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Beschluss

13 A 4255/04.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1021.13A4255.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, liegt nicht vor. 4 Bezüglich der ersten vom Kläger aufgeworfenen Frage nach einer grundsätzlichen Neubewertung der asylerheblichen Lage im Kosovo gilt Folgendes: Der Senat und der für die Rechtsmaterie ebenfalls zuständige 14. Senat des beschließenden Gerichts entscheiden in ständiger Rechtsprechung, dass die Anerkennung albanischer Asylbewerber aus dem Kosovo und die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG in der Regel zu widerrufen ist, nachdem KFOR und UNMIK die effektive Staatsgewalt im Kosovo übernommen haben. Der Senat hat keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Gebietsherrschaft von UNMIK und KFOR durch die gewalttätigen Unruhen am 17. und 18. März 2004 grundsätzlich gefährdet war oder ist. Der Kläger hat auch keine solchen Erkenntnisse bezeichnet. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hat der Kläger auch nicht mit der Behauptung dargetan, dass die UCK und ihre Nachfolgeorganisationen hinter diesen Unruhen gestanden haben. 5 Hinsichtlich der zweiten vom Kläger aufgeworfenen Frage ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung 6 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1998 - 9 B 654.97 - und vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ - RR 1997, 741; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 13 A 2159/04.A - m. w. N. 7 anerkannt ist, dass die Pflicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zum unverzüglichen Widerruf einer früheren Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der diesem nicht mehr zustehenden Rechtsposition auferlegt ist. 8 Die dritte vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob und inwieweit die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Rahmen des Widerrufsverfahrens nach § 73 AsylVfG entsprechende Anwendung findet, ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt. Das rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung. Die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit wäre im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil auch unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts dieser Vorschrift nicht davon auszugehen wäre, dass die Beklagte mit dem Widerruf zeitliche Grenzen überschritten hätte. Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt nämlich frühestens, wenn die Behörde vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über den Widerruf erheblichen Sachverhalts hat. Dient eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Frist erst danach zu laufen. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360 (362). 10 Gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG ist eine Anhörung des Betroffenen zwingend vorgeschrieben. Diese Anhörung dient dazu, weitere entscheidungserhebliche Tatsachen zu ermitteln. So können u. a. diejenigen Umstände vorgetragen werden, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einem Widerruf entgegenstehen und sich nicht aus den Akten ergeben und deshalb bei der Widerrufsentscheidung nicht zu berücksichtigen wären, vgl. § 73 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Eine danach mit dem Ende der Anhörung des Klägers (Eingang des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 2003 im Rahmen der Anhörung) begonnene Jahresfrist entsprechend § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hätte die Beklagte mit dem Widerrufsbescheid vom 5. März 2004, der unter dem 8. März 2004 als Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben wurde, nicht überschritten. 11 Der (vierten) Frage der innerbehördlichen Entscheidungskompetenz beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für Widerrufsentscheidungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG sieht bei diesen Entscheidungen eine Konzentration auf bestimmte Mitarbeiter des Bundesamtes, insbesondere auf die weisungsunabhängigen Einzelentscheider, nicht vor, so dass dessen Leiter in der Auswahl des Bediensteten frei ist. Zudem handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine Schutznorm zugunsten des Adressaten des Widerrufsbescheids mit der Folge, dass ein Verstoß dagegen keine Rechtsverletzung des Betroffenen begründen kann, sondern um eine den organisatorischen Ablauf des Widerrufsverfahrens und den zügigen Vollzug des Asylverfahrensgesetzes sichernde Bestimmung, die dementsprechend ausschließlich öffentlichen Interessen dient. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 14