Beschluss
6 A 4318/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0311.6A4318.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. 3 Der Kläger hat Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran ergeben, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, nicht dargelegt. 4 Die Bezirksregierung E. übertrug dem Kläger als Oberstudienrat im 00.0000 die Aufgaben eines Studiendirektors als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an einem Berufskolleg in N. mit dem Hinweis, die Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO sei erst nach der Feststellung seiner Eignung für den höherwertigen Dienstposten in einer neunmonatigen Erprobungszeit zulässig. Der Kläger erhob gegen Letzteres Widerspruch: Die Erprobungszeit sei zu verkürzen, da ihm die Funktion schon vor drei Jahren "in ihrem wesentlichen Gepräge übertragen" worden sei. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch zurück: Gemäß ihrer Rundverfügung vom 00.00.0000 könnten allerdings in Abweichung von § 25 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), § 10 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 lit. c der Laufbahnverordnung (LVO) Zeiten, in denen die höherwertige Funktion bereits vor der Ausschreibung der Beförderungsstelle wahrgenommen worden sei, auf die Erprobungszeit angerechnet werden, und der Kläger habe seit etwa drei Jahren eine Funktionsstelle inne gehabt. Sein nunmehrige Stelle umfasse aber nicht nur die bisherige Koordinierung für die Fachoberschule, für die Berufsfachschule für Kinderpflege und für die Vorpraktikantenklasse, sondern zusätzlich die Koordination für die Fachschule für Sozialpädagogik, für die einjährige Berufsfachschule für Gesundheitswesen und für die Berufsfachschule für Sozialhelfer. Da der Kläger somit die höherwertige Funktion nur für einen Teilbereich ausgeübt habe, könne seine Probezeit nicht verkürzt werden. 5 Die vom Kläger nach seiner Beförderung zum Studiendirektor fortgeführte, auf die gerichtliche Feststellung, dass die Anordnung einer neunmonatigen Probezeit rechtswidrig gewesen sei, gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Sie sei unzulässig. Der Kläger sei durch die Verwaltungsentscheidung, die Probezeit nicht zu verkürzen und ihn somit nicht sofort mit der Übertragung des Dienstpostens in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu befördern, nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Beamter habe keinen Anspruch auf eine Ernennung und erst recht nicht darauf, dass ihm das Beförderungsamt zu einem früheren als dem von der Behörde gewählten Zeitpunkt übertragen werde. 6 Der Kläger macht geltend: Ihm sei ein Rechtsschutzinteresse an der von ihm verfolgten gerichtlichen Feststellung zuzubilligen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das beklagte Land sich durch die erwähnte Rundverfügung der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 im Wege einer "Kann-Vorschrift" gebunden habe, eine Ermessensentscheidung über die Anrechnung einer bereits ausgeübten Funktion auf die Probezeit zu treffen. Wenn dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei, sei er in seinen subjektiven Rechten - etwa im Hinblick darauf, dass er wegen seiner verzögerten Beförderung Schadensersatz geltend machen wolle - verletzt. 7 Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt. Das gilt unabhängig davon, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, die Klage sei unzulässig. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht der Klage hätte stattgeben müssen. Die Ablehnung des Dienstherrn, den Kläger ohne Probezeit bzw. unter deren Verkürzung zum Studiendirektor zu ernennen, ist im Gegenteil rechtlich nicht zu beanstanden. 8 Gemäß § 25 Abs. 3 LBG NRW, § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO darf der Beamte vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nicht befördert werden. Die Erprobungszeit dauert in Laufbahnen des höheren Dienstes neun Monate (§ 10 Abs. 4 Satz 3 lit. c LVO). Gemäß der von den Beteiligten angeführten Rundverfügung der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 können allerdings Zeiten, in denen die höherwertige Funktion bereits vor der Ausschreibung der Beförderungsstelle wahrgenommen wurde, auf die Erprobungszeit angerechnet werden. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Handhabung im Falle des Klägers vorzunehmen war. Er räumt selbst ein, dass er die mit der Beförderungsstelle verbundene Funktion zuvor lediglich zum Teil - wenn auch nach seinem Vorbringen deutlich überwiegend - ausgeübt hatte. Der ins Einzelne gehenden Darstellung des Beklagten zu der Erweiterung seines Aufgabenbereichs ist er nicht entgegengetreten. Er hat diese vielmehr bestätigt. Davon, dass er "die" höherwertige Funktion bereits zuvor wahrgenommen hatte, ist hiernach nicht auszugehen. Das war aber nach der auf der erwähnten Rundverfügung beruhenden Verwaltungspraxis Voraussetzung für eine Streichung oder Verkürzung der Probezeit. 9 Soweit der Kläger geltend macht, über den durch diese Verwaltungspraxis gesteckten Rahmen hinaus gebiete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, in analoger Anwendung des § 25 a Abs. 1 Satz 4 LBG NRW ("Zeiten, in denen dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden") eine "ähnliche" Funktion für einen Wegfall bzw. eine Verkürzung der Probezeit im Rahmen des § 25 Abs. 3 LBG NRW i.V.m. § 10 Abs. 4 LVO ausreichen zu lassen, ist dem nicht zu folgen. Eine dem § 25 a Abs. 1 Satz 4 LBG NRW vergleichbare Vorschrift existiert für den durch die letztgenannten Bestimmungen abgedeckten, für den Kläger geltenden Bereich nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um eine der analogen Anwendung einer anderen Vorschrift zugängliche Gesetzlücke handelt, sind vom Kläger nicht aufgezeigt worden und bestehen im Übrigen auch nicht. 10 Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. 11 Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Diese hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. 12 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N. 13 Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger macht geltend, die Vorschriften des § 25 Abs. 3 LBG NRW und des § 10 Abs. 4 LVO seien relativ neu, und es sei obergerichtlich insbesondere nicht geklärt, inwieweit Zeiten, in denen die höherwertige Funktion bereits vorher wahrgenommen worden sei, auf die Erprobungszeit angerechnet werden könnten. Abgesehen davon, dass der Kläger nach den obigen Ausführungen "die" höherwertige Funktion nicht zuvor ausgeübt hatte, reicht für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Hinweis nicht aus, die sich stellenden Rechtsfragen seien neu. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 16