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Beschluss

12 A 143/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0421.12A143.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet entgegen § 166 VwGO i. V. m. mit § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Vorbringen der Kläger vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen; diese sind auch sonst nicht ersichtlich, so dass eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommt. 3 Unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004 zu der Zuwendung seitens der L. L1. N. abgegebenen Erklärung, der nicht geringen Höhe des zugewandten Betrages und der postwendend nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten - seine überwiegend darlehensweise Hingabe bestätigenden - Bescheinigung des Q. L2. L3. ist es höchst unwahrscheinlich, dass sich die Kläger bzw. die für sie Auftretenden, auf deren Kenntnishorizont es bei etwaigen Willensmängeln ankommt, im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht darüber im Klaren gewesen sein sollen, dass der nicht zuschussweise geleistete Teil des Geldes irgendwann an die L1. zurückgezahlt werden musste. Soweit sich die Berichterstatterin im Termin dahingehend geäußert haben sollte, dass die Kirche das Geld möglicherweise nicht wirklich zurück haben wolle, spricht nichts für die Annahme, dass dies bei der Klägerseite, der allein die für eine rechtliche Wertung unabdingbare genauere Kenntnis über die mit der L1. getroffene Absprache zukam, die Vorstellung hervorgerufen haben könnte, ungeachtet eines möglichen Verzichtes auf Rückzahlung aus Billigkeitsgründen sei ein Darlehenrückzahlungsanspruch der Kirchengemeine von vornherein nicht zur Entstehung gelangt. 4 Selbst wenn sich die Kläger bzw. die für sie Auftretenden aber bei Vergleichsabschluss in dem Irrtum befunden haben sollten, dass keine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der L1. bestünde, hat es sich dennoch auch im Lichte ihres neueren Vorbringens dabei lediglich um einen - nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB berechtigenden - Motivirrtum gehandelt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Anwalt und Mutter bei Abschluss des Vergleiches nicht über den Inhalt der ausgetauschten Erklärungen (§ 119 Abs. 1 1. Fall BGB) oder über den Umstand bewusst waren, eine Erklärung dieses Inhalts verbindlich auszutauschen (§ 119 Abs. 1 2. Fall BGB). Ein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung liegt nicht vor. Vielmehr hätten sich die Kläger bzw. die für sie Auftretenden mit der falschen Vorstellung, der L1. nicht zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, allenfalls über einen außerhalb der ausgetauschten Erklärung liegenden Umstand geirrt. Soweit durch den Vergleich eine Schuldenfreiheit der Kläger unter - die zukünftige Handhabung von Unterkunftskosten bestimmendem - Einschluss der durch die Übernahme von Mietrückständen entstandenen Schulden bei der L1. erreicht werden sollte, stellte dies bloß den Anlass und Beweggrund für die getroffene Vereinbarung dar. Wenn sich die mit dem Abschluss eines Vergleichs verbundenen einseitigen Erwartungen, die - wie hier - nicht Inhalt der Erklärung sind, nicht erfüllen, ist das irrtumsrechtlich unbeachtlich. Es folgt zudem schon aus der Rechtsnatur des Vergleiches, dass eine Anfechtungsmöglichkeit nicht auf den Irrtum bezüglich solcher Punkte erstreckt werden kann, die durch den Vergleich eine abschließende Regelung finden sollen. 5 Vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 1999 6 - 20 N 96.2625, 20 B 96.2509 -, DVBl. 2000, 568. 7 Sinn eines Prozessvergleiches ist es gerade, Streitfragen ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zu ordnen und den Parteien somit jeden Rückgriff darauf zu verwehren. Durch den Prozessvergleich übernimmt jede Partei insoweit auch ein Irrtumsrisiko. Das Vorbringen der Kläger in den Schriftsätzen vom 9. Dezember 2004 und vom 14. Februar 2005 vermag eine Einordnung der möglicherweise fehlerhaften Vorstellungen bei Abschluss des Vergleiches als unbeachtlichen Motivirrtum nicht zu widerlegen. 8 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 9