Beschluss
11 A 2755/03.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1222.11A2755.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Die erhobene Rüge des Klägers, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zu Unrecht abgelehnt habe, 4 "Beweis zu erheben über die Tatsachen ... 2. dass der Kläger am 17.8.1997 im Festsaal von Akwa bei einer Versammlung der SDF mit anderen verhaftet, im Kommissariat des 7. Arrondissements inhaftiert und nach einem Krankenhausaufenthalt wieder freigelassen wurde, ... durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes", 5 greift im Ergebnis nicht durch. Zwar findet die Ablehnung des Beweisantrages mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung im Prozessrecht keine Stütze (a), 6 zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. August 1991 - 1 BvR 72/91-, NJW 1992, 299, und vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl. 2002, 834 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412. 7 der Verfahrensmangel ist für den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens aber nicht beachtlich (b). 8 a) Die Ablehnung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO mit der Begründung, der Kläger verstoße gegen die Wahrheitspflicht, es stehe fest, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen frei erfunden sind, findet im Prozessrecht keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat gegen das sich aus § 86 Abs. 1 und 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebende Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung verstoßen. 9 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Tatsachengericht substantiierten Beweisanträgen eines Asylbewerbers zum Verfolgungsgeschehen nur dann nicht nachgehen, wenn dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in "schlüssiger" Form vorträgt, d.h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Allerdings bietet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann die Grundlage für die Ablehnung eines substantiiert gestellten Beweisantrags, wenn das Tatsachengericht aufgrund einer umfassenden Würdigung des gesamten Vorbringens eines Asylklägers zu der Überzeugung gelangt ist, sein Vorbringen sei insgesamt nicht glaubhaft. Vielmehr muss die Schilderung des Asylklägers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend - was nur bei unbestreitbarer Quellenlage festgestellt werden kann - oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sein. Unter Hinweis auf unauflösliche Widersprüche darf eine beantragte Beweisaufnahme nur abgelehnt werden, wenn im Verfahren nebeneinander unvereinbare Tatsachen vorgetragen werden und dadurch dem Gericht letztlich kein Sachverhalt unterbreitet wird, den es im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung auf Rechtserheblichkeit überprüfen kann. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379; Beschluss vom 3. Juli 1998 - 9 B 1204.97 - Jurisdokument; Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR 1999, 208; VGH BW, Urteil vom 17. Juni 1998 - A 14 S 1178/98 -, NVwZ 1998, 110. 11 Das Verwaltungsgericht verkennt Bedeutung und Tragweite dieser Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags und unterlässt es darüber hinaus, im einzelnen nachvollziehbar darzulegen, weshalb die vorgenannten Voraussetzungen im Falle des Klägers vorliegen könnten. 12 Der pauschale Verweis in der ablehnenden Entscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO auf die Verletzung der Wahrheitspflicht und die weitere Feststellung, "dass die unter Beweis gestellten tatsächlichen Angaben frei erfunden sind", lassen nur den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung allein aufgrund der Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner behaupteten Verhaftung im Jahre 1997 - also ohne das weitere umfangreiche klägerische Vorbringen in seine Betrachtung einzubeziehen - zu der Überzeugung gelangt ist, dessen Vortrag sei insgesamt nicht glaubhaft. Die Begründung lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, inwieweit das gesamte Vorbringen des Klägers im oben genannten Sinne unauflösbar widersprüchlich sein soll. Es enthält - insbesondere mit Blick auf die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in den Jahren 2001/2002 - zwar Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Steigerungen, die geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens in Zweifel zu ziehen. Darauf geht das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung des Beweisantrages aber gar nicht ein. 13 Die Urteilsgründe lassen die Angelegenheit nicht in einem anderen Licht erscheinen. Zwar beruft das Verwaltungsgericht sich hier immerhin auf "unauflösliche Widersprüche und Ungereimtheiten" in "der Schilderung (des) angeblichen Verfolgungsschicksals" und benennt nunmehr einen prozessrechtlich grundsätzlich zulässigen Ablehnungsgrund. Allerdings beziehen sich diese Ausführungen offensichtlich gar nicht auf die Ablehnung des Beweisantrages, denn sie thematisieren ausschließlich "Die Schilderung eines zentralen Punktes seiner Verfolgung, nämlich der Exekution und der anschließenden Flucht". Das Thema des Beweisantrages, nämlich die Verhaftung im Jahre 1997, wird in den Urteilsgründen mit keinem Wort erwähnt. Der Verweis auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes nach § 77 Abs. 2 AsylVfG hilft in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter, weil der Kläger erst im Klageverfahren eingehend über den Vorfall im Jahre 1997 berichtet hat. 14 b) Trotz dieses Verfahrensfehlers scheitert die Zulassung der Berufung aber daran, dass der Kläger nicht hinreichend darlegt hat, warum das Urteil auf der prozessordnungswidrig begründeten Ablehnung des Beweisantrages beruhen soll. 15 Neben der Prüfung der Erheblichkeit des Verfahrensfehlers für das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht zur Prüfung befugt, ob der Verfahrensmangel unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens von Bedeutung ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet also auch dann aus, wenn der Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens unbeachtlich wäre, wenn sich also das Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist. 16 OVG NRW, Beschluss vom 7. April 1997 - 25 A 1460/97.A - Leitsatz 1 (entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO), Beschluss vom 4. Januar 2002 - 19 A 1650/99.A -, Seite 6 des Umdrucks und Beschluss vom 25. Februar 2002 - 8 A 1530/02.A -, Seite 4 des Umdrucks; vgl. auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattausgabe, Stand: Januar 2003, § 124 Rn. 265 und 269 m.w.N. 17 Zwar ist nach § 138 1. Halbsatz VwGO ein Urteil, das einen Gehörsverstoß enthält, "stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen". Die revisionsrechtliche Vorschrift des § 138 VwGO kommt für die Berufungszulassung hier jedoch nur im Wege der Verweisung in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zur Anwendung, der gerade eine Modifizierung der Beruhensregelung enthält ("...und vorliegt"). 18 OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 11 A 2800/02 -, Seite 4 des Umdrucks; vgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblattausgabe, Stand: Juni 2002, § 78 Rdnr. 82 ff. 19 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Durchführung der beantragten Beweiserhebung zu einer ihm günstigen Entscheidung geführt hätte. Die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, wäre die Klage ebenfalls unbegründet gewesen. Die unter Beweis gestellte Tatsache hätte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht begründen können, weil der behaupteten Verhaftung im Jahre 1997 die Asylrelevanz fehlt. 20 Das Asylrecht - nichts anderes gilt für § 51 Abs. 1 AuslG - beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl. Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung, d.h. unter dem Druck einer zum Zeitpunkt der Ausreise (noch) bestehenden Verfolgungsbetroffenheit, 21 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urteile vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (147), - 9 C 74.90 -, NVwZ 1991, 382 (383) <insoweit in BVerwGE 87, 152 nicht abgedruckt> und vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 (337), 22 verlassen hat. 23 Soweit der Senat hiernach den vom Kläger berichteten Erlebnissen in Kamerun am 17. August 1997 Glauben zu schenken vermag, handelt es sich zwar um Maßnahmen des kamerunischen Staates, denen ohne weiteres asylerhebliche Intensität beizumessen ist. Gleichwohl können sie nicht als eine zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes führende Vorverfolgung des Klägers qualifiziert werden, weil der sowohl für eine Asylanerkennung als auch für die Zuerkennung eines Abschiebungsschutzes wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Verhaftung und der Ausreise des Klägers nicht festzustellen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist insofern allein entscheidend, ob die Ausreise sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, a.a.O., S. 337. 25 Dies ist hier nicht der Fall. Für die Frage, ob eine Ausreise nach erlittener Verfolgung sich objektiv (noch) als Flucht darstellt, kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu. Schon bloßer Zeitablauf kann dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in engem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 9 B 4.00 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 229, und Urteil vom 25. Juli 2000, a.a.O., S. 337. 27 Die Ausreise des Klägers aus Kamerun, die annähernd fünf Jahre nach seiner angeblichen Inhaftierung erfolgte, kann bereits unter diesem zeitlichen Aspekt nicht mehr als Flucht vor während der Haft erlittener politischer Verfolgung angesehen werden. Der objektive äußere Zusammenhang zwischen dem früheren Verfolgungsgeschehen und der Ausreise im Jahre 2002 war - das vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft bewertete neue Verfolgungsgeschehen ab dem Jahre 2001 ausgeblendet - schon durch bloßen Zeitablauf beendet. 28 Unbeschadet dieses zeitlichen Moments kann auch bei objektiver Bewertung der Schilderungen des Klägers zu seinem Verhalten zwischen seiner Freilassung und seiner Ausreise das Verlassen des Heimatstaates nicht als durch den Druck erlittener Behandlung ausgelöste Flucht angesehen werden. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung verhielt sich der Kläger nach seiner Freilassung etwa Mitte September 1997 politisch völlig unauffällig, denn er hatte für sich "selber beschlossen, dass ich mich von der Partei zurückziehen müsse, denn ich war ganz allein jetzt zurückgeblieben". Erst im März des Jahres 2000 habe er eine Vorladung der Präsidentin des Departements erhalten, die ihn aufgefordert habe, nicht in seinem Elan nachzulassen. Diesen Schilderungen ist zu entnehmen, dass eine staatlicherseits erlittene Verfolgung bereits mit der Rückkehr des Klägers in sein "Alltagsleben" im September 1997 beendet war. Die dann letztlich im Jahre 2002 beschlossene und in die Tat umgesetzte Ausreise beruhte somit nach eigenen Angaben des Klägers vielmehr allein und ausschließlich auf den angeblichen Vorkommnissen ab Anfang Januar 2001, die das Verwaltungsgericht - im Zulassungsantrag nicht angegriffen - als nicht glaubhaft bewertet hat. Dass für seinen Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, die Erlebnisse des Klägers im Jahre 1997 noch eine irgendwie geartete Bedeutung besaßen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr daraus, dass der Kläger die Inhaftierung bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise nicht mit einem Wort erwähnt hat, während er der die Flucht auslösenden Verhaftung breiten Raum gab. Hieraus kann bei objektiver Bewertung nur der Schluss gezogen werden, dass er die annähernd fünf Jahre zurückliegenden Ereignisse im August 1997 zu diesem Zeitpunkt als abgeschlossen und für seinen Ausreiseentschluss bedeutungslos ansah. 29 2. Ein zur Zulassung der Berufung führender Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, "dass das Gericht bei der Würdigung des Vorbringens des Klägers von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist". Denn die Gehörsrüge taugt nicht dazu, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 30 BVerfG, Beschluss vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262 (263). 31 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihn auf die beabsichtigte Würdigung des Sachvortrages hinweisen müssen, liegt ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht war keineswegs verpflichtet, vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Beweiswürdigung hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Entscheidungsfindung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. 32 BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. - m.w.N., insoweit in BVerwGE 74, 160, nicht abgedruckt. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).