Beschluss
14 B 651/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0420.14B651.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde, bezüglich derer der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat, ist unbegründet. 3 Es kann dahinstehen, ob die Gründe, die die Antragstellerin gegen die Verneinung des Anordnungsgrundes durch das Verwaltungsgericht vorbringt, durchgreifen oder nicht. Jedenfalls fehlt es am Anordnungsanspruch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die von der Klägerin nicht mehr in den Antwortbogen übertragenen, von ihr lediglich im mit dem Antwortbogen zugleich abgegebenen Aufgabenheft vermerkten Lösungen als für die Bewertung ihrer Prüfungsleistung nicht berücksichtigungsfähig beurteilt. 4 Dass allein die in den Antwortbögen markierten Antworten für die Bewertung maßgebend sind, ergibt sich - unabhängig von den Darlegungen des Verwaltungsgerichts - bereits aus den bindenden rechtlichen Vorgaben für den schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung. 5 Nach Art. 2 Abs.1 Nr. 5 des durch Beschluss des Landtages jeweils in Landesrecht umgesetzten Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) vom 14.Oktober 1970 (GVBl NW 1972, S. 10), geändert durch Abkommen vom 30. Mai 1974 (GVBl NW 1974, S. 682), 21. Oktober 1982 (GVBl NW 1983, S. 137) und 17. Juni 1993 (GVBl NW 1993, S. 854) - im Folgenden: Abkommen - obliegt dem IMPP die "technische Auswertung der Antwortbögen und Mitteilung des Auswertungsergebnisses unter Zurücksendung der Antwortbögen an die Landesprüfungsämter". Nach Art. 3 Nr. 3 und 4 des Abkommens in der Fassung der Änderung vom 21. Oktober 1982 sind die Landesprüfungsämter verpflichtet, die Antwortbögen vom IMPP technisch auswerten zu lassen und das Auswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde zu legen. Aus dieser landesrechtlichen Regelung folgt somit unmittelbar, dass nur die Antworten auszuwerten sind, die auf den Antwortbögen enthalten sind. Denn nur diese können vom IMPP technisch ausgewertet werden und nur die so gewonnenen Auswertungsergebnisse dürfen deshalb vom Landesprüfungsamt bei der Prüfungsentscheidung berücksichtigt werden. Die gegenteilige Auffassung würde zudem dazu führen, dass das gesamte, durch das in allen Bundesländern ratifizierte Abkommen festgelegte System der bundeseinheitlichen zentralen Auswertung der schriftlichen Prüfungen durch das IMPP nicht mehr funktionierte, denn dann müssten von diesem ergänzende Aufzeichnungen der Prüflinge von Hand ausgewertet und den jeweiligen Antwortbögen zugeordnet werden. 6 Darüber hinaus ergibt sich die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit von außerhalb des Antwortbogens gemachten Aufzeichnungen der Prüflinge aus Gründen der Chancengleichheit. Für die Dauer des schriftlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung enthält § 23 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO (1987) bindend die Vorgabe, dass die Prüfung an jedem der beiden Prüfungstage vier Stunden dauert. Dies bedeutet, dass es zu den Aufgaben des Prüflings gehört, nicht nur die richtigen Antworten zu finden, sondern auch, sie in der vorgegebenen Zeit und in der vorgegebenen Weise schriftlich niederzulegen, d.h. in den Antwortbögen zu vermerken. Wenn ein Prüfling darauf verzichten dürfte, diese Antwortbögen auszufüllen, und die Antworten nur im jeweiligen Aufgabenheft markieren würde, könnte er sich gegenüber den Prüflingen, die die Antwortbögen ausfüllen, einen zeitlichen Vorteil verschaffen. 7 Im übrigen ist, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die Frage im Ergebnis auch schon durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt. In dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss vom 15. Dezember 1981 - 9 S 2431/81 - (Leitsatz in Juris) hat der VGH Mannheim ebenfalls entschieden, dass der Prüfling keinen Anspruch auf Mitbewertung der lediglich im Aufgabenheft vermerkten, aber nicht in den amtlichen Antwortbogen übertragenen Lösungen hat. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 10