Beschluss
6 A 2534/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0315.6A2534.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 529,84 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ist nicht erkennbar dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N. 7 Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerin sieht als obergerichtlich klärungsbedürftig an, "wie weit die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinem Beamten geht" und "ob ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die ICSI-Methode auf Grund der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn besteht". Im Folgenden trägt sie vor, die Aufwendungen für eine Intrazytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) seien beihilfefähig. Insbesondere verstoße der dies ausschließende § 8 Abs. 4 der Beihilfenverordnung (BVO) in der der angefochtenen Verwaltungsentscheidung zugrunde liegenden Fassung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der BVO vom 16. Dezember 1999, GV.NRW 1999 S. 673, gegen höherrangiges Recht; die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie und der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geböten, dass ihr die streitige Beihilfe gewährt werde. Damit ist jedenfalls ein Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen soll, nicht dargelegt worden. Das Vorbringen der Klägerin beinhaltet lediglich, das Verwaltungsgericht habe der Klage stattgeben müssen. Das reicht im vorliegenden Zusammenhang nicht aus. 8 Der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache steht des Weiteren entgegen, dass der von der Klägerin für mit höherrangigem Recht nicht vereinbar gehaltene § 8 Abs. 4 BVO in der Fassung der Sechzehnten Änderungsverordnung a.a.O ("Aufwendungen für eine Intrazytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) sind nicht beihilfefähig"), mittlerweile durch die Neunzehnte Änderungsverordnung vom 12. Dezember 2003, GV.NRW. 2003 S. 756, eine andere Fassung erhalten hat ("Künstliche Befruchtungen sind unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB V beihilfefähig"). Demnach geht es vorliegend um auslaufendes Recht. Dass Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang damit stellen, dennoch ausnahmsweise noch eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist nicht ersichtlich. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). 10 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).