Beschluss
16 B 2371/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1228.16B2371.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Oktober 2004 geändert, soweit darin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004 vorläufig monatlich Regelsatzleistungen in Höhe von 82,80 EUR und für November und Dezember 2004 Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 245,50 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner zu 1/3 und die Antragstellerin zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, der darauf gerichtet gewesen ist, ihr "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes zuzüglich Unterkunftskosten ab Antragstellung zu gewähren." Er kann - wie im erstinstanzlichen Beschluss - nur dahin verstanden werden, dass sie lediglich für sich selbst Leistungen erstrebt. Regelsatzmäßige Leistungen stehen in Höhe von 80 v.H. des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand (d.h. 236,80 EUR) in Frage, wobei dem Schreiben vom 8. Dezember 2004 zu entnehmen ist, dass das der Antragstellerin nach eigenen Angaben in Höhe von 154 EUR als Einkommen zufließende Kindergeld in Abzug gebracht werden soll. Im Ergebnis sind insoweit monatlich 82,80 EUR beantragt. Unter Unterkunftskosten versteht die Antragstellerin, wie sich etwa aus dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2004 ergibt, nicht nur den Mietzins mit Nebenkosten in Höhe von insgesamt 330 EUR, sondern auch die monatlich in Höhe von 161 EUR an die STAWAG zu entrichtenden Abschlagszahlungen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung in zeitlicher Hinsicht ist nach dem gestellten Antrag im Einklang mit der Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts der Zeitraum von der Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, d.h. die Zeit vom 13. September 2004 bis zum 31. Dezember 2004. 3 Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg, weil die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch nach §§ 11 Abs. 1, 12 BSHG als auch den erforderlichen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat. Das Einkommen des Herrn T. ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht gemäß §§ 122, 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen; denn die bisher vorliegenden Indizien reichen nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen zu können, die beiden lebten im Sinne der genannten Vorschriften "in eheähnlicher Gemeinschaft" zusammen. Der Antragsgegner hat zwar eine Reihe von Umständen zusammengetragen, die mit einigem Gewicht für ein solches Zusammenleben sprechen könnten. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin aber einige schwerwiegende Gesichtspunkte vorgetragen und belegt, die eine gegenteilige Würdigung nahe legen. So hat sie eine Bescheinigung des Vermieters Herrn J. Q. aus T1. beigebracht, wonach Herrn T. bereits seit dem 1. Februar 2004 für die Wohnung E. Straße 17 in F. nicht nur die Miete gezahlt hat, sondern die Wohnung auch bewohnt. Die monatliche Zahlung sowohl der Miete an den Vermieter wie der Abschlagszahlungen an die EWV ist durch die Einreichung von Kopien der Einzahlerquittungen der Sparkasse Aachen bzw. der Volksbank T1. belegt worden. Hinsichtlich der Zahlung der Februarmiete und der Kaution am 21. Januar 2004 ist die Kopie der Empfängerquittung vorgelegt worden. Soweit der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, Herr T. sei früher unter derselben Anschrift M.-----straße 11 in Aachen gemeldet gewesen wie die Antragstellerin, ist nunmehr unwidersprochen vorgetragen worden, beide hätten zu keinem Zeitpunkt im selben Haushalt, sondern im selben Haus in verschiedenen Wohnungen gelebt, und zwar die Antragstellerin in der Parterrewohnung und Herr T. in einer davon verschiedenen Wohnung eines namentlich benannten Eigentümers. Hinsichtlich der in ihrer Wohnung vorgefundenen Herrenbekleidung hat die Antragstellerin eine schriftliche Stellungnahme ihres seit 1999 geschiedenen, nicht mehr im Erwerbsleben stehenden Vaters vorgelegt, wonach sie u.a. seine Wäsche wäscht. Angesichts dessen sind zwar nicht sämtliche Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgeräumt. Insbesondere könnte gegen die Richtigkeit der Einlassungen der Antragstellerin sprechen, dass sie zunächst eingeräumt hat, die vor Ort aufgefundenen Kleidungsstücke gehörten Herrn T. . Die bisher festgestellten Umstände reichen allerdings bei summarischer Prüfung nicht für die Annahme aus, bei der Wohnung des Herrn T. in F. handele es sich lediglich um einen Scheinwohnsitz. Im Einzelnen muss die Sachverhaltsaufklärung einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 4 Die teilweise Zurückweisung der Beschwerde beruht zum einen darauf, dass für September 2004 davon auszugehen ist, dass der Antragstellerin außer dem Kindergeld noch ausreichendes Erwerbseinkommen zur Deckung ihres eigenen Bedarfs zur Verfügung gestanden hat. Die Caritas hat das Dienstverhältnis erst zum 30. September 2004 gekündigt. Die Unklarheiten über die Höhe der diesbezüglichen Einkünfte (nach den Bleistifteintragungen im PKH-Formular vom 18. August 2004 betrugen die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit "500,-", wobei offen ist, ob DM oder EUR) gehen zu Lasten der Antragstellerin. Zum anderen beruht die Zurückweisung der Beschwerde darauf, dass nach den eigenen Angaben der Antragstellerin die Unterkunftskosten bis Oktober 2004 einschließlich gezahlt worden sind. Für die Zeit ab November 2004 können die Unterkunftskosten in dem von der Antragstellerin allein geführten Verfahren nur zur Hälfte zugesprochen werden; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der mit Sozialhilfestreitigkeiten befassten Senate des angerufenen Oberverwaltungsgerichts sind Unterkunftskosten grundsätzlich nach Kopfteilen auf die Bewohner der Wohnung - hier die Antragstellerin und ihr Kind - aufzuteilen. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 7