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Beschluss

12 B 125/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0211.12B125.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 4 Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 5 Ein Grund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der ein sofortiges gerichtliches Einschreiten zugunsten des Antragstellers rechtfertigt, ist nicht substantiiert dargelegt. Dem Antragsteller standen im streitbefangenen Zeitraum vom Eingang des Antrags bei dem Verwaltungsgericht bis zum 31. Dezember 2004 mit seinen mit 250 EUR monatlich angegebenen Einkünften ausreichende Mittel zur Verfügung, um seinen Regelsatzbedarf im Umfang des Unerlässlichen zu decken. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist bei einem Erwachsenen der Regelsatzbedarf grundsätzlich nur in Höhe von 80 % (entsprechend 236,80 EUR) des maßgeblichen Regelsatzes (296 EUR) zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 12 B 310/02 -, juris). Die Unterkunftskosten sind im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu berücksichtigen. Zwar droht dem Antragsteller unmittelbar der Verlust seiner Wohnung. Eine einstweilige Anordnung auf Gewährung der Unterkunftskosten ist indes nicht gerechtfertigt, weil weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die - sozialhilferechtlich für eine Person mit laufenden Kosten von 686,01 EUR monatlich unangemessene - Wohnung dadurch noch gesichert werden könnte (vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2003 6 - 12 B 173/03 - und 26. April 2002 - 12 B 310/02 -). 7 Aus den vorstehenden Gründen kommt es für die Entscheidung hier nicht darauf an, ob die vom Antragsgegner erstinstanzlich vorgetragenen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gerechtfertigt sind. Den in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren gegebenen Erklärungen wird der Antragsgegner im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens weiter nachzugehen haben. Unabhängig davon ist es Sache des Antragstellers, wegen eines etwaigen aktuellen Bedarfs bei den zuständigen Stellen (Arbeitsgemeinschaft L. ) seine finanziellen Verhältnisse dar-zulegen, um eine Entscheidung über laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. eine Zusicherung der Übernahme der Kosten für eine noch anzumietende neue Wohnung (vgl. § 22 SGB II) zu ermöglichen. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 9 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 10