Beschluss
5 B 2517/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0131.5B2517.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils 1/6, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag zu 1., 4 festzustellen, dass die Rechtsbehelfe der Antragsteller aufschiebende Wirkung gegenüber der der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Erlaubnis vom 23. Juli 2004 zum Halten des Hundes "D. " haben, 5 zu Recht abgelehnt. Die begehrte Feststellung analog §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO scheidet aus, da die Klagen der Antragsteller keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfalten. Mangels einer möglichen Verletzung eigener Rechte ist der sonst regelmäßig mit dem Widerspruch verbundene Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1 VwGO nicht gerechtfertigt. Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offen gehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt jedoch die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass. Widerspruch und Klage eines nicht widerspruchs- bzw. klagebefugten Dritten lösen daher mangels Anfechtbarkeit des Verwaltungsaktes von vornherein keine aufschiebende Wirkung aus. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 -, NJW 1993, 1610, 1611 m.w.N. 7 Die Antragsteller sind nicht klagebefugt, da sie nicht geltend machen können, durch die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zur Haltung des Hundes "D. " in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die von dem Antragsgegner bei der Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW zu beachtenden Rechtsvorschriften sind dem Schutz der Allgemeinheit, nicht aber dem Schutz von Individualinteressen der in der Nachbarschaft des Hundehalters wohnenden Menschen zu dienen bestimmt, mit der Folge, dass diese die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen nicht verlangen können. Insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen werden, die durch das zweitinstanzliche Vorbringen der Antragsteller nicht erschüttert werden. 8 Unerheblich ist entgegen der Beschwerdeschrift, dass die von Hunden im Sinne von § 3 LHundG NRW potentiell ausgehenden Gefahren grundrechtlich geschützten Rechtsgütern drohen. Hieraus folgt zwar gegebenenfalls die Pflicht des zuständigen Gesetzgebers, entsprechende gesetzliche Vorkehrungen zu treffen. Dabei obliegt es ihm, Art und Umfang des Schutzes zu bestimmen. Treffen zwei grundrechtlich geschützte Rechtspositionen aufeinander, so ist es primär seine Aufgabe, eine sachgerechte ausgleichende Lösung des Konflikts zu finden. Dieser Regelungsauftrag bezieht sich nicht nur auf den sachlichen Ausgleich der widerstreitenden Positionen, sondern auch auf die Frage der subjektivrechtlichen Ausgestaltung der Rechtspositionen im einfachen Recht. Er ist hierin nicht gänzlich frei, kann aber gerade dann, wenn der Personenkreis der Drittbetroffenen nicht mehr abgrenzbar ist, insoweit von der Begründung einer subjektivrechtlichen und damit einklagbaren Rechtsposition absehen. Hat der Gesetzgeber den Konflikt unter Beachtung der grundrechtlichen Vorgaben geregelt, so ist im konkreten Einzelfall für die Frage der Verletzung eines subjektiven Rechts aufgrund des Anwendungsvorrangs des einfachen Rechts grundsätzlich die einfachgesetzliche Norm entscheidend. 9 Vgl. Happ, in Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Auflage, § 42 Rdnr. 90 m.w.N. 10 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen dargelegt hat - davon abgesehen hat, die bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu beachtenden einfachrechtlichen Bestimmungen drittschützend auszugestalten. Eine drittschützende Wirkung entfaltet eine Norm grundsätzlich nur, wenn sie auf den Schutz eines sich von der Allgemeinheit unterscheidenden, qualifiziert betroffenen Personenkreises zielt. Die Antragsteller haben jedoch selbst unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2002, 592, 593 hervorgehoben, dass potentiell jeder Einzelne von den in einem gefährlichen Hund begründeten Risiken betroffen ist. Im Landeshundegesetz wird entsprechend im Rahmen der Vorschriften über die Erlaubniserteilung nicht ein Kreis besonders betroffener und zu schützender Dritter von der Allgemeinheit unterschieden. Der Einwand, die Nachbarn des Halters eines gefährlichen Hundes, insbesondere die in der Nachbarschaft lebenden Kinder seien im Vergleich zur Allgemeinheit in erhöhtem Maße gefährdet, verfängt insoweit nicht. Abgesehen davon, dass es an einer normativen Anknüpfung für den besonderen Nachbarschutz fehlt, ist es auch unklar, wie der Kreis der Nachbarn begrenzt und so gegenüber der Allgemeinheit abgegrenzt werden könnte. Im Übrigen halten sich Hunde regelmäßig nicht nur in der näheren Umgegend auf, sondern werden von ihren Haltern auch abseits der näheren Umgebung der eigenen Wohnung ausgeführt. Passanten, die sich ggf. unerwartet einem solchen Hund gegenüber sehen, sind daher ebenfalls und nicht minder betroffen. 11 In diesem Sinne drittschützend sind entgegen der Beschwerdeschrift insbesondere auch nicht die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 LHundG normierten Anforderungen einer ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung des Hundes. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LHundG NRW weist nur insoweit einen räumlichen Bezug auf, als er an die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen anknüpft, in denen sich der Hund aufhält. Die Vorschrift nimmt hingegen keine räumliche oder örtliche Begrenzung bezogen auf den Kreis der zu schützenden Dritten vor. Die Gefahren, denen hierdurch vorgebeugt werden soll, treffen nicht einen bestimmten abgrenzbaren Personenkreis in besonderem Maße. Entläuft ein Hund i.S.v. § 3 LHundG NRW oder ist ein solcher Hund auf Grund einer inadäquaten Unterbringung verhaltensgestört, so sind die Auswirkungen nicht ortsgebunden. 12 Zu dem grundsätzlichen Ausschluss der drittschützenden Wirkung der im Rahmen der Erlaubniserteilung zu beachtenden Vorschriften steht nicht im Widerspruch, dass sich im Einzelfall aus § 12 Abs. 1 LHundG NRW ein subjektives Recht eines Dritten gegen die zuständige Behörde ergeben kann. Soweit die öffentliche Sicherheit auch die Rechtsgüter des Einzelnen umfasst und diese konkret gefährdet sind, hat der Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von der Behörde zu treffenden Maßnahmen, der sich ausnahmsweise im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null auch auf eine bestimmte zu ergreifende Maßnahme verdichten kann. Durch die tatsächliche Konkretisierung der Gefahr im Einzelfall ist der betroffene Personenkreis hinreichend umgrenzt, sodass einer drittschützenden Wirkung der Norm dann nichts mehr entgegen steht. Ein Anspruch eines Dritten auf Nichterteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHundG kann sich hieraus indes nur dann ergeben, wenn sich eine Gefahr i.S.d. § 12 LHundG NRW für ein Rechtsgut des Dritten bereits ergeben hat, und zudem das Ermessen der Behörde im Sinne einer notwendigen Untersagung der weiteren Hundehaltung reduziert ist. Nur in einer solchen besonderen Konstellation könnte sich ein Dritter erfolgreich gegen die Erteilung der Erlaubnis wehren. Da für das Vorliegen einer solchen außergewöhnlichen Konstellation nichts ersichtlich ist, verbleibt es dabei, dass die Antragsteller nicht gerichtlich gegen die Erteilung der Erlaubnis an die Beigeladene vorgehen können. Sie können sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Diese Norm gewährt kein materielles subjektives Recht, sondern setzt dieses gerade voraus. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt allein den effektiven gerichtlichen Schutz des anderweitig begründeten materiellen Rechts. 13 Dessen ungeachtet darf der Antragsgegner eine Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW nur erteilen, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen vorliegen. Er trägt hierfür die Verantwortung. Mit Blick auf die hohe Bedeutung der Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Menschen ist der Antragsgegner zu einer strikten Anwendung der gesetzlichen Vorgaben gehalten. In diesem Sinne obliegt es ihm auch, den konkreten Beanstandungen der Antragsteller in der Sache mit der nötigen Sorgfalt nachzugehen, und, sollten sich diese als berechtigt erweisen, entsprechende rechtliche Konsequenzen zu ziehen. 14 Der Hauptantrag zu 2. sowie die Hilfsanträge sind - wie sich aus dem oben Gesagten ergibt - ebenfalls zu recht abgelehnt worden. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.