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Beschluss

6 B 779/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0623.6B779.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. 3 Der Antragsteller verrichtet Dienst als Gewerbeamtsinspektor (BesGr. A 9 BBesO) beim Staatlichen Umweltamt E. . Er erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr eine Amtszulage zur BesGr. A 9 BBesO nicht ihm, sondern dem ebenfalls als Gewerbeamtsinspektor beim Staatlichen Umweltamt E. tätigen Beigeladenen gewähren will. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Nach summarischer Prüfung sei die Personalentscheidung rechtlich weder formell noch materiell zu beanstanden. Der Dienstherr habe den Beigeladenen rechtsfehlerfrei als besser qualifiziert eingestuft. Insbesondere böten die (gemäß Nr. 4.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen vom 27. März 2003 - BRL -, MBl. NRW. 2003 S. 866) aus Anlass der Personalentscheidung erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vom 00.00.0000 mit dem Gesamturteil "3 Punkte" für den Antragsteller und dem (besseren) Gesamturteil "4 Punkte" für den Beigeladenen eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Weder habe der Dienstherr eine unzutreffende Vergleichsgruppe gewählt noch sei der gewählte Beurteilungszeitraum (vom 00.00.0000, drei Jahre zurückgerechnet von dem Stichtag für die Regelbeurteilungen 0000 für Beamte des mittleren Dienstes, bis zum 00.00.0000) rechtlich fehlerhaft. Der Beurteilungszeitraum sei sogar länger als der von drei Jahren bei einer Regelbeurteilung. Des weiteren bestehe zwar zwischen dem Beginn des Beurteilungszeitraums zum 00.00.0000 und der (dem Antragsteller in einem Amt der BesGr. A 8 BBesO erteilten) vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 (Ende des Beurteilungszeitraums: 00.00.0000) eine sogenannte Beurteilungslücke. Das sei jedoch unschädlich. Eine Anlassbeurteilung diene nicht dazu, eine Regelbeurteilung - die dem Antragsteller und dem Beigeladenen aus Altersgründen (Nr. 3.2 BRL) nach den letzten Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 nicht mehr erteilt worden sei - mit einem lückenlosen zeitlichen Anschluss zu ersetzen. Sinn und Zweck einer Anlassbeurteilung geböten lediglich die zuverlässige Wiedergabe des aktuellen Standes in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten. Das sei hier wegen des Umfangs des zu Grunde gelegten Beurteilungszeitraums gewährleistet. Der Umstand, dass der Antragsteller in der Beurteilung vom 00.00.0000 als Gewerbehauptsekretär, BesGr. A 8 BBesO, die Spitzennote "in besonderem Maße erheblich über dem Durchschnitt" erhalten habe, ändere daran nichts. Dienstliche Beurteilungen bezögen sich nur auf die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. Außerdem seien bei der Beurteilung vom 00.00.0000 noch nicht die aktuellen BRL aus dem Jahre 0000 zugrunde gelegt worden. Zudem sei diese Beurteilung dem Antragsteller in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt (mit geringeren Anforderungen) erteilt worden. 4 Der Antragsteller macht geltend: Seine dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 beinhalte keine hinreichende Grundlage für die Personalentscheidung. Sie sei rechtswidrig, weil der Beurteilungszeitraum willkürlich gewählt sei. Dass der Dienstherr bei der Festsetzung des Beginns des Beurteilungszeitraums auf den 00.00.0000 an den Stichtag der Regelbeurteilungen 0000 angeknüpft habe, sei nicht nachvollziehbar; der Beurteilungszeitraum für Regelbeurteilungen belaufe sich nach Nr. 3.1 BRL auf drei Jahre und nicht, wie bei seiner Anlassbeurteilung, auf drei Jahre und zehn Monate. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Beurteilungslücke für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 stehe im Widerspruch zu den Beurteilungsgrundsätzen. Auch ältere dienstliche Beurteilungen lieferten Erkenntnisse über die Qualifikation, selbst wenn sie sich nicht auf das gegenwärtige statusrechtliche Amt bezögen. Wenn aber seine Regelbeurteilung vom 00.00.0000 mit ihrem bis zum 00.00.0000 reichenden Beurteilungszeitraum eine gewichtige Rolle für die Beförderungsentscheidung spielen könne, müsse dies erst recht und in besonderem Maße für den - aktuelleren - Zeitraum der Beurteilungslücke vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 gelten. Allein daraus, dass die BRL keine feste Zeitspanne bei einer Anlassbeurteilung vorsähen, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgert werden, der Qualifikationsvergleich sei auf einer vollständigen Erkenntnisgrundlage durchgeführt worden. Sinn und Zweck eines solchen Vergleichs sei nicht lediglich die zuverlässige Wiedergabe des aktuellen Standes von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Auswahlentscheidung müsse auf einer lückenlosen Beurteilung auch früherer Beurteilungszeiträume beruhen. Wenn es streitentscheidend sein könne, dass die Konkurrenten in weit zurückliegenden Beurteilungszeiträumen unterschiedliche Bewertungen erhalten hätten, könne es ebenso streitentscheidend sein, wenn ein nicht unerheblicher Zeitraum mit anderem Aufgabengebiet und anderen Vorgesetzten unbeurteilt bleibe. Zudem weise seine Vorbeurteilung vom 00.00.0000 eine Spitzenbenotung auf. Unter diesen Umständen habe die zeitliche Beurteilungslücke grundsätzliche Bedeutung, auch wenn die Anlassbeurteilung vom 00.00.0000 nach den (neuen) BRL erstellt worden sei. Das gelte um so mehr, als er am 00.00.0000 zum Gewerbeamtsinspektor befördert worden sei und somit exakt der Zeitraum nach dieser Beförderung unbeachtet geblieben sei. Dienstliche Beurteilungen seien zwar, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, unabhängig von vorangegangenen Beurteilungen vorzunehmen; sie bezögen sich nur auf die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. Daraus folge jedoch, dass sie an die vorangegangenen Beurteilungen anknüpfen müssten. Nur dann werde plausibel, worauf sich das Gesamturteil beziehe und inwieweit eine Differenzierung zu der vorausgegangenen Beurteilung vorgenommen werden müsse. 5 Dem ist nicht zu folgen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist die Auswahlentscheidung rechtlich einwandfrei. Der Beigeladene ist, da er eine um eine Notenstufe bessere Beurteilung als der Antragsteller anlässlich der Auswahl erhalten hat, vom Dienstherrn beanstandungsfrei als besser qualifiziert angesehen worden. Entgegen der Beschwerdebegründung bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 wegen eines rechtlichen Fehlers bei der Bemessung des Beurteilungszeitraums keine hinreichende Grundlage für die Auswahlentscheidung bildet. 6 Der Beurteiler musste den Beurteilungszeitraum nicht vor den 00.00.0000 - bis zum zeitlichen Anschluss an das Ende des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 - zurückverlegen. Die Beurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 ist eine Anlassbeurteilung gemäß Nr. 4.3.2.3 BRL. Der Antragsteller war, da er am 00.00.0000 das 55. Lebensjahr vollendet hatte, seitdem von der Regelbeurteilung ausgenommen, soweit er nicht eine (Regel=)Beurteilung beantragte (Nr. 3.2 fünfter Spiegelstrich BRL). Die für letztere geltenden Grundsätze, auf die sich der Antragsteller beruft, sind insoweit auf Anlassbeurteilungen nicht übertragbar. Diese treffen gegenüber einer Regelbeurteilung im allgemeinen eine eingeschränkte Aussage, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2002, 211, 7 worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Der von dem Beurteiler hier zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum von drei Jahren und zehn Monaten bildet eine hinreichende Grundlage für eine aktuelle Aussage über die Qualifikation des Antragstellers. Dass der Beurteiler gehalten gewesen wäre, die "Beurteilungslücke" vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu schließen, indem er einen Beurteilungszeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren gewählt hätte, ist hiernach nicht ersichtlich. Das gilt jedenfalls unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller die - von ihm nicht genutzte - Möglichkeit hatte, nach Überschreiten der Altersgrenze von 55 Jahren eine Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 00.00.0000 zu beantragen. Diese Beurteilung hätte die "Beurteilungslücke" - im Hinblick darauf, dass der Antragsteller am 00.00.0000, also in der nicht durch Beurteilungen erfassten Zeit, zum Gewerbeamtsinspektor befördert wurde - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen. 8 Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, ZBR 1994, 54. 9 Soweit der Antragsteller darauf verweist, es könne entscheidend sein, wenn ein nicht unerheblicher Zeitraum mit anderem Aufgabengebiet und anderen Vorgesetzten unbeurteilt bleibe, rechtfertigt dies angesichts dessen, dass der bei der Anlassbeurteilung vom 00.00.0000 zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum sogar den einer Regelbeurteilung (drei Jahre gemäß Nr. 3.1 BRL) überstieg, keine ihm günstigere Sicht. Eine willkürliche Handhabung zu seinen Lasten lässt sich aus dieser - ohnehin weiten - Bemessung des Beurteilungszeitraums nicht herleiten, und eine Auswertung seiner vorletzten Beurteilung vom 00.00.0000 für die Personalentscheidung war nicht geboten; der Dienstherr konnte bereits den aktuellen Anlassbeurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen entnehmen. Dass der Antragsteller damals, bezogen auf den Beurteilungszeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000, als Gewerbehauptsekretär nach den vor Einführung der BRL geltenden Beurteilungsrichtlinien das Gesamturteil "in besonderem Maße erheblich über dem Durchschnitt" erhalten hat, gibt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf Bezug genommen wird, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten her. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.