OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 1764/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1011.1B1764.04.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 15.236,26 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Die zulässige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen, welche das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung beigefügt hat, keinen Erfolg. Jene Gründe werden durch das gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO für die Überprüfung der Entscheidung maßgebende Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht entkräftet. 3 Namentlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten war, die Entlassung der Antragstellerin auf einen späteren als den beantragten Zeitpunkt (Ablauf des Tages der Stellung des Entlassungsantrages) hinauszuschieben. Nach § 30 Abs. 2 BBG ist die Entlassung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen (1. Halbsatz) und kann (grundsätzlich nur) bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte - in längstens drei Monaten - ordnungsgemäß erledigt hat (2. Halbsatz). 4 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 3 BBG nichts anderes. Nach dieser Vorschrift kann die Erklärung über das Verlangen einer Entlassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden. Aus ihr lässt sich eine Verpflichtung des Dienstherrn nicht ableiten, aus Fürsorge für den Beamten generell zu gewährleisten, dass der Beamte im Hinblick auf sein Entlassungsverlangen jedenfalls eine zweiwöchige Überlegungsfrist ausschöpfen kann. Eine solche Verpflichtung ist im Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht angelegt. Sie ergibt sich auch nicht aus der Systematik der Gesamtheit der Regelungen über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in § 30 BBG. Im Gegenteil erhellt gerade die Einschränkung in § 30 Abs. 1 Satz 3 BBG, wonach die Rücknahme des Entlassungsverlangens innerhalb von zwei Wochen nur möglich ist, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, dass der von dem Beamten im Entlassungsantrag genannte, gemäß § 30 Abs. 2 Halbs. 1 BBG zu beachtende Entlassungszeitpunkt die Überlegungsfrist aus § 30 Abs. 1 Satz 3 BBG im Einzelfall auch vollständig in Wegfall geraten lassen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Beamte wie hier den Zeitpunkt der Entlassung auf den Tag der Antragstellung gelegt hat und ihm die Entlassungsverfügung am selben Tage noch ausgehändigt wird. Nach Bekanntgabe des den Status (hier: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis) bestimmenden Verwaltungsaktes bleibt die Rücknahme eines dafür maßgebenden Antrags mit Blick auf den Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit statusverändernder Akte außer Betracht. 5 Vgl. zu diesem Grundsatz: BVerwG, Beschluss vom 17. September 1996 – 2 B 98/96 -, ZBR 1997, 20. 6 Eine den Rechtsgedanken aus § 30 Abs. 1 Satz 3 BBG aufgreifende (Fürsorge)Pflicht, dem Beamten die Möglichkeit der Rücknahme des Entlassungsverlangens längstens für die Dauer von zwei Wochen zu ermöglichen, kommt in Fällen wie hier deswegen allenfalls dann in Betracht, wenn für den das Entlassungsverlangen entgegennehmenden Dienstherrn bzw. für den ihn vertretenden Beschäftigten ohne weiteres ersichtlich ist, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Anbringung des Entlassungsverlangens eine ernstzunehmende Erklärung nicht vorliegt. Dies wird z. B. dann anzunehmen sein, wenn der Beamte erkennbar die Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens etwa ersichtlich aus Krankheitsgründen nicht zu erkennen vermag, z. B. also das Entlassungsverlangen in einem seine verantwortliche Willensentschließung für Rechtshandlungen dieser Art ausschließenden Zustand seelischen Verwirrtseins oder seelischer Erregung anbringt. Ist deswegen für den Dienstherrn oder seinen Vertreter unter ganz besonderen Umständen erkennbar, dass von einem nicht ernstzunehmenden, den Interessen des Beamten widersprechenden, weil ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund angebrachten Entlassungsverlangen ausgegangen werden muss, so wird dessen Entgegennahme nicht in Betracht gezogen werden können; gegebenenfalls wird die Möglichkeit seiner Rücknahme eingeräumt sein. 7 Vgl. LVG Hannover, Urteil vom 22. Oktober 1952 - A I 141/52 -, DVBl. 1953, 116; zur Unbeachtlichkeit der Entschließung eines Beamten, seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland zu verlagern, die dieser aufgrund einer heftigen seelischen Erregung gefasst hat: BVerwG, Urteil vom 15. April 1969 - II C 97.65 -, BVerwGE 32, 1 ff. 8 Dabei muss nicht unbedingt der Zustand der Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Erforderlich ist indes, dass der Beamte aufgrund seines seelischen Zustandes erkennbar in seiner Steuerungsfähigkeit (erheblich) eingeschränkt ist, d. h. tatsächlich nicht in der Lage erscheint, eine Entscheidung über einen weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis in Abwägung eigener mit gegenläufigen Interessen vernünftig zu treffen und sich danach zu verhalten. 9 Für die Annahme, die Antragstellerin könnte sich – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – bei Anbringung ihres Entlassungsverlangens in einem solchen, die Steuerungsfähigkeit (erheblich) beeinträchtigenden Zustand befunden haben, fehlt es dem Beschwerdevorbringen an einschlägigen und nachvollziehbaren Darlegungen. Insoweit beschränkt sich das Beschwerdevorbringen vielmehr im Wesentlichen auf Wiederholungen zum Vortrag erster Instanz: Danach soll die Antragstellerin am Tage ihrer Entlassung von den für die Antragsgegnerin handelnden Personen unter Druck gesetzt worden sein, einen vorformulierten Entlassungsantrag zu unterschreiben und die Entlassungsurkunde entgegenzunehmen. Dies sei mit dem Hinweis geschehen, dass andernfalls ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet würde. Ein daraus etwa herleitbarer Zustand heftigster seelischer Erregung ist damit schon im Ansatz nicht hinreichend nachvollziehbar beschrieben. Die Antragstellerin beschränkt sich nämlich in diesem Zusammenhang im Kern auf die Darstellung äußerer Umstände, namentlich enger zeitlicher Abläufe. Sie leitet daraus ab, dass deswegen für sie die Möglichkeit gefehlt habe, eine hinreichend abgewogene Entscheidung treffen zu können. Dabei sind die Schilderungen der Antragstellerin im Einzelnen aber durch auffällig pauschal bewertende – nicht näher substantiierte – Behauptungen geprägt, wie etwa die in der Beschwerdebegründung betonte, die Antragsgegnerin habe ihr "die Pistole auf die Brust" gesetzt. Dies sei dadurch geschehen, dass der Hinweis erfolgt sei, eine Strafanzeige könne nur durch die Unterschrift unter das vorformulierte Entlassungsverlangen abgewendet werden. 10 Auf einen bei der Antragstellerin dadurch hervorgerufenen Zustand heftigster seelischer Erregung lässt dieses Vorbringen indes nicht schließen. Insoweit ist vor allem zu bedenken, dass auf der Grundlage der nach Aktenlage ersichtlichen Umstände mit der Ankündigung einer Strafanzeige für den Fall, dass die Antragstellerin im Dienst verbleiben wolle, eine widerrechtliche Drohung im Sinne eines Anfechtungsgrundes auch für die Antragstellerin erkennbar nicht verbunden war. Denn für die im Auftrag der Antragsgegnerin handelnden Personen bestand soweit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ersichtlich insbesondere ein hinreichender Anlass, gegen die Antragstellerin für den Fall ihres Verbleibs im Beamtenverhältnis ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anzustrengen. Schließlich hatte die Antragstellerin selbst nach Aktenlage eingeräumt, im Jahre 2003 mittels 11 fingierter EPE-Buchungen 466,30 EUR gebucht zu haben. Zur Rechtfertigung hat sie angegeben, sie habe den Betrag zur Deckung von Minderbeträgen verwandt. Im Übrigen hat sich die Antragstellerin im Grunde allein gegen die Bewertung ihres Verhaltens als strafrechtlich relevant gewendet. Das näher zu klären, wäre aber gerade Aufgabe eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen. Bei dieser Sachlage kann dem Dienstherrn ein Interesse daran, den Sachverhalt und seine strafrechtliche Relevanz für den Fall des Verbleibs der Antragstellerin im Dienst in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aufklären zu lassen, ebenso wenig abgesprochen werden wie ein Interesse daran, die Vorgänge in diesem Fall disziplinarrechtlich weiter zu verfolgen. Die Antragstellerin stand unter diesen, ihrem Vorbringen sowie dem Akteninhalt im Übrigen zu entnehmenden Umständen erkennbar unter nicht unerheblichem Druck, darüber zu entscheiden, ob sie ihre Entlassung mit sofortiger Wirkung in die Wege leiten oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren/Disziplinarverfahren riskieren sollte. Dabei wird das Maß, in welchem die Antragstellerin aus nächster Sachkenntnis zu etwaigen von ihr verübten Straftaten ihre Schuld einzuschätzen vermochte, ausschlaggebend dafür gewesen sein, die anstehende Entscheidung zu treffen. Hätte die Antragstellerin sich z. B. nach eigener Einschätzung nichts oder nur Geringfügigkeiten vorzuwerfen gehabt, wäre ihr Verhalten unter wie hier gebotener Zugrundelegung normaler Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin daran ausgerichtet gewesen, ihre Entlassung aus dem Dienstverhältnis vehement abzuwenden. 11 Bei dieser Ausgangslage liegt es deswegen nahe, davon auszugehen, dass die Antragstellerin das vorformulierte Entlassungsverlangen unterschrieben hat, um einer weiteren strafrechtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Aufklärung der Vorgänge zuvorzukommen, eine solche Aufklärung in jedem Falle zu vermeiden. Selbst ein massiv drängendes Verhalten der für die Antragsgegnerin handelnden Personen am Tage der Entlassung unterstellt, fehlte es unter diesen Umständen an ausreichendem Anhalt, die Antragstellerin könnte wegen dieses Drängens und einer etwa dadurch bedingten Fehleinschätzung des Bestrafungsrisikos in einen Zustand heftigster seelischer Erregung verfallen sein, der ihre Steuerungsfähigkeit in der oben umschriebenen erheblichen Weise beeinträchtigt und die Antragsgegnerin verpflichtet hätte, das Entlassungsverlangen nicht entgegen zu nehmen bzw. nicht zur Grundlage einer sofortigen Entlassungsverfügung zu machen. Insoweit verbleiben die Schilderungen der Antragstellerin zu ihrer Bedrängnis im hier maßgeblichen Zeitpunkt allenthalben viel zu abstrakt und eher lebensfern, um aus ihnen die für die Antragstellerin günstigen Schlussfolgerungen zu ihrem seelischen Zustand am 5. März 2004 ziehen zu können. Auf die Frage, ob der Antragstellerin schon wenige Tage vor dem 5. März 2004 nahegelegt worden ist, ihre Entlassung zu beantragen, was diese in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist eingegangenen Schriftsatz vom 4. Oktober 2004 in Abrede stellt (ohne dabei allerdings die hiervon abweichende Angabe im Widerspruchsschreiben vom 5. April 2004 nachvollziehbar zu erklären), kommt es nach alledem nicht an. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.