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Beschluss

12 A 4417/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0422.12A4417.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 108.977,92 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Die fachliche Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im Falle des Hilfeempfängers I. N. die Voraussetzungen für das Bestehen einer seelischen Behinderung gem. § 35a SGB VIII gegeben gewesen sind, hängt nicht davon ab, ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Beklagten - so wie es das Verwaltungsgericht annimmt und vom Beklagten nunmehr im Zulassungsverfahren bestritten wird - im Vor- und Gerichtsverfahren niemals ernstlich in Zweifeln gezogen worden ist. Das Verwaltungsgericht zieht seinen Schluss vielmehr maßgeblich aus der ärztlichen Stellungnahme vom 24. März 1997, nach der der Hilfeempfänger unmissverständlich unter einer - noch für längere Zeit Begleitung, Unterstützung und Hilfen erfordernden - paranoid-halluzinatorischen Psychose mit Angsterscheinungen und Suizidgefahr im akuten Stadium als einem „klassischen Fall" der seelischen Behinderung litt. Mit dem ärztlichen Bericht und seiner Würdigung setzt sich der Beklagte mit der Zulassungsbegründung nicht auseinander. 4 Für das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts unerheblich ist auch, ob seine Annahme zutreffend ist, den auf Ziffer 3.2 „Erstmaßnahmen zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr" der Arbeitsanweisungen vom 22. März 1994 gestützten Einwendungen des Beklagten wegen der Form der Unterbreitung der Sache schon unter formalen Gesichtspunkten der Prozessordnung an sich nicht mehr nachgehen zu müssen. Das Verwaltungsgericht hat seine entscheidungstragende Feststellung, dem Kläger könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe sich in seinen Arbeitsanweisungen vom 22. März 1994 unter Ziffer 3.2 „Erstmaßnahmen zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr" hinsichtlich der Übernahme von Eingliederungshilfe im Rahmen des BSHG gegenüber dem Beklagten derart gebunden, dass es treuwidrig sei, nunmehr einen derartigen Anspruch geltend zu machen, nämlich ungeachtet des für unzureichend erachteten Vortrags auch materiell-rechtlich begründet. Die Argumentation in der Sache wird aber durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Der Senat ist der - vom Beklagten hier vertretenen - Auffassung, der Kläger habe sich durch die Herausgabe von Arbeitshilfen in Verbindung mit dem ergänzenden Schreiben vom 27. Oktober 1999 eine Selbstbindung der Gestalt auferlegt, dass Maßnahmen, die nach dem 18. Lebensjahr des Hilfeempfängers begonnen werden, zu Lasten des überörtlichen Sozialhilfeträgers erfolgen, im Beschluss 12 A 1133/01 vom 12. September 2003 wie folgt entgegengetreten: 5 „Die ... Angriffe der Beklagten, die auf die Annahme hinauslaufen, Ziffer 3.2 der genannten Arbeitshilfe komme eine ihre Zuständigkeit im vorliegenden Fall verbindlich ausschließende (Außen)-Wirkung zu, überzeugen nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob Ziffer 3.2 der Arbeitshilfe, die auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit in Fällen, in denen für seelisch behinderte junge Volljährige zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr eine Maßnahme notwendig wird, betrifft, grundsätzlich eine das Kostenerstattungsverhältnis zwischen dem Kläger als überörtlichem Träger der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe in irgendeiner Weise regelnde Wirkung zukommt. Auch wenn das der Fall sein sollte, käme in dieser Ziffer nicht hinreichend zum Ausdruck, dass dem überörtlichen Sozialhilfeträger gegenüber einem kostenerstattungsrechtlich in Anspruch genommenen örtlichen Jugendhilfeträger eine Berufung auf dessen Zuständigkeit versagt sein sollte, wenn in den soeben skizzierten Fällen die Maßnahme voraussichtlich nicht mit dem 21. Lebensjahr beendet sein würde und in dieser Zeit das Ziel der Jugendhilfe nicht erreicht werden könnte. Nur für den Fall, dass die Prognose umgekehrt ausfallen sollte, traf Ziffer 3.2 der Arbeitshilfe eine Aussage," allerdings „die, dass in diesem Fall die Zuständigkeit der Jugendhilfe gegeben sei. Auch durch die zum 1. November 1999 in Kraft gesetzte Ziffer 7 der mit dem Rundschreiben 42/217/1999 des Klägers vom 27. Oktober 1999 übersandten "Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland zum einheitlichen Umgang mit dem § 35a SGB VIII" (Empfehlungen) wird zumindest hinsichtlich der vor dem 1. November 1999 entstandenen Kostenerstattungsansprüche nicht die Berufung auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit im Verhältnis der betroffenen Sozialleistungsträger untereinander ausgeschlossen. In dem Rundschreiben heißt es nämlich ausdrücklich, mit den überörtlichen Sozialhilfeträgern sei vereinbart, dass laufende Verfahren streitig behandelt, d.h. einer gerichtlichen Klärung zugeführt würden." 6 Da die streitige Maßnahme hier bereits am 20. Mai 1997 begonnen hat und die Beteiligten seit Dezember 1997 über die Erstattung der Kosten streiten, ist nicht ersichtlich, welche Vertrauensgrundlage für den Beklagten bestehen soll. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage eines Vertrauensschadens nicht an. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung vor Neufassung durch Art. 1 KostRMoG, die nach Art. 1 §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 KostRMoG hier noch anwendbar ist. 9 Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 10 Mit dem im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 11