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Beschluss

10 B 2827/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.10B2827.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung angeordnet, denn diese ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. 3 Das streitbefangene Vorhaben - Abbruch von vier Mehrfamilienhäusern mit einem umbauten Raum von über 12.000m³ - ist nach §§ 63 Abs. 1 i.V.m. 65 Abs. 3, Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Abbruchgenehmigung nur dann, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Einem Anspruch auf Erteilung der Abbruchgenehmigung kann bei einem Vorhaben der hier in Rede stehenden Größenordnung insbesondere entgegenstehen, dass der Abbruchvorgang selbst zu nicht beherrschbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit führt, oder der Umstand, dass nach Beendigung des Abbruchs ein Zustand eintritt, der die Standsicherheit von Nachbargebäuden - insbesondere wenn sie bewohnt sind - gefährdet. Die Baugenehmigungsbehörde hat sicherzustellen, dass derartige Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch eine von ihr erteilte Abbruchgenehmigung nicht eintreten, §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. 4 Zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Abbruchvorhaben Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, Stand: November 2004, § 3 Rn 29 ff. und § 15 Rn 12 ff., sowie § 63 Rn 82 ff.; vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 1976 - Bf II 32/75 -, HmbJVBl 1977, 11 (Rechtsanspruch auf Abbruchgenehmigung); zum Begriff der Gefahr:Boeddinghaus/ Hahn/Schulte BauO § 3 Rn. 6. 5 Betroffene Nachbarn können sich gegenüber der Baugenehmigungsbehörde auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW berufen; die Vorschrift dient auch ihrem Interesse an dem Erhalt von Sachwerten und der Vermeidung von Personenschäden. 6 Senatsbeschlüsse vom 16. März 1993 - 10 B 108/93 -, und vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -. 7 Die Baugenehmigungsbehörde kann Gefahren für die öffentliche Sicherheit in aller Regel durch die Beifügung von Nebenbestimmungen (§ 36 Abs. 1 VwVfG NRW) abwehren, etwa durch Nebenbestimmungen, die sicherstellen, dass der Abbruch nach den Regeln der Technik (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) durchgeführt wird und dass verbleibende Nachbargebäude in ihrer Standsicherheit nicht gefährdet werden. Sie muss, wenn hinreichende Anzeichen für eine drohende konkrete Gefahr vorliegen, den Sachverhalt zuverlässig aufklären, um über den Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung sachgerecht entscheiden zu können. Die Intensität dieser Aufklärungspflicht hängt u.a. davon ab, welches Ausmaß begründet zu befürchtende Gefahren bzw. Schäden annehmen könnten und wie gewichtig die auf derartige Gefahren hindeutenden Indizien im Einzelfall sind; soweit es um konkrete Gefahren für Leib oder Leben von Menschen geht, sind an die Aufklärungspflicht der Behörde grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. 8 Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW § 3 Rz 6 ff. (7 m.w.N.); vgl. zu dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW entsprechenden § 16 Abs. 1 der hessischen BauO: Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juni 1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 (Aufforderung an den Eigentümer zur Vorlage eines Standsicherheitsgutachtens als Maßnahme der Gefahrenabwehr). 9 Diesen Anforderungen genügt die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung nicht. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt trotz substantiierter Anzeichen für eine Gefährdung des Nachbargebäudes L.---------straße 65 infolge des beantragten Abbruchs nicht hinreichend aufgeklärt, so dass er nicht davon ausgehen durfte, dass mit dem Abbruch keine konkrete Gefahr entsteht. Die Abbruchgenehmigung stellt nicht sicher, dass die Standsicherheit des Nachbargebäudes nach Abschluss der Abbrucharbeiten nicht gefährdet sein wird; weder die ihr beigegebenen Nebenbestimmungen noch die "Ablaufbeschreibung für Abbruch" des Ingenieurbüros T. (undatiert), die Bestandteil der Abbruchgenehmigung ist, vermögen in hinreichendem Maße eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern. 10 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ermittelt und ausgeführt, dass zuverlässige Aussagen über die derzeit vorzufindende bauliche Situation im Bereich der gemeinsamen Giebelwand zwischen den Gebäuden C.-------straße Nr. 26 und L1.-------- -straße Nr. 65 nicht mit der erforderlichen Sicherheit möglich sind. Dem ist nichts hinzuzufügen; die Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu enthalten keine vom Verwaltungsgericht nicht bereits berücksichtigte Gesichtspunkte. Die ohne eine Anordnung zusätzlicher Aufklärungs- oder Sicherungsmaßnahmen erteilte Abbruchgenehmigung trägt dieser Situation im Hinblick auf die Bedeutung der von möglicherweise zu befürchtenden Schäden betroffenen Rechtsgüter nicht genügend Rechnung. Der Antragsgegner durfte den Abbruch der Gebäude C.-------straße Nr. 26 bis Nr. 32 nicht erlauben, ohne zuvor selbst oder durch die Beigeladene zu klären, ob an der betroffenen Giebelwand Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise diejenigen erforderlich sind, die in der Abbruchstatik vom 26. März 2004 für den Grenzbereich zwischen den Gebäuden C.-------straße Nr. 32 und Nr. 34 gefordert - in der Abbruchgenehmigung allerdings ebenfalls nicht angeordnet - werden. Dies gilt umso mehr, als eine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung nach den Angaben des Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit relativ geringem Aufwand zu leisten wäre. 11 Ist danach mangels zuverlässiger Sachverhaltsaufklärung davon auszugehen, dass es infolge der Abbrucharbeiten möglicherweise zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit des Nachbargebäudes L1.---------straße Nr. 65 kommen könnte, trägt die erteilte Abbruchgenehmigung diesem Gefahrenpotenzial - selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gering sein sollte - nicht hinreichend Rechnung. 12 Die der Abbruchgenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen stellen den Schutz der Nachbargebäude nicht sicher. Sie betreffen im Wesentlichen die Entsorgung des anfallenden Abbruchmaterials (Ziffern 8.1. und 8.2. sowie Nebenbestimmungen des Umweltamtes Nr. 1. bis .), die Bestimmung eines fachlich geeigneten Abbruchunternehmers (Ziffer 2. sowie Nebenbestimmung des Umweltamtes Nr. 5.) sowie Verfahrensablauf und Umweltschutzmaßnahmen (Ziffern 1., 4., 6., 7.; Nebenbestimmung des Umweltamtes Nr. 6. sowie Nebenbestimmungen des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes). Die Ziffern 3. und 5. erlegen dem Adressaten der Abbruchgenehmigung zwar die Pflicht auf, die Baustelle so einzurichten, dass u.a. Gefahren für die Nachbarschaft nicht entstehen, und vor Beginn der Abbrucharbeiten die erforderlichen Abstützungen und Sicherheitsarbeiten durchzuführen. Auch diese Nebenbestimmungen sind jedoch nicht geeignet, eine Sicherung der von dem Wegfall der abzubrechenden Gebäude im Hinblick auf ihre Standsicherheit möglicherweise betroffenen Nachbargebäude C.-------straße Nr. 34 bzw. L1.---------straße Nr. 65 zu erreichen. Vielmehr zielen sie darauf, die von den Abbrucharbeiten selbst ausgehenden Gefahren auszuschließen. Die Nebenbestimmung Ziffer 3. soll sicherstellen, dass "die Abbrucharbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können", damit neben Gefahren für die Nachbarschaft auch solche für den öffentlichen Verkehr vermieden und die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Auch die Nebenbestimmung Ziffer 5. dient lediglich diesem Zweck; dies ergibt sich aus dem Umstand, dass dort lediglich diejenigen Sicherungsmaßnahmen angesprochen sind, die vor dem Beginn der Arbeiten durchzuführen sind und nicht diejenigen, die infolge des Fortschritts der Abbrucharbeiten im Hinblick auf die Nachbargebäude erforderlich werden können. 13 Auch die Ablaufbeschreibung für den Abbruch als Bestandteil der Abbruchgenehmigung stellt den Schutz der Nachbargebäude C.-------straße Nr. 34 und L1.---------straße Nr. 65 nicht sicher. Sie hebt zwar in allgemein gehaltenen Formulierungen die Bedeutung insbesondere einer Giebelsicherung bei angrenzenden Gebäuden hervor und sieht den Erhalt von - nicht näher bezeichneten - Teilstücken der Aussteifungswände vor. Sie lässt jedoch nicht erkennen, in welchem Umfang diese Wände erhalten werden müssen und ob dies angesichts der statischen Erfordernisse des betroffenen Einzelfalles überhaupt ausreicht; bei den Formulierungen der Ablaufbeschreibung handelt es sich nicht um auf den konkreten Fall zugeschnittene Handlungspflichten, sondern lediglich um allgemeine, für jedes Abbruchvorhaben geltende Sicherheitshinweise ("Nach Entfernen der vorhandenen Bausubstanz sind bei den Giebelwänden, wo angrenzende Holzbalkendecken ... vorhanden sind, ausreichende Sicherungsmaßnahmen der Giebel zu treffen."): Soweit die Ablaufbeschreibung überhaupt Einzelheiten zum Ablauf der Giebelsicherung im Zuge der Abbrucharbeiten enthält, sind diese nur als Empfehlung formuliert, so dass keine Verpflichtung des Adressaten der Abbruchgenehmigung begründet wird, beispielsweise die aussteifenden Wände in Keilform zu erhalten. Auch der Umstand, dass die Ablaufbeschreibung Handlungsempfehlungen für unterschiedliche Fallkonstellationen - etwa sowohl für den Fall getrennter Giebelwände als auch für den Fall einer gemeinsamen Giebelwand - enthält, spricht für die Annahme, dass sie keine auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles zugeschnittenen sachlich ausreichenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr enthält. Bestätigt wird diese Annahme durch die am 26. März 2004 - mithin mehrere Monate nach Erlass der angegriffenen Abbruchgenehmigung - aufgestellte Abbruchstatik des Ingenieurbüros T. . Diese ordnet eingehende Sicherungsmaßnahmen zwischen dem abzubrechenden Gebäude C.-------straße Nr. 32 und dem Nachbarhaus C.-------straße Nr. 34 an und schreibt insbesondere in textlicher sowie maßstäblicher zeichnerischer Darstellung die Erhaltung nicht nur aussteifender Querwände in Keilform, sondern die Erhaltung eines vollständigen viergeschossigen Gebäudeteils als Abfangkonstruktion vor und geht damit über die Ablaufbeschreibung weit hinaus. Aus den Erläuterungen hierzu (Seiten A5 und A8, A10ff.) ergibt sich, dass eine Gefährdung der Giebelwand zu Haus Nr. 34 nur dadurch verhindert werden kann, dass ein ca. 3,50m breites Segment des Hauses Nr. 32 zur Sicherung der Giebelwand stehen bleibt, bis der Rohbau soweit fertiggestellt ist, dass von diesem aus eine dauerhafte Verbindung zu der Giebelwand in allen Geschossebenen geschaffen werden kann. 14 Die Unzulänglichkeit der Abbruchgenehmigung zur Sicherung der Nachbargebäude erstreckt sich erst recht auf das Gebäude der Antragstellerin (L1.---------straße Nr. 65). Bereits die Ablaufbeschreibung enthält keinerlei Angaben dazu, wie dieses Gebäude zu sichern ist, weil sie sich auf Ausführungen zu den Gebäuden C.-------straße Nr. 28 bis Nr. 32 und damit auf die zu erhaltenden Gebäude C.-------straße Nr. 34 und - fälsch- lich - Nr. 26 beschränkt, obwohl die Abbruchgenehmigung auch für das Gebäude Nr. 26 beantragt und erteilt ist. Der Hinweis des Antragsgegners und der Beigeladenen, dabei handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, ist nicht überzeugend, da der Text ausdrücklich von nur drei abzubrechenden Häusern (C.-------straße 28, 30, 32) ausgeht und das Haus Nr. 28 als letztes abzubrechendes Gebäude mehrfach erwähnt. Vor allem aber geht die Ablaufbeschreibung auf die nach dem Vortrag der Antragstellerin vorhandenen Besonderheiten des Gebäudes L1.---------straße Nr. 65 nicht ein, so dass der Adressat der Abbruchgenehmigung weder zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch erst recht zur Vornahme besonderer - und mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlicher - Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist. Selbst wenn im Übrigen ein Schreibfehler vorläge und die Ablaufbeschreibung so zu verstehen wäre, dass sie auch den Bereich zwischen den Gebäuden L1.---------straße Nr. 65 und C.----- --straße Nr. 26 beträfe, könnte dies nichts an der Feststellung ändern, dass es auch insoweit an jeglichen verbindlichen Anordnungen zum Schutz vor einer Gefährdung der Standsicherheit fehlt. 15 Der Antragsgegner wird, um einen geordneten Abbruch der Gebäude C.-------straße 26 bis 32 zu ermöglichen, nach alledem das Ausmaß der möglichen Gefahren für die Nachbargebäude und ihre Bewohner unter Einbeziehung der Beigeladenen zuverlässig zu klären haben und gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen in der Abbruch- genehmigung sicherstellen müssen, dass mögliche Gefahren sicher vermieden werden. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Nr. 1 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. 18