Beschluss
10 B 948/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0125.10B948.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2004 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich, dass die der Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 zur "Errichtung von zwei Dachgauben" in dem Gebäude I.--gasse 13 wegen Unbestimmtheit hinsichtlich nachbarrelevanter Umstände rechtswidrig ist. 4 Der Baugenehmigung sind hinreichende Angaben zu den Ausmaßen der Dachaufbauten nicht zu entnehmen, so dass die für die Belange der Antragstellerin maßgebliche wertende Entscheidung, ob es sich bei den Dachaufbauten um solche im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NW handelt oder nicht, anhand der genehmigten Bauvorlagen nicht getroffen werden kann. 5 Zur Abgrenzung von Dachgauben und gleichgestellten Dachaufbauten zu selbstständig Abstandflächen auslösenden Bauteilen Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 .- 10 B 1811/03 -. Zum Erfordernis der Bestimmtheit in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urt. v. 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139. 6 In der grüngestempelten Schnittzeichnung ist die Oberkante der als Dachgauben bezeichneten Bauteile - die allerdings nicht vollständig auf dem Dach ruhen und deshalb keine Dachgauben, sondern allenfalls andere Dachaufbauten im Sinne der erwähnten Vorschrift sein können - mit 46,01üNN eingetragen worden. Zeichnerisch dargestellt ist hingegen ein Abstand zwischen der Oberkante des Dachfirsts und der Dachoberkante des Dachaufbaus von etwa 2,35m; aus dem für den Dachfirst angegebenen Maß (48,66üNN) ergibt sich daher eine absolute Höhe der Dachoberkante der Dachaufbauten von 46,31üNN. Die Diskrepanz zwischen maßstabgetreuer zeichnerischer Darstellung und den - nachträglich auf Anforderung durch den Antragsgegner - eingetragenen Höhenmaßen beträgt demnach etwa 30cm. Dieser Widerspruch lässt sich anhand der übrigen Bauvorlagen auch nicht auflösen. Insbesondere hat der Antragsgegner nicht durch Grüneintragungen klar gestellt, welche Angaben oder Darstellungen gelten sollen und genehmigt werden; die Annahme, dass stets die textlich eingetragenen Vermaßungen den Vorzug vor den maßstäblich ausgeführten zeichnerischen Darstellungen verdienten, ist nicht gerechtfertigt. Auch aus den übrigen Bauvorlagen lässt sich hierzu nichts mit der gebotenen Klarheit entnehmen. In den Ansichtszeichnungen ist die Gesamthöhe des Daches anhand der eingetragenen Höhenmaße und zeichnerisch übereinstimmend mit 4,80m zu ermitteln; die Oberkante der streitgegenständlichen Dachaufbauten ist dort ebenfalls mit jeweils 46,01üNN eingetragen, während sich die Oberkante zeichnerisch auf einer Höhe von 45,91üNN befindet. In diesen Ansichtszeichnungen lässt sich den zeichnerischen Darstellungen mithin entnehmen, dass der Abstand zwischen Oberkante Dachaufbauten und First des Hauses 2,75m betrage, während sich - wie ausgeführt - aus der Schnittzeichnung ein Abstand von nur 2,35m ableiten lässt. 7 Diese Divergenz zwischen zeichnerischen Darstellungen der Bauvorlagen und nachträglich eingetragenen Maßfestsetzungen kann, da es sich nicht um offenkundige und einmalige Schreib- oder Zeichenfehler handelt, in keine der denkbaren Richtungen aufgelöst werden. Die Baugenehmigung lässt damit offen, ob die Oberkante der genehmigten Dachaufbauten bei 45,91üNN, 46,01üNN oder bei 46,31üNN zu liegen hat. Damit bleibt - da die Firsthöhe durchgehend mit 48,66m angegeben ist - gleichfalls offen, ob die Dachaufbauten in ihrer Höhe nur etwa 43% der Dachhöhe beanspruchen (bei einer absoluten Höhe von 45,91üNN) oder etwa 51% der Dachhöhe (bei einer absoluten Höhe von 46,31üNN). 8 Die Unbestimmtheit der Bauvorlagen, die Teil der Baugenehmigung sind, betrifft die für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Frage, ob die genehmigten Dachaufbauten eigenständig zu bewerten sind und damit Abstandflächen auslösen oder nicht; dies führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn die Dachaufbauten würden nur dann keine - seitlichen - Abstandflächen auslösen, wenn sie bei wertender Betrachtung mit Dachgauben im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NW vergleichbar wären. Zu den Faktoren, die in die hiernach ausschlaggebende Bewertung einzustellen sind, gehören u.a. die Unterordnung des Dachaufbaus nach Ausmaß und Gestaltung im Verhältnis zum Dach, die Funktion des Dachaufbaus und der Umfang der zusätzlichen Auswirkungen, die er auf die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange haben kann, sowie insbesondere die Höhe der Dachaufbauten, die sich, wie ausgeführt, anhand der Baugenehmigung in einer relevanten Größenordnung nicht zuverlässig feststellen lässt. 9 Im Einzelnen Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -. 10 Hiervon unabhängig neigt der Senat zu der Annahme, dass es sich im vorliegenden Fall nicht mehr um unselbstständige, keine eigenen Abstandflächen auslösenden Dachaufbauten handelt, sondern um selbstständige Bauteile. Hierfür spricht u.a. der Umstand, dass die streitgegenständlichen Dachaufbauten die giebelseitige Breite des Daches in Höhe der Oberkante ihrer Dächer von etwa 6,60m auf etwa 12,10m ausweitet und damit - in Verbindung mit ihrer Höhe von zwischen 2,35m und 2,75m - möglicherweise bereits den Eindruck eines Staffelgeschosses vermitteln. Dies bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Im Hauptsacheverfahren wird jedoch auch zu prüfen sein, ob das Haus der Antragstellerin oder das dritte Haus des gemeinsamen Baukörpers ebenfalls - und ggf. in welchen Dimensionen - über Dachaufbauten verfügt. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. 12 Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GVG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG). 13