Beschluss
1 A 2503/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0415.1A2503.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit er – woran es hier jedenfalls zum Teil fehlt – überhaupt hinreichend dargelegt wurde, nicht besteht. 2 "Ernstliche Zweifel" in diesem Sinne sind schon – aber auch nur dann – begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine dort getroffene erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das setzt nicht zugleich notwendig voraus, dass in einem solchen Fall bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. 3 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, und vom 23. Juni 2000 4 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; OVG NRW, z. B. Beschlüsse vom 23. März 2005 – 1 A 1125/04 – und vom 15. März 2005 – 1 A 2415/03 -. 5 Diese Voraussetzungen sind hier indes auf der Grundlage des maßgeblichen Antragsvorbringens nicht gegeben. 6 Das Verwaltungsgericht hat die auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung und ‑ hilfsweise ‑ auf Beförderung bzw. Neubescheidung gerichtete Klage mit dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bei der bislang unterbliebenen Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 sei nicht feststellbar. Das gelte auch mit Blick auf das für Vertrauenspersonen nach dem früheren Schwerbehindertengesetz bzw. heutigen SGB IX bestehende gesetzliche Benachteiligungsverbot (u.a.) betreffend die berufliche Entwicklung. Wenn – wie im Fall des Klägers – die Tätigkeit freigestellter Vertrauenspersonen einer dienstlichen Beurteilung nicht zugänglich und auch eine Fortschreibung früherer dienstlicher Beurteilungen nicht möglich sei, habe eine sog. fiktive Laufbahnnachzeichnung zu erfolgen. Hierbei seien grundsätzlich diejenigen Beamten vergleichend zu erfassen, die im Zeitpunkt der Freistellung bei der Beschäftigungsbehörde des freigestellten Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe angehörten, wobei Dienstposten und ihre Wertigkeit angesichts der Statusorientierung des Beamtenrechts für eine Einbeziehung in die Vergleichsgruppe prinzipiell keine Rolle spielten. Die Betrachtung habe dementsprechend allein an den innegehabten Status des freigestellten Beschäftigten – hier: den Beamtenstatus – anzuknüpfen. Unter Berücksichtigung dessen führe die Nachzeichnung in Bezug auf den Kläger nicht zwingend zu einer Verfestigung eines Anspruchs auf Beförderung nach A 13. Die vom Kläger benannten Vergleichsfälle beträfen zum Teil Angestellte und seien insoweit schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Betreffend die angeführten Beamten sei deren berufliche Entwicklung mit derjenigen des Klägers nicht hinreichend vergleichbar; in dem vom Kläger angesprochenen Fall der Frau L. sei darüber hinaus die Höherbewertung der Stelle noch gar nicht gesichert (gewesen). 7 Der Kläger hat mit der Antragsbegründung dagegen im Kern eingewandt: Im Zusammenhang mit der Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass es bezogen auf den Einstellungsjahrgang 1976 keine mit ihm konkret vergleichbaren Beschäftigten im Beamtenstatus gegeben habe, an denen sich eine Nachzeichnung hätte orientieren können. In einem solchen Falle dürfe das Fehlen erforderlicher Eckdaten aber nicht zur Folge haben, dass die Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung überhaupt nicht mehr oder allenfalls sehr eingeschränkt möglich sei. Könne eine passende Vergleichsperson unter den Beamten nicht gefunden werden, so bleibe nichts anderes übrig, als die Betrachtung auch auf Beamte anderer Tätigkeitsbereiche und/oder auf Angestellte auszudehnen. Schließlich habe der vorliegende Fall eines sehr langen Zeitraums der Freistellung Anlass geben müssen zu prüfen, ob nicht die Nachzeichnung ausgehend vom letzten Beförderungsamt (hier: A 11 BBesO) erfolgen müsse. 8 Die Beklagte ist in ihrer Erwiderung u.a. dem Vorbringen, es habe für den Kläger keine (in genügender Zahl vorhandene) Vergleichspersonen im Beamtenstatus als Grundlage für eine fiktive Nachzeichnung seiner beruflichen Entwicklung gegeben, entgegengetreten. Im Vergleich mit diesen Beamten stehe dem Kläger kein (verletzter) Anspruch auf Beförderung nach A 13 zu. 9 Die Argumente des Klägers vermögen weder in den gerügten Einzelpunkten noch in ihrer Gesamtheit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinreichend in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass die Entscheidungserheblichkeit der mit der Antragsbegründung inhaltlich aufgeworfenen Rechtsfragen in dem – soweit ersichtlich mit unverändertem Klageantrag – angestrebten Berufungsverfahren jedenfalls nicht durchweg ausreichend dargetan wird und auch aus sich heraus nicht ohne weiteres erkennbar ist. 10 Der Kläger stellt mit seinem Antragsvorbringen nicht den Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Falles durch das Verwaltungsgericht in Frage, dass im Zusammenhang mit der Prüfung eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles – langjährige Freistellung des Antragstellers als Vertrauensperson für Schwerbehinderte – nicht an dienstliche Beurteilungen bzw. deren Fortschreibung angeknüpft werden könne, sondern stattdessen eine sog. fiktive Laufbahnnachzeichnung zu erfolgen habe. Soweit der Kläger bezogen auf diese Nachzeichnung rügt, das Verwaltungsgericht sei hierbei von falschen bzw. unvollständigen Tatsachen ausgegangen, weil es den Kreis möglicher Vergleichspersonen unzutreffend gefasst und zugleich zu sehr eingeschränkt habe, greift dieses Vorbringen nicht. Abgesehen davon, dass die in Rede stehende Vergleichsgruppenbildung jedenfalls keiner umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen dürfte, 11 vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 – 1 WB 160.90 -, BVerwGE 93, 188, 12 ist es wegen nach wie vor bestehender struktureller Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis einerseits und dem Angestelltenverhältnis andererseits jedenfalls im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn (zunächst einmal) allein diejenigen Bediensteten der Dienststelle in die erforderliche vergleichende Betrachtung der Entwicklung ihrer beruflichen Laufbahn einbezogen werden, die auch den gleichen Status wie der freigestellte Bedienstete haben. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, was dann gilt, wenn bezogen auf den gleichen (oder wenigstens einen nahe kommenden) Einstellungsjahrgang Vergleichspersonen mit gleichem Status wie der Kläger – ausnahmsweise – nicht zur Verfügung stehen, würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren voraussichtlich nicht stellen. Denn die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, im Jahr 1976 sei außer ihm kein weiterer Sozialarbeiter als Beamter eingestellt bzw. sodann in ein Beamtenverhältnis übernommen worden, in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2003 unter näheren Angaben entgegengetreten. Der Kläger hat daraufhin im Schriftsatz vom 4. August 2003 seinerseits die obige Behauptung offenbar nicht mehr aufrecht erhalten und sich stattdessen – allerdings ohne überzeugende Begründung – darauf beschränkt, die nach Qualifikation und konkreter Tätigkeit bestehende Vergleichbarkeit zwischen ihm und jenen Beamten in Zweifel zu ziehen. 13 Soweit sich der Kläger für die Nachzeichnung nicht nur auf Angestellte, sondern auch seinerseits auf bestimmte Beamte (z. B. Frau L. ) als Vergleichspersonen bezieht, fehlt es im Wesentlichen schon an der erforderlichen Darlegung der – hier nicht aus sich heraus ersichtlichen – Relevanz für die konkret erstrebte gerichtliche Entscheidung. An diese Personen wird nämlich mit den bislang formulierten Klageanträgen namentlich betreffend den Zeitpunkt des Einsetzens des Schadensersatzanspruchs nicht (zusätzlich) konkret angeknüpft. Davon abgesehen ist betreffend die vom Kläger unter den Beamten angesprochenen Einzelfälle aber auch die erforderliche hinreichend konkrete Vergleichbarkeit der jeweiligen Entwicklung in der beruflichen Laufbahn für das angestrebte Amt in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht dargetan. 14 Schließlich können mit Blick darauf, dass ein Beamter – jedenfalls über die an seinem jeweiligen Statusamt zu orientierende sog. "Amtsangemessenheit" seiner Beschäftigung hinaus – keinen Anspruch auf Innehabung eines ganz bestimmten Dienstpostens und des Verbleibs auf ihm hat, die Wertigkeit und organisatorische (Weiter-)Entwicklung des von ihm vor der Freistellung konkret bekleideten Dienstpostens grundsätzlich kein Maßstab für die hier in Rede stehende Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung in der Laufbahn sein. 15 Vgl. auch Schnellenbach, Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdegangs freigestellter beamteter Personalratsmitglieder, ZfPR 2002, 51 (55). 16 Darauf, ob der Kläger vor seiner Freistellung gerade den Dienstposten innegehabt hat, den jetzt Frau L. bekleidet, bzw. ob jener Dienstposten in irgendeiner Weise aus dem Aufgabengebiet der vom Kläger früher innegehabten Stelle hervorgegangen ist, kommt es deshalb nicht an. Ebenso wenig reicht der vom Kläger angesprochene Umstand für einen Erfolg seiner Klage aus, auch er selbst habe ohne die Freistellung immerhin die "Chance" gehabt, die nunmehr von Frau L. wahrgenommene Abteilungsleitung zu übernehmen. Es hätte in diesem Zusammenhang vielmehr – hier fehlender – Darlegungen bedurft, dass der Kläger gemessen an seinem Leistungs- und Befähigungsstand vor der Freistellung bei normaler Weiterentwicklung dieser Fähigkeiten Frau L. nach Maßgabe der Kriterien des § 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung der Abteilungsleiterstelle hätte vorgezogen werden müssen, zumindest aber einen Qualifikationsgleichstand mit der genannten Konkurrentin, die zu Beginn seiner Freistellung schon eine Besoldungsgruppe höher als er eingestuft war, erreicht hätte. Nur in diesem Falle wäre von einer wirklichen, konkreten Chance auf den in Rede stehenden höherwertigen Dienstposten auszugehen. Dabei bleibt noch unberücksichtigt, dass das Antragsvorbringen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, es fehle für die Höherbewertung der fraglichen Stelle nach A 13 noch die aufsichtsbehördliche Genehmigung, nicht weiter eingeht. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Möglichkeit hätte, weitere A 13-Stellen in beliebiger Anzahl zu schaffen. 17 Vor diesem Hintergrund vermag auch das früher in § 26 Abs. 2 SchwbG und heute in § 96 Abs. 2 SGB IX normierte Benachteiligungsverbot für die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen dem Kläger in dem vorliegenden Verfahren keine weiter gehenden Ansprüche zu vermitteln. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Höhe des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3, 15 GKG in der hier noch anwendbaren, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). 19 Dieser Beschuss ist unanfechtbar.