Beschluss
12 B 140/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0223.12B140.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens, die weiteren Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist teilweise begründet. Die dargelegten und zu berücksichtigenden Beschwerdegründe (vgl. §§ 146 Abs. 4 Satz 6, 60 VwGO) rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 3 Zwar fehlt es hinsichtlich des für den Streitzeitraum (Dezember 2004) sinngemäß geltend gemachten Regelsatzbedarfs an einem Anordnungsgrund, soweit der Antragsteller Regelsatzleistungen verlangt, die über das für den Lebensunterhalt Unerlässliche - hinsichtlich des Regelsatzbedarfs sind dies grundsätzlich 80 % des maßgeblichen Regelsatzes (vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 12 B 390/03 -) - hinausgehen. Ein Anordnungsgrund und auch ein Anordnungsanspruch ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allerdings wegen des weiter gehenden Regelsatzbedarfs glaubhaft gemacht. Es ist dem Antragsteller bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung durch das Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten für den streitbefangenen Zeitraum gelungen, vom Antragsgegner aufgezeigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit auszuräumen. Anhaltspunkte für das Vorhandensein bisher nicht offengelegter Mittel ergeben sich insbesondere entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht aus dem anhand der Kontoauszüge festgestellten Umstand, dass von Februar bis Mai 2004 nur in geringem Umfang Barabhebungen erfolgt sind. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass der für den Lebensunterhalt erforderliche Bargeldbedarf aus nicht offengelegten Mitteln gedeckt worden ist, die auch gegenwärtig noch zur Verfügung stehen. Der Antragsteller hat hierzu im Beschwerdeverfahren hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass ihm anderweitig ausreichende Mittel aus darlehnsweisen Zuwendungen zugeflossen sind. Verbleibende Restzweifel müssen danach der Klärung im Widerspruchsverfahren bzw. einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 4 Ein Grund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der ein sofortiges gerichtliches Einschreiten zugunsten des Antragstellers rechtfertigt, ist allerdings hinsichtlich der Unterkunftskosten nicht glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung auf Gewährung der Unterkunftskosten für den Streitzeitraum ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Wohnung, deren Miete im Übrigen sozialhilferechtlich mit laufenden Kosten von ca. 500 EUR monatlich für eine Person unangemessen ist, dadurch gesichert werden könnte (vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2003 - 12 B 173/03 - und 26. April 2002 - 12 B 310/02 -). 5 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. 6 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 7