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Beschluss

9 A 1851/05.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0530.9A1851.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 bzw. Nr. 6 VwGO) zuzulassen. Die Darlegungen des Klägers zeigen keinen Begründungsmangel und auch keine durchgreifende Gehörsverletzung auf. 4 Eine Entscheidung ist nicht bereits deshalb im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO „nicht mit Gründen versehen", weil ein Sachvortrag nicht ausdrücklich unter allen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt wird bzw. die Begründung sich nicht mit allen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auseinander setzt. Es muss nur erkennbar sein, welcher Grund für die Entscheidung über den Klageanspruch maßgeblich gewesen ist. 5 Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattkommentar, Stand Januar 2003, § 138 Rdnr. 286 m.w.N. 6 Gemessen daran liegt ein Begründungsmangel des angegriffenen Urteils nicht deshalb vor, weil - so die Rüge des Klägers - Ausführungen zu § 73 Abs. 1 Satz 3 Asyl-VfG fehlen. Der Vorwurf des Klägers trifft bereits nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Seite 6 oben des Urteilsabdrucks ausdrücklich - wenn auch kurz - mit der Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG auseinandergesetzt und dessen Voraussetzungen verneint. Dass ein begründeter Anlass bestanden hätte, darüber hinausgehende Ausführungen zu machen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der Kläger beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, in der angegriffenen Entscheidung fänden sich keinerlei Ausführungen zu dem Tatbestandsmerkmal der genannten Vorschrift, ein Widerruf müsse zumutbar sein. Dabei geht er ohnehin von einem falschen Verständnis der Norm aus. Denn danach kommt es nicht auf eine irgend geartete Zumutbarkeit des Widerrufs an. Voraussetzung ist allein, ob der Ausländer sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörigkeit abzulehnen. Dafür, dass solche Gründe gegeben sein könnten, ist dem Zulassungsantrag nichts zu entnehmen. 7 Ebensowenig hat der Kläger eine durchgreifende Gehörsverletzung dargelegt. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u.a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Zudem folgt aus den Bestimmungen das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Dass das Verwaltungsgericht hiergegen verstoßen haben könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der Kläger rügt insoweit lediglich, das Verwaltungsgericht habe ihn zur Zumutbarkeit des Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht intensiv befragt. Abgesehen davon, dass der Kläger auch insoweit erneut seinem Vortrag ein falsches Verständnis der Regelung zugrundelegt, wäre es Sache des Klägers gewesen, sich auf entsprechende Gründe zu berufen. Im Übrigen hat er solche nicht einmal in seinem Zulassungsantrag benannt. 8 Der Zulassungsantrag legt schließlich auch nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dar, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gegeben sein könnte. Es ist nicht erkennbar, dass die hierzu wörtlich bzw. zu 3. sinngemäß aufgeworfenen Fragen, 9 1. ob bei den Widerrufsverfahren irakischer Staatsangehöriger, die auf Grund der objektiv geänderten Situation im Irak (Zentralirak) erfolgen, dasselbe Maß bei der auf eine absehbare Zeit auszurichtende Gefahrenprognose ausreicht, oder ob nicht auf Grund der Tatsache, dass der Kläger über eine gesicherte Rechtsposition verfügt, der Prognosemaßstab über die weitere Entwicklung im Heimatland mit höherer Sicherheit zu treffen ist als bei "Anerkennungsverfahren", 10 2. ob eine Rückkehr von irakischen Staatsangehörigen, die über mehrere Jahre hinweg in der BRD als politisch Verfolgte anerkannt waren, in ihr Heimatland zumutbar ist, ohne dass genaue Feststellungen darüber getroffen werden, ob dieser Personenkreis nicht allein auf Grund der Tatsache des Auslandsaufenthaltes und der Abwesenheit von ihrem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, somit eine Rückkehr unter den bestehenden Verhältnissen im Irak nicht zumutbar ist, 11 3. ob das Bundesamt im Hinblick auf die Neuregelung in § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG eine Ermessensprüfung hätte anstellen , ggfs. das Verwaltungsgericht das Bundesamt zur Nachholung einer solchen hätte auffordern müssen, 12 einer grundsätzlichen Klärung durch das erstrebte Berufungsverfahren bedürfen. 13 Zur ersten Frage hat der Kläger bereits nicht dargetan, dass die Frage im vorliegenden Verfahren erheblich ist. Es fehlen in der Zulassungsschrift eingehendere Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung im Fall des Klägers anders ausfallen müsste, wenn im Widerrufsverfahren ein höheres Maß an Sicherheit bezüglich der Zukunftsprognose gefordert würde. Im übrigen beantwortet sich die Frage eindeutig aus dem Gesetz selbst. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist einzige Voraussetzung für den Widerruf einer Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG / § 60 Abs. 1 AufenthG, dass die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Damit ist klargestellt, dass im Rahmen des Widerrufsverfahrens dieselbe Prüfung vorzunehmen ist wie im erstmaligen Feststellungsverfahren, nämlich ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG / § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Das verbietet, von einem unterschiedlichen Prognosemaßstab hinsichtlich des Gefahrenpotentials auszugehen je nach dem, ob ein Widerruf in Frage steht oder eine erstmalige Feststellung. Darüber hinaus ist die Frage im zuvor erläuterten Sinn durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3. 15 Ebensowenig hat der Kläger einen Klärungsbedarf für ein Berufungsverfahren hinsichtlich der zweiten Frage aufgezeigt. Mit dieser Frage zielt er auf die in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthaltene Zumutbarkeitsregelung. Wie bereits ausgeführt, führen danach nur solche Gründe zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr - hier in den Irak -, die auf früheren Verfolgungen beruhen, und lassen sich solche dem Antrag in Bezug auf den Kläger nicht entnehmen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass nicht allein aufgrund der Tatsache des Auslandsaufenthaltes und der Abwesenheit vom Heimatland Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten sind. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - sowie Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - 9 A 873/99.A -, 24. Juni 2004 - 9 A 3197/02.A - und - 9 A 2227/02.A - sowie 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A -, die noch zu § 51 Abs. 1 AuslG ergangen sind. 17 Für die dritte Frage ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens ebenfalls nicht erforderlich, weil sie in der Rechtsprechung des Gerichts bereits geklärt ist. Insoweit hat der 13. Senat des Gerichts entschieden, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG in der Fassung von Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 nur auf Widerrufs-/Rücknahmeentscheidungen des Bundesamtes Anwendung findet, die nach dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht zu treffen sind. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A -. 19 Danach steht fest, dass das Bundesamt in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Widerruf vor dem 1. Januar 2005 ausgesprochen worden ist, keine Ermessensentscheidung zu treffen hat und dementsprechend das Verwaltungsgericht das Bundesamt auch nicht zur Nachholung einer solchen Entscheidung auffordern musste. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG). 22