OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 3946/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1008.19A3946.04.00
4mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Kläger haben die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt. Abweichend von der Ankündigung im Zulassungsantrag vom 12. August 2004 ist eine Antragsbegründung bis heute nicht zu den Akten gelangt. Die Begründungsfrist lief am Montag, dem 20. September 2004, ab. Sie ist durch die Zustellung des angefochtenen Urteils am 19. Juli 2004 in Lauf gesetzt worden. Denn die Kläger sind in der Rechtsmittelbelehrung dieses Urteils gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zutreffend über den Rechtsbehelf, die Antragsbegründungsfrist und insbesondere darüber, bei welchem Gericht die Antragsbegründung einzureichen ist, belehrt worden, so dass nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO läuft. 3 Die hier gegebene Belehrung durch das Verwaltungsgericht, dass die Antragsbegründung bei ihm einzureichen ist, ist richtig; denn dies entsprach § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung. Die danach im Zeitpunkt ihrer Erteilung mit dem geltenden Recht übereinstimmende Rechtsmittelbelehrung ist auch nicht nachträglich durch die am 1. September 2004 - in laufender Begründungsfrist - in Kraft getretene Änderung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO unrichtig geworden, wonach die Begründung nunmehr bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist (Art. 6 Nr. 2a, 14 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004, BGBl I, 2198). Welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung haben muss, um den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO zu genügen, richtet sich nach den prozessrechtlichen Bestimmungen, die sich für den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung Geltung beimessen. Das ist hier allein § 124 a Abs. 4 Satz 5 in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung. Die Änderung wirkt mangels Übergangsbestimmung für laufende Verfahren nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der hier gegebenen Rechtsmittelbelehrung zurück. 4 Rechtswirkung der Neufassung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO war hier lediglich, dass die Kläger in der Zeit zwischen dem 1. September 2004 und dem Ablauf der Antragsbegründungsfrist die Begründung anstelle beim Verwaltungsgericht nunmehr beim Oberverwaltungsgericht einzureichen hatten. Dass sie hierüber nicht belehrt worden sind, ändert daran nichts. Denn nach dem allgemein anerkannten Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des gerichtlichen Verfahrensrechts, wenn keine Übergangsbestimmung eingreift, grundsätzlich auch alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren und kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass das Prozessrecht unverändert bleibt. 5 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, BVerfGE 87, 48 (62 ff.) und 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 (97 f.); BVerwG, Beschluss vom 24. September 1997 - 3 B 136.97 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 28, S. 4. 6 Die Kläger haben aber die Begründung ab dem 1. September 2004 beim Oberverwaltungsgericht nicht eingereicht. Daher kann im vorliegenden Fall dahin stehen, wie nach geltendem Prozessrecht der Fall zu behandeln ist, dass der Antragsteller die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in laufender Begründungsfrist nach dem 1. September 2004 entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung, aber entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der jetzt geltenden Fassung beim Verwaltungsgericht eingereicht hat. 7 Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO kann den Klägern nicht gewährt werden, weil nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger ohne Verschulden gehindert waren, den Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG). 10