 des Art. VII nicht ausgeschlossen sind. Solche Rechtsvorschriften mit den genannten Einschränkungen hat der Gesetzgeber durch das Eignungsprüfungsgesetz und nachfolgend durch das EuRAG ebenso wie durch die Bundesrechtsanwaltsordnung erlassen. 40 Eine Verpflichtung, dem Kläger entsprechend den Regelungen des Eignungsprüfungsgesetzes bzw. des EuRAG den vollständigen Zugang zum Beruf eines Rechtsanwalts zu ermöglichen, ergibt sich letztlich auch nicht aus der Meistbegünstigungsklausel des Art. VII Abs. 4 FHSV in Ansehung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Denn auch dieses Abkommen betrifft nicht das bilaterale Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf die sich der Kläger über die Meistbegünstigungsklausel berufen könnte, sondern beruht auf dem Zusammenschluss der Europäischen Staaten zu einer supranationalen Gemeinschaft in der EG und regelt deren Beziehungen zu der Schweizer Eidgenossenschaft. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass als Vertragsparteien nicht nur die Europäische Gemeinschaft, sondern auch deren Mitgliedsstaaten in diesem Abkommen genannt sind. Die Aufführung der einzelnen Mitgliedsstaaten beruht vielmehr darauf, dass der Europäischen Gemeinschaft als solcher bislang noch keine ausschließliche Befugnis zukommt, die Mitgliedsstaaten auch in den hier interessierenden Bereichen völkerrechtlicher Verträge zu vertreten. Bilaterale Regelungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund dieses Abkommens entstehen zudem nicht und sind auch nach dessen Sinn und Zweck ausgeschlossen. Gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 bedurfte das Abkommen zwar der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Nach Satz 2 trat es jedoch erst am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden weiterer sieben Abkommen folgte. Zu seiner Wirksamkeit bedurfte das Abkommen somit der Zustimmung aller Mitglieder der EG, so dass es bilaterale Beziehungen nicht begründen konnte. Ebenso ist ausgeschlossen, dass einzelne Mitgliedsstaaten aus dem Abkommen ausscheren mit der Folge, dass lediglich bilaterale Beziehungen übrig bleiben. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 1 verlängert sich das Abkommen für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz, nicht aber ein Mitgliedsstaat, der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer von sieben Jahren nichts Gegenteiliges notifiziert. Auch das Kündigungsrecht nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 steht nur der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedsstaaten zu. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 42 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 43