Beschluss
16 B 183/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0506.16B183.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Januar 2005 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragsgegners, über die im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, ist begründet. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 186/05 VG Arnsberg gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - seinen Führerschein wieder auszuhändigen, 5 kann nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens keinen Erfolg haben, weil die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu seinen Ungunsten ausfällt. Das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt sein privates Interesse an der Wiederherstellung der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Regelfall bildenden aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen die Fahrerlaubnisentziehung. 6 Auch nach Vorlage der ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. X. vom 12. Januar 2005 kann allerdings nicht angenommen werden, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Andererseits ist die Ordnungsverfügung bei Würdigung der gesamten Umstände aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des inzwischen eingeleiteten Klageverfahrens dürfte vielmehr davon abhängen, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung gesicherte Erkenntnisse darüber vermittelt, dass der Antragsteller bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wegen gesundheitlicher Mängel zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 7 Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich die Ungeeignetheit ergibt, erwiesen sind. Bloße Eignungszweifel genügen nicht. Aufgetretene Bedenken auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage müssen sich vielmehr zu der prognostischen Gewissheit verdichtet haben. Es ist unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, m.w.N. 9 Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung feststellbar sind. Legt man die Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. X. vom 12. Januar 2005 zu Grunde, so sprechen bei einer Würdigung der gesamten Umstände vorliegend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller fahreignungsausschließende Mängel nach Nrn. 6.4 (kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit), 4.22 (Hypertonie bei ständigem diastolischen Wert über 100 bis 130 mmHg) und eventuell auch 7.3 (... schwere Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen könnten. Allerdings ist auch die neuerliche Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. X. vom 12. Januar 2005 nicht frei von Mängeln, die ihre Verwertbarkeit in Frage stellen könnten. Nach wie vor fehlt es etwa an einer Beschreibung der Vorgaben und des Wertungssystems des in der Klinik Maria Frieden, Telgte, durchgeführten Mini-Mental-Tests oder an substantiierten Angaben dazu, auf welchen Einlassungen oder welchem Verhalten des Antragstellers die Schlussfolgerung beruht, ihm fehle die notwendige Kritikfähigkeit. Die insoweit erforderlichen Darlegungen werden insbesondere auch nicht allein dadurch ersetzt, dass der Begriff Kritikfähigkeit in der Stellungnahme vom 12. Januar 2005 nunmehr gesperrt gedruckt aus dem übrigen Schriftbild hervorgehoben wird. Zwischen den Beteiligten - soweit ersichtlich - unstreitig sind allerdings ein unzureichend eingestellter arterieller Hypertonus des Antragstellers bei Arteriosklerose, auf dem vorausgegangenen Schlaganfall beruhende Sprachstörungen sowie eine Hemiparese. Die Gutachterin hat auch Anzeichen für eine Linkshypertrophie des Herzens und für eine Herzinsuffizienz festgestellt, ohne dass dem von Seiten des Antragstellers entgegengetreten worden wäre. Sie hat unter Bezug auf Nrn. 3.4.2 und 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien nachvollziehbar die Eignungsrelevanz entsprechender Gesundheitsstörungen herausgearbeitet. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das vorgerückte Alter des Antragstellers. Die ärztliche Einschätzung, wonach der Antragsteller nicht in der Lage ist, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, bestätigt den von medizinischen Laien gewonnenen Gesamteindruck, wie er dem undatierten, allerdings wenig substantiierten und als solchem deshalb auch nur wenig aussagekräftigen Polizeibericht zu Grunde liegt. All dies rechtfertigt eine zu Lasten des Antragstellers ausgehende Intereressenabwägung, selbst wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegenwärtig nicht zuverlässig vorausgesehen werden kann. Angesichts der unkalkulierbaren Risiken, die sich infolge des Gesundheitszustandes des Antragstellers bei seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ergeben könnten, überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis vorläufig weiterhin Gebrauch machen zu dürfen. Ergeben sich während des laufenden Hauptsacheverfahrens neue Gesichtspunkte, die eine dem Antragsteller günstige Interessenabwägung ermöglichen - etwa wenn er, was ihm unbenommen ist, ein positives ärztliches Gutachten vorlegt -, und hebt die Fahrerlaubnisbehörde nicht von sich aus die Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine Abänderung des vorliegenden Beschlusses zu beantragen. Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Anliegen des § 80 VwGO, im Interesse des um Rechtsschutz nachsuchenden Bürgers die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ausreichend Rechnung getragen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr.2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 13