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Beschluss

15 A 5099/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0106.15A5099.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.592,89 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. 3 Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist zum Teil nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die im Zulassungsverfahren vorgetragenen Angriffe gegen den angefochtenen Beitragsbescheid im Berufungsverfahren erfolgreich wären. Der Einwand der Klägerin, die Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, wonach es im Beitragsverfahren um in den Jahren 1985 bis 1998 durchgeführte Straßenbauarbeiten gehe, sei unzutreffend, da Grundlage des Ausbaus ein Ausbaubeschluss vom 7. Oktober 1998 (gemeint wohl: 1988) in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 und 25. April/29. April 1991 sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Wie sich aus Seite 4 des angegriffenen Urteils ergibt, wurden die von der Klägerin genannten Ausbaubeschlüsse durch weitere Beschlüsse vom 12. August 1994 und 14. Dezember 1999 sowie 2. Mai 2001 geändert und auf dieser Grundlage 1998 weitere Ausbaumaßnahmen durchgeführt. Dagegen werden substantiierte Einwendungen nicht erhoben. 4 Die Rüge, der Bescheid lasse nicht erkennen, auf welchen Fertigstellungszeitraum er sich beziehe, ist unzutreffend. Wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2002 ergibt, stehen - in Übereinstimmung mit dem Tatbestand des angegriffenen Urteils - Arbeiten aus dem Jahre 1985 bis 1990 und 1998 in Rede. 5 Die Rüge der Klägerin, bei den Baumaßnahmen handele es sich nicht um eine Verbesserungsmaßnahme, sondern um einen vollständigen, nicht beitragspflichtigen Neubau, begründet keine ernstlichen Zweifel, da eine völlige Neuherstellung auch eine beitragspflichtige Verbesserung darstellen kann. 6 Die Behauptung der Klägerin, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes seien die Gehwegbefestigungen nicht 1906 bis 1911, sondern erst 1938 endgültig fertiggestellt, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Für die vom Verwaltungsgericht bejahte Verbesserungsmaßnahme an den Gehwegen ist das Alter der vormaligen Herstellung irrelevant. Aus dem weiter vorgetragenen Umstand, dass - wie das Verwaltungsgericht auf den Seiten 2 und 3 des angegriffenen Urteils auch ausgeführt hat - die Gehwege von einer früheren effektiven Breite zwischen 3,23 m und 3,94 m auf durchschnittlich auf 2,5 bis 3 m ausgebaut worden seien, folgt entgegen der Annahme der Klägerin nicht, dass eine Verbesserungsmaßnahme nicht vorliege. Die Verschmälerung einer Teileinrichtung im Rahmen eines Ausbaus unter Schaffung weiterer Teileinrichtungen (hier: Radwege und Parkflächen) kann zwar einen kompensationsfähigen Nachteil darstellen. Dies setzt jedoch bei einer teileinrichtungsübergreifenden Kompensation voraus, dass die verschmälerte Teileinrichtung funktionsunfähig würde. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301). 8 Dass dies der Fall sein soll, ist nicht nur nicht dargelegt, sondern bei einer Gehwegbreite von 2,5 bis 3 m zu verneinen. 9 Der Einwand, die Erstellung einer Frostschutzschicht unter den Gehwegen sei nicht erforderlich gewesen, da einer meterdicke gewachsene Kiesschicht vorhanden sei, die als Unterbau genüge, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Klägerin trägt außer dieser Behauptung nichts Substantiiertes dafür vor, woraus sich ihre - bautechnisch ungewöhnliche - Annahme rechtfertigen ließe, dass eine meterdicke Kiesschicht nicht nur vorhanden sei, sondern auch den Erfordernissen einer bautechnisch hergestellten Frostschutzschicht entspreche. Die gegen den angesetzten Aufwand geführten Angriffe führen ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Aus der Gegenüberstellung des im Beitragsverfahren gegenüber der Voreigentümerin 1992 geltend gemachten Aufwandes zum in die hier streitige Beitragsforderung eingestellten Aufwand lässt sich an der Richtigkeit des eingestellten Aufwandes nichts folgern. Insoweit müsste die Klägerin substantiierte Einwendungen gegen geltend gemachten Aufwand im hier streitbefangenen Bescheid geltend machen. 10 Der Einwand der Klägerin, für einen kombinierten Rad- und Gehweg sei nach der Satzung lediglich ein Anliegeranteilssatz von 40 %, nicht von 60 %, wie es der angegriffene Bescheid zu Grunde lege, festgesetzt, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Klägerin legt nicht dar, warum es sich im vorliegenden Falle um einen kombinierten Rad- und Gehweg handele und nicht, wie dem Bescheid zu entnehmen ist, aus getrennten Teileinrichtungen. 11 Auch soweit die Klägerin die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgte Beitragsreduzierung wegen der Beleuchtungskosten und wegen der Einbeziehung eines weiteren Grundstückes als nicht nachvollziehbar bewertet, legt sie nicht ausreichend die Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Dazu hätte es substantiierter Einwendungen bedurft, die zu noch weitergehenden Reduzierungen führen würden. 12 Soweit die Klägerin meint, die erfolgte Querschnittsvergrößerung der Straßenkanäle stelle keine beitragspflichtige Verbesserung dar, weil es lediglich um die Beseitigung eines zwischen den Beteiligten unstreitigen Planungsfehlers der Vergangenheit gehe, werden dadurch ernstliche Zweifel nicht hinreichend dargelegt. Wie sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 27. September 2004 ergibt, ist ein Planungsschaden zwischen den Beteiligten keineswegs unstreitig, vielmehr soll nach Darstellung des Beklagten wegen weiterer Befestigung von Straßenflächen eine Querschnittsvergrößerung notwendig geworden sein. Dagegen werden zulassungsrechtlich erhebliche Einwände nicht erhoben. 13 Die gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, erhobenen Angriffe greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus der Seite 13 des angegriffenen Urteils ergibt, den Eintritt der Festsetzungsverjährung verneint, weil erst die nach 1989 durchgeführten Ausbaumaßnahmen, die, wie sich aus Seite 4 des angegriffenen Urteils ergibt, zuletzt 1998 durchgeführt wurden, in Verbindung mit der letzten Änderung des Bauprogramms durch Beschluss vom 2. Mai 2001 zum Entstehen der Beitragspflicht geführt haben. Dem tritt die Klägerin im Zulassungsverfahren mit substantiierten Einwänden nicht entgegen. Insbesondere steht dem der Vermerk des Beklagten vom 6. Februar 1991 (Beiakte 7, Blatt 3) nicht entgegen. Das ist schon deshalb der Fall, weil dort lediglich von einer Herstellung entsprechend den Merkmalen der Erschließungsbeitragssatzung für die endgültige Herstellung in Rede steht. Dies ist für die Frage der Entstehung der Beitragspflicht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) unerheblich. 14 Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, da sich die von der Klägerin aufgeworfenen vermeintlichen Zweifel, wie sich aus Vorstehendem ergibt, ohne weiteres im Zulassungsverfahren ausräumen lassen. 15 Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Soweit die Klägerin meint, ihr sei eine Anhörung im Verwaltungsverfahren vorenthalten geblieben, unterfiele dies allenfalls dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 16 Das Verwaltungsgericht hat auf der Seite 7 des angegriffenen Urteils den vermeintlichen Anhörungsmangel zu Recht als unerheblich bewertet. Zu Unrecht meint die Klägerin, dass sich die fehlende Anhörung auch im Widerspruchsverfahren aus der Ausführung im Widerspruchsbescheid ergebe, wonach auf ein Anhörungsverfahren habe verzichtet werden können, da bereits der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Veranlagung im Jahre 1992 Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Es kommt für die Frage, ob eine Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist, nicht darauf an, ob der Beklagte meint, auf eine Anhörung verzichten zu können, sondern darauf, ob eine notwendige Anhörung erfolgt ist oder nicht. Mit der der Klägerin durch das Widerspruchsverfahren eingeräumten und von ihr wahrgenommenen Möglichkeit, Einwendungen gegen den Beitragsbescheid zu erheben, ist eine Anhörung mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens verfahrensrechtlich ausreichend (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung - AO -) nachgeholt worden. Dies wäre sogar noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich gewesen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 126 Abs. 2 AO). Dabei lässt der Senat offen, ob eine Anhörung ohnehin schon nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 17 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO entbehrlich war, weil Beitragsbescheide als gleichartige Verwaltungsakte in großer Zahl erlassen werden. 18 Vgl. dazu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2004), § 8 Rn. 75. 19 Schließlich würde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 127 AO selbst eine unterbliebene und nicht nachgeholte erforderliche Anhörung nicht zur Aufhebung des Beitragsbescheides führen, da bei gebundenen Verwaltungsakten, wie es auch Beitragsbescheide sind, Verfahrensfehler unbeachtlich sind, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. 20 Soweit die Klägerin sinngemäß einen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör deshalb geltend macht, weil ihr nicht oder nicht ordnungsgemäß Akteneinsicht gewährt worden sei, liegt dieser Verfahrensmangel nicht vor. Wie in der Zulassungsschrift zu Recht ausgeführt wird, hat das Verwaltungsgericht der Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2002 angeboten, Akteneinsicht zu nehmen. Dies ist im parallelen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geschehen. Angesichts der Tatsache, dass die mündliche Verhandlung erst am 7. Oktober 2004 stattfand, hatte die Klägerin somit genügend Zeit, sich mit dem Akteninhalt vertraut zu machen. Die im genannten gerichtlichen Schreiben gesetzte Erklärungsfrist betrifft nicht das Klageverfahren, sondern das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Soweit der Klägerin der Schriftsatz des Beklagten vom 27. September 2004 mit gerichtlichem Schreiben vom 29. September übersandt worden ist, liegt auch darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diesem Schriftsatz waren Anlagen beigefügt, und zwar drei Blatt. Sollten diese nicht bereits mit zur Kenntnis der Klägerin übersandt worden sein, hätte Gelegenheit bestanden, Einsicht in diese drei Blatt in der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin anwesend war, zu nehmen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 23