Beschluss
12 A 1665/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0222.12A1665.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 -, sowie auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542. 4 Das ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen vermag die zutreffende und vom Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Bezug genommene Feststellung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine durch Tatsachen begründeten Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit der Kläger nicht zu erschüttern. 5 Der von der Klägerin zu 1. zwischen Anfang Januar und Ende Mai 1999 erwirtschaftete Abbau des Solls auf ihrem Girokonto um 555,62 DM lässt sich zwangslos daraus erklären, dass im Februar 1999 Wohngeld in Höhe von 284,-- DM auch für den Dezember 1998 überwiesen worden ist und der geschiedene Ehemann - trotz der eingeschränkten Lebensführung der Kläger schon im Januar 1999 - für diesen Monat noch den höheren Unterhalt von 1.258,22 DM statt der späteren 863,39 DM geleistet hat. Wenn im Monat Januar 1999 zudem auch keine Abhebungen von dem besagten Girokonto zum Zwecke der Deckung des notwendigsten Lebensbedarfes getätigt worden sind, haben die Kläger dies - anders als es der Beklagte sieht - vor dem Hintergrund einer Barzuwendung von 250,-- DM seitens der (Groß-)Eltern plausibel und schlüssig damit erklären können, dass sie noch über verwertbare Lebensmittel aus dem Vormonat und zusätzliches Bargeld im geringen Umfang verfügt haben. Es ist allgemein üblich, dass zu den Feiertagen eine besonders reichhaltige Auswahl an Lebensmitteln vorgehalten, jedoch selten vollständig verbraucht wird. Dass dies im Falle der Kläger anders gewesen sein soll, lässt sich insbesondere den überreichten Kontoauszügen, nach denen zwischen Ende November und Ende Dezember 1998 Barabhebungen in Höhe von 750,-- DM erfolgt sind, nicht entnehmen, zumal jedenfalls das Weihnachtsfest allgemein als Familienfeier ausgerichtet wird und deshalb auch insoweit von einem Beitrag der (Groß-)Eltern auszugehen ist. Wenn die Kläger im Januar noch über Restbeträge von zu Weihnachten erhaltenen Geldgeschenken verfügt haben, so entspricht auch das der allgemeinen Lebenserfahrung. 6 Soweit der Beklagte Zweifel daran hat, dass die (Groß-)Eltern den Klägern überhaupt finanzielle Unterstützung geleistet haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Entsprechende Zuwendungen sind unter dem 25. April 1999 ausdrücklich schriftlich bestätigt worden. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger räumt entsprechende Zuwendungen im Schriftsatz an den Beklagten vom 25. Mai 1999 unumwunden ein. Mit dem Schriftsatz vom 1. Juli 1999 wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger lediglich gegen die Annahme, dass die regelmäßige monatliche Zuwendung in Höhe von 250,-- DM über den März 1999 hinaus erfolgt ist. 7 Letztendlich findet es auch eine einleuchtende Erklärung, dass die Klägerin zu 1. trotz der engen wirtschaftlichen Verhältnisse am 4. März 1999 170,-- DM für die Teilnahme am Kinderlager der Kirchengemeinde St. N. überwiesen hat. Es erscheint plausibel, dass die Klägerin zu 1. auch in Notsituationen üblicherweise als letztes die Interessen der Kinder zurückstellt, zudem erfolgte die besagte Überweisung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kürzung der Unterhaltszahlungen durch den Kindesvater schon ab Februar 1999 nicht erkennbar war. Erst mit der Überweisung vom 16. März 1999 behielt dieser eine Überzahlung aus Februar 1999 ein. Schließlich sind die 170,-- DM ausweislich des Kontoauszugs Nr. 15 am 23. April 1999 - als die finanzielle Misere der Kläger also in vollem Umfang zutage getreten war - von der Kirchengemeinde zurückerstattet worden. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 9 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 10