Beschluss
9 A 1043/05.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0503.9A1043.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt. 3 Das Vorbringen des Klägers zeigt nicht auf, dass beide von ihm aufgeworfenen Fragen der grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Dies wäre indes erforderlich gewesen, weil die Fragen jeweils einen eigenständig tragenden Begründungsansatz der angefochtenen Entscheidung betreffen. Die zweite vom Kläger im Zusammenhang mit der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angesprochene Frage, 4 ob Schutz des Landes im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Genfer Konvention (GK) auch den Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben und Freiheit umfasst, 5 lässt sich allerdings ohne Weiteres im Zulassungsverfahren eindeutig im Sinne der Begründung des erstinstanzlichen Urteils beantworten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2004 - 15 ZB 04.30565 - (InfAuslR 2005, 43) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 2004 - A 6 S 219/04 - (AuAS 2004, 142) ausgeführt, dass Schutz des Staates" im genannten Zusammenhang nur den Schutz vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung umfasst. Die Worte Schutz des Landes" haben in Art. 1 C Nr. 5 GK keine andere Bedeutung als in Art. 1 A Nr. 2 GK, der die Flüchtlingseigenschaft an eine Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne knüpft. Die Darlegungen des Klägers zeigen keine Gründe auf, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten. 6 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Beantwortung der weiteren vom Kläger aufgeworfenen Frage schon nicht entscheidungserheblich an. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. 8 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG unanfechtbar. 9