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Urteil

14 A 1569/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0203.14A1569.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, hält auf seiner Hofstelle einen Schäferhund. 3 Mit "Hundesteuerbescheid 2002 und Folgejahre" vom 14. Januar 2002 zog der Beklagte den Kläger für seinen Hund auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt T. vom 16. Dezember 1999 in der Fassung der Satzung vom 2. Oktober 2001 - HStS - zur Hundesteuer heran und forderte ihn auf, für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 Hundesteuer in Höhe von 55,00 EUR zu zahlen. 4 Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 legte der Kläger gegen die Heranziehung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, seine Hofstelle, die unübersichtlich sei und auch Wald und eine größere Teichfläche umfasse, liege nur 400 Meter von der Autobahnraststätte "T1. C. " entfernt. Aus diesem Grunde sei sein Betrieb, in dem auch feuergefährdete Stoffe gelagert würden, einem erhöhten Risiko von Diebstählen und Einbrüchen ausgesetzt. In den vergangenen Jahren habe es immer wieder Einbrüche in der Nachbarschaft gegeben, bei denen u. a. ein Kfz gestohlen und Vandalismus betrieben worden seien. Es sei bekannt, dass osteuropäische Lkw die Autobahnraststätte samstags anführen und deren Fahrer in der Zeit bis zum Montagmorgen in Gruppen in der Umgebung des Rastplatzes umherstreiften. Seitdem er, der Kläger, einen großen Hund halte, sei kein Diebstahl bzw. Einbruch erfolgt. Seine Hundehaltung diene schwerpunktmäßig der Einkommenserzielung. 5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zwar ein nicht zu leugnender Zusammenhang der Hundehaltung mit der Erwerbstätigkeit des Klägers bestehe. Jedoch sei dessen Betrieb nicht vorrangig auf die Hundehaltung angewiesen. Da der Kläger auch selbst auf seinem Hof wohne, liege ein Bezug zur privaten Lebenshaltung vor, der die Erhebung einer Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG rechtfertige. Eine Steuerermäßigung nach § 4 Abs. 2 HStS scheide aus, da der Hof des Klägers von den nächsten zum Ortsteil N. gehörenden Gebäuden lediglich etwa 80 m entfernt liege. 6 Mit der am 21. März 2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Es komme rechtlich nicht auf mögliche private Bezugspunkte der Hundehaltung an, sondern auf den überwiegenden und schwerpunktmäßigen Einsatz des Hundes. Dass er auch selbst auf dem Hof anwesend sei, sei unerheblich. Der Hof sei zu groß, als dass angenommen werden könne, seine Anwesenheit gewähre ausreichenden Schutz. 7 Zu den örtlichen Gegebenheiten hat der Kläger eine Flurkarte seines Hofgrundstückes vorgelegt und darauf die Fläche, die dem Auslauf des Hundes dient, gekennzeichnet. 8 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 aufzuheben. 9 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Er hat auf seine Rechtsauffassung aus dem Widerspruchsbescheid verwiesen. 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Hundesteuersatzung der Stadt T. sei eine wirksame Grundlage für die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer. Zwar sei sie teilunwirksam, soweit sie auch Hundehalter erfasse, die die Hunde zu gewerblichen Zwecken hielten, und möglicherweise auch insoweit, als sie juristische Personen und ähnliche betreffe. Hier sei jedoch eine Hundehaltung durch eine natürliche Person zu persönlichen Zwecken gegeben. Bei der Abgrenzung zwischen einer Hundehaltung zu persönlichen Zwecken von einer solchen zu gewerblichen Zwecken sei darauf abzustellen, ob der gewerbliche Betrieb auch ohne die Haltung eines Hundes geführt werden könne oder nicht. Der Betrieb des Klägers sei von der Hundehaltung nicht abhängig. Schutzmaßnahmen für den Betrieb könnten auch durch technische Einrichtungen getroffen werden. Der Hund diene zudem auch persönlichen Zwecken, da die Bewachung auch den privaten Wohnbereich erfasse. 12 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: Der Hund diene schwerpunktmäßig der Bewachung des Hofes. Dies reiche aus, ihn dem gewerblichen Zweck zuzuordnen. Der Hund werde insbesondere auch nicht zu Zwecken seiner Eigenjagd verwendet. Darauf, ob der Betrieb ohne den Hund existieren könne oder nicht, komme es nicht an. Maßgeblich sei, wie der Hund tatsächlich eingesetzt werde. Der Hund werde in einem Zwinger gehalten und dürfe das Haus nicht betreten. Eine technische Überwachungsanlage für den unübersichtlichen Hof sei unverhältnismäßig kostenaufwendig, wenn sie denn überhaupt möglich sei. Ferner verweist er erneut auf eine erhöhte Einbruchsgefahr wegen der in der Nähe liegenden Autobahnraststätte. 13 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen. 14 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 15 Er ist der Auffassung, dass es für eine Freistellung von der Hundesteuer nicht ausreiche, wenn ein Hund schwerpunktmäßig für gewerbliche Zwecke eingesetzt werde. Vielmehr komme es darauf an, dass der Hund ausschließlich diesem Zweck diene. Davon könne allenfalls ausgegangen werden, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck sei. Dies sei beim Betrieb des Klägers, der auch das Wohnhaus umfasse, aber nicht der Fall. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 18 Die Hundehaltung des Klägers fällt unter den Steuertatbestand der Hundesteuersatzung der Stadt T. , denn der Kläger hält einen Hund im Stadtgebiet T. (§ 1 Abs. 1 HStS). Für das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen Betrieben sieht die HStS keine Ausnahme vor. Im Gegenteil ergibt sich aus § 4 Abs. 2 HStS, der für Wachhunde von landwirtschaftlichen Anwesen unter bestimmten - hier nicht vorliegenden - Umständen eine Steuerermäßigung vorsieht, dass der Satzungsgeber auch das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen Anwesen der Hundesteuer unterwerfen wollte. 19 Die Hundehaltung des Klägers kann deshalb nur dann entgegen den ausdrücklichen Regelungen der Satzung steuerfrei sein, wenn die Satzung, soweit sie eine Konstellation wie die vorliegende betrifft, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam wäre. Dies ist nicht der Fall. Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung bestehen nicht, soweit mit ihr Wachhunde auf Hofstellen, auf denen der Hofinhaber zugleich wohnt, erfasst werden. 20 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des früher mit Angelegenheiten des Hundesteuerrechts befassten 22. Senats des erkennenden Gerichts hingewiesen, wonach im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein gewerblichen Zwecken dient, keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes liegt, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. 21 Vgl. Urt. vom 5. Juli 1995 - 22 A 2104/94 -, NWVBl. 1996, 15 = GemHh 1996, 192 = MittNWStGB 1995, 300 und Urt. vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 = KStZ 1999, 196 = GemHh 2000, 162 = MittNWStGB 1997, 130. 22 Ein solcher, nicht persönlichen Zwecken dienender Aufwand gehört nicht zu dem, das zu besteuern durch Art. 105 Abs. 2a GG den Ländern die Gesetzgebungs- befugnis für örtliche Aufwandsteuern verliehen ist. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand - mag er notwendig sein oder nicht - kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden. Diese Rechtsauffassung des 22. Senats wird vom erkennenden Senat geteilt. 23 Vorliegend dient die Haltung des Wachhundes auf der Hofstelle jedoch - auch - persönlichen Zwecken, denn es werden nicht nur die Betriebsgebäude, sondern auch das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus des Klägers bewacht. Dass das Bewachen des Wohnhauses den persönlichen Lebensbereich des Klägers betrifft, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass, worauf der Kläger hinweist, das Wohnen auf der Hofstelle eine jahrhundertealte Tradition hat. Der Umstand, dass die Hundehaltung neben den persönlichen Zwecken in mehr oder minder großem Umfang auch anderen Zwecken, etwa der Einkommenserzielung, dient, ändert nichts daran, dass eben auch persönliche Zwecke vorliegen, bei denen der dafür erbrachte Aufwand einer Aufwandsteuer unterworfen werden darf. Darauf, welchem Zweck das Halten des Hundes schwerpunktmäßig dient, kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht an. Art. 105 Abs. 2a GG weist dem Landesgesetzgeber eine Kompetenz zur Regelung von Aufwandsteuern zu. Diese Kompetenz ist nicht überschritten, solange der besteuerte Aufwand - und sei es nur neben anderen Zwecken - auch persönlichen Lebensbedürfnissen dient. Die Vorgaben der Verfassung gebieten es deshalb nicht, § 1 HStS einschränkend dahin auszulegen, dass er das Halten von Hunden zur Bewachung von Hofstellen nicht erfasst, auf denen der Hofinhaber auch wohnt. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 25 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 26