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Beschluss

12 A 4392/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0217.12A4392.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 3 1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 5 - 12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401. 6 Das ist hier nicht der Fall. Ein Anspruch der Kläger auf Akteneinsicht kommt deswegen nicht in Betracht, weil zwischenzeitlich nach der Mitteilung des Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln auch das Bestreiten seitens der Kläger mit Nichtwissen keinen Anlass gibt, die Hilfegewährung für die Geschwister C. gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII förmlich vom Landkreis E. übernommen worden ist. Das hat zur Folge, dass auch von einer rechtlichen Übernahme der Akten durch den Landkreis aus dem bisherigen Zuständigkeitsbereich des Beklagten, wie sie von den Klägern für die Annahme einer fehlenden Passivlegitimation mit der Zulassungsschrift gefordert worden ist, auszugehen ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Akten des allgemeinen sozialen Dienstes zurückgehalten hat, sind von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen worden. 7 2. Ist die das Entscheidungsergebnis selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage scheitere bereits an der fehlenden Zuständigkeit des Beklagten, danach nicht erschüttert, kommt es im Übrigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 SGB VIII i.V.m. § 83 SGB X, von § 25 SGB X, von § 65 SGB VIII sowie von §§ 4 und 5 IFG NRW weder im Hinblick auf ernstliche Zweifel noch für § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an. 8 3. Dementsprechend liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor, weil mit der von den Klägern für grundsätzlich gehaltenen Problematik des Akteneinsichtsanspruches keine für die Entscheidung dieses Verfahrens erheblichen Fragen aufgeworfen werden. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 10 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 11