Beschluss
14 A 4339/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0113.14A4339.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind erstattungsfähig. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 3 Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerinnen, die im Berufungsverfahren allein den erstinstanzlichen Hilfsantrag weiterverfolgen, haben keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Adoptivvaters der Klägerin zu 1. 4 Dem Anspruch steht nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes und der damit verbundenen Änderung des Bundesvertriebenengesetzes bereits entgegen, dass - anders als nach der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage - ein Einbeziehungsanspruch nicht mehr der einzubeziehenden Person, sondern der Bezugsperson zusteht, denn die Einbeziehung setzt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nunmehr voraus, dass die Bezugsperson die Einbeziehung beantragt. 5 Der Senat hat davon abgesehen, vor der Entscheidung den Klägerinnen die Möglichkeit einer subjektiven Klageänderung dahin einzuräumen, dass die Klage auf den Adoptivvater als Rechtsnachfolger in den geltend gemachten Aufnahmeanspruch umgestellt wird. Abgesehen davon, dass angesichts der auf die Klägerinnen bezogenen abweisenden Haltung und Erklärungen des Adoptivvaters der Klägerin zu 1. nichts dafür ersichtlich ist, dass eine solche Klageänderung überhaupt ernstlich in Betracht gekommen wäre, wäre sie auch nicht sachdienlich, weil auch bei einer Umstellung der Klage auf den Adoptivvater der Klägerin zu 1. die Berufung zurückgewiesen werden müsste. Einem Einbeziehungsanspruch für die Klägerinnen nach § 27 Abs. 1 BVFG steht nämlich unabhängig davon, wer ihn geltend macht, bereits entgegen, dass der Adoptivvater der Klägerin zu 1. das Aussiedlungsgebiet im Herbst 1996 verlassen hat und in die Bundesrepublik übergesiedelt ist. 6 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen liegen die Voraussetzungen für ihre nachträgliche Einbeziehung in den dem Adoptivvater erteilten Aufnahmebescheid nicht deshalb vor, weil deren Versagung eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeutete. Ein Härtefall ist vielmehr nicht gegeben. 7 Als Härtegesichtspunkt kommt hier allein der einer "verfahrensbedingten Härte" in Betracht. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die mit vertriebenenrechtlichen Verfahren befassten Senate des erkennenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung folgen, dann gegeben, wenn die einzubeziehende Person noch bis zur Ausreise der Bezugsperson in deren Aufnahmebescheid hätte einbezogen werden können, dies aber nicht geschehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 5 C 19.00 -, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 4 = DVBl 2001, 1527. 8 Eine solche Möglichkeit bestand hier für die Beklagte nicht. Zwar war der Adoptivvater der Klägerin zu 1. als deren Vater in deren Aufnahmeantrag angegeben, jedoch gab es bis zum Abschluss der verwaltungsmäßigen Bearbeitung des Aufnahmeverfahrens der Klägerinnen mit dem Widerspruchsbescheid im Juli 1994 keinen Hinweis auf ein Aufnahmeverfahren des Adoptivvaters. Einen solchen konnte es auch nicht geben, weil dieser seinen Aufnahmeantrag erst im Oktober 1994, also nach Abschluss des die Klägerinnen betreffenden Verwaltungsverfahrens gestellt hatte. Da der Aufnahmeantrag des Adoptivvaters keinerlei Hinweis auf die Klägerin zu 1. enthielt, konnte dieser seinerseits der Beklagten keinen Hinweis dahin geben, dass eine Einbeziehung der Klägerinnen in den Aufnahmebescheid ihres Adoptivvaters zu prüfen war. Allein ein Hinweis im vorliegenden anhängigen Klageverfahren oder in einem selbständigen Antrag der Klägerinnen hätte Anlass zu einer solchen Prüfung gegeben, wenn er so früh erfolgt wäre, dass eine Entscheidung über eine Einbeziehung der Klägerinnen noch möglich gewesen wäre, bevor der Adoptivvater der Klägerin zu 1. im Oktober 1996 ausreiste. Ein solcher Hinweis, der der Beklagten erst die Möglichkeit eröffnet hätte, ein Einbeziehungsbegehren rechtzeitig zu prüfen und zu bescheiden, ist jedoch bis zum dem Zeitpunkt, in dem der Adoptivvater der Klägerin zu 1. das Aussiedlungsgebiet verlassen hat, nicht erfolgt. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes für erstattungsfähig zu erklären, da es durch Antragstellung sich auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 10 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 11 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 12 Die Wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. 13