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Beschluss

14 A 1981/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0610.14A1981.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 130,38 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. 3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ist nicht in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 4 Der Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrages ist mit den Worten eingeleitet: "Der Kläger ist der Ansicht, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils bestehen. Zur Begründung führt er aus:". Auch in den nachfolgenden Ausführungen wird mehrfach auf die Auffassung des Klägers selbst abgestellt, so etwa mit den Worten: "Auch hiergegen wendet sich der Kläger", "Der Kläger ist der Ansicht, ...", "Das Verwaltungsgericht geht nach Ansicht des Klägers irrig davon aus, ...". Da die Ausführungen in wesentlichem Umfang in indirekter Rede gefasst, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Ausführungen nicht zu eigen gemacht hat. Die Klägerin ist selbst nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht postulationsfähig. Deshalb haben diese Ausführungen unbeachtet zu bleiben. 5 Zudem dürfte auch die Auffassung des Beklagten zutreffend sein, die Begründung des Zulassungsantrages sei offenbar für einen anderen Fall und einen anderen Kläger geschrieben worden. Dies würde den Schluss rechtfertigen, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe die Begründung des Zulassungsantrages lediglich übernommen, ohne sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils im vorliegenden Verfahren auseinandergesetzt zu haben. 6 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Begründung des Zulassungsantrages weitgehend dem Vortrag in dem Verfahren 14 A 957/03 (und ebenfalls 14 A 171/05) entspricht, die die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für einen dauerhaft 7 abgestellten Campingwagen durch den Bürgermeister der Stadt Haltern am See betraf und in dem der dortige Kläger ebenfalls durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin des vorliegenden Verfahrens vertreten wurde. Dazu hat der Senat im Beschluss vom 15. März 2004 (der Gliederung des dortigen Parteivortrages folgend) ausgeführt: 8 Dazu im Einzelnen: 9 Zu II. a. der Begründung 10 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine ministerielle Genehmigung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Haltern (im Folgenden: Satzung) nach § 2 Abs. 2 KAG NRW nicht erforderlich gewesen sei, weil entgegen der Auffassung des Klägers die Frage, ob es sich um eine erstmalig erhobene Steuer handele, allein den Steuergegenstand und nicht die Erhebungsmodalitäten wie den Steuermaßstab betreffe, die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für dauerhaft aufgestellte Campingwagen etc. jedoch bereits mit ministerieller Genehmigung in einer anderen Gemeinde erfolgte. Die Auffassung des Klägers, es handele sich um eine Steuer auf den Stellplatz sei unzutreffend. Dem setzt der Kläger, ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen, allein erneut seine - nicht näher begründete Auffassung - entgegen, Steuergegenstand sei die Innehabung des Stellplatzes und die Genehmigungsbedürftigkeit für neue Steuern betreffe auch die Prüfung des Steuermaßstabes. 11 Mit diesen Ausführungen wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in zulässiger Weise dargetan, denn mit unsubstantiierten Rechtsbehauptungen und ohne Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts wird nicht dargelegt und kann nicht dargelegt werden, warum dessen Entscheidung nach Auffassung des Rechtsmittelführers unzutreffend sei. 12 Im übrigen ist der Rechtsstandpunkt des Klägers zur Genehmigungsfrage auch offensichtlich unzutreffend. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger verwechsele mit seinem Vorbringen, es handele sich um eine Stellplatzsteuer, Steuergegenstand und Steuermaßstab, entspricht der Bewertung gleichartigen, die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 Abs. 2 KAG NRW betreffenden Vortrags, die der Senat in anderen Verfahren vorgenommen hat. 13 Vgl. Beschluss des Senats vom 5. September 2001 - 14 A 2775/01 -. 14 Zu II. b. der Begründung 15 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar sei. Dem hält der Kläger entgegen, die Besteuerung des nicht nur vorübergehenden Aufstellens von Campingwagen pp. sei deshalb unzulässig, weil es sich bei den dafür aufgewandten Mitteln nicht um einen besonderen Aufwand handele, der einer Aufwandsteuer unterworfen werden könne. Es handele sich im einen Aufwand für Urlaubs- und Erholungszwecke. 16 Es kann dahinstehen, ob mit diesen Ausführungen dem Darlegungsgebot genügt ist. Jedenfalls ergeben sich aus ihnen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Argument des Klägers verkennt, dass - nicht anders als bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer für ein Wochenendhaus, das dem Inhaber ebenfalls zur Erholung und zur Gestaltung seines Urlaubs dient - hier nicht der Aufwand für das Erholen und den Urlaub, sondern für das längerfristige Vorhalten eines diesen Zwecken dienenden Objekts, nämlich des nicht nur vorüberge-hend abgestellten Campingwagens pp. besteuert wird. Auch dies ist für entsprechenden Vortrag bereits in dem o.a. Beschluss des Senats vom 5. September 2001 ausgeführt. 17 Zu II. c. der Begründung 18 Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, warum die unterschiedlichen Besteuerungsmaßstäbe für "klassische" Zweitwohnungen und dauerhaft aufgestellte Campingwagen pp. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar seien. Dem hält der Kläger - ohne nähere Begründung - die Behauptung entgegen, es gebe keinen vernünftigen Grund zur unterschiedlichen Besteuerung beider Gruppen. Außerdem verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Satzung Wohnungen, die ausschließlich als Kapitalanlage genutzt würden, von der Steuer freistelle. Eine solche Möglichkeit bestehe bei Campingwagen pp. im Gegensatz zu Wohnungen nämlich nicht. 19 Soweit der Kläger sich gegen die Unterschiedlichkeit der Steuermaßstäbe wendet, ist sein Antrag bereits wegen fehlender Darlegung des Zulassungsgrundes, nämlich fehlender Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts unzulässig. Im Übrigen ist sein Vorbringen offensichtlich unbegründet, weil sich die Unterschiede in der Besteuerung schlicht daraus rechtfertigen, dass es sich bei der Besteuerung von echten Zweitwohnungen und dauernd abgestellten Campingwagen pp. um verschiedene Steuergegenstände handelt, die lediglich zu Vereinfachungszwecken in einer einheitlichen Satzung geregelt werden. 20 Vgl. Beschluss des Senats vom 5. September 2001 - 14 A 2775/01 -. 21 Die Unterschiedlichkeit der maßgeblichen Sachverhalte rechtfertigt die Unterschiedlichkeit der Behandlung. Dazu, warum hier dennoch etwas anderes gelten müsse, lässt die Antragsbegründung des Klägers jede Ausführung vermissen. 22 Zu II. d. der Begründung 23 Das Verwaltungsgericht hat die bereits im ersten Rechtszug vertretene Meinung des Klägers, der Steuermaßstab des § 4 Abs. 7 der Satzung verstoße gegen das Bewertungsgesetz, übergangen. Da eine Auseinandersetzung mit nicht vorhandenen Gründen nicht erfolgen kann, bedeutet es keinen Verstoß gegen das Darlegungsgebot, dass der Kläger hier insoweit durch Verweis auf seine erstinstanzlichen Ausführungen seinen - nicht behandelten - Rechtsstandpunkt schlicht wiederholt. 24 Der Antrag ist jedoch insoweit unbegründet, da die in Bezug genommenen Ausführungen des Klägers aus dem ersten Rechtszug neben der Sache liegen. Es geht bei dem Verweis auf § 79 BewG in § 4 Abs. 7 der Satzung nicht um die Bewertung des Grundstücks, auf dem der Campingwagen steht. Es geht um überhaupt keine Bewertung von Grundstücken, sondern schlicht um eine Klarstellung, was Stellplatzmiete im Sinne der Satzung ist. Dass und wie eine solche Definition in der Satzung gegen das Bewertungsgesetz soll verstoßen können, wie der Kläger meint, bleibt unerfindlich. 25 Zu II. e. der Begründung 26 Auch zu dem vom Kläger bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Verstoß gegen § 76 Abs. 2 GO NRW verhält sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht, so dass auch hier in der Bezugnahme des Klägers auf den erstinstanzlichen Vortrag kein Darlegungsausfall zu sehen ist. 27 Das Vorbringen des Klägers begründet aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Durch ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass die Gemeinden berechtigt sind, Zweitwohnungssteuer zu erheben. Das schließt es ein, dass die Gemeinden nicht durch ein Gebot vorrangiger Inanspruchnahme anderer Finanzierungsquellen gehindert sind, ihren Finanzbedarf durch eine Zweitwohnungssteuer zu decken. Dadurch, dass auch das dauernde Aufstellen von Campingwagen pp. als weiterer Gegenstand einer Aufwandsteuer unterworfen wird, hat sich an dieser Sachlage nichts geändert. 28 Zu II. f. der Begründung 29 Mit dem Vortrag zu II. f. der Antragsbegründung werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in zulässiger Weise dargelegt, weil der Kläger darin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zur Kenntnis nimmt und deshalb an dessen Begründung vorbeigeht. Das Verwaltungsgericht hat - unter Anführung der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts - ausgeführt, dass es sich bei den dauerhaft aufgestellten Campingwagen pp. nicht um Wohnungen handelt und dass die für deren Innehaben erhobene Aufwandsteuer einen anderen Steuergegenstand betrifft als die "echte" Zweitwohnungssteuer. Dieser Ansatz wird mit der Ausführung des Klägers, es handele sich bei den nicht nur vorübergehend aufgestellten Wohnwagen nicht um Wohnungen (vorletzter Absatz unter II. f. seiner Begründung) bestätigt und nicht in Frage gestellt. Die im letzten Absatz dieser Ausführungen enthaltene Bezugnahme auf die Ausführungen im ersten Rechtszug, mit denen - unzutreffend und ohne jede nähere Begründung - vorgetragen wurde, die Satzung behandele dauerhaft aufgestellte Campingwagen pp. "als Steuergegenstand gleich mit Zweitwohnungen" ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mangels jedweden Eingehens auf die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ungeeignet. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 32