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Beschluss

5 A 967/05.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0317.5A967.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Der Antragsschrift ist keine allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage zu entnehmen, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kam bereits vor Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Gewährung von Asyl wie auch von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auf Grund einer an das Geschlecht anknüpfenden Verfolgung im Heimatstaat in Betracht. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334, 338. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. 7