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Beschluss

11 B 750/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0706.11B750.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde mit dem Antrag, 3 unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. April 2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2004 ergangene Zulassung des Sonderbetriebsplans der Beigeladenen vom 29. Oktober 2004 "Abbau unter dem Rhein 2005" wiederherzustellen, soweit diese den Abbau der Bauhöhe Z-29 im Flöz Zollverein 7/8 betrifft, 4 hat in Würdigung der von den Antragstellern innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO von Gesetzes wegen beschränkt ist, keinen Erfolg. 5 Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des nach dem Beschwerdevorbringen allein noch streitgegenständlichen Sonderbetriebsplans für das Jahr 2005 zutreffend darauf abgestellt, dass die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs andererseits zu Lasten der Antragsteller ausfällt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens der Antragsteller lässt sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass der angefochtene Sonderbetriebsplan sie in ihren Rechten verletzt. 6 Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen, mit denen sie im Kern die grundsätzliche Hochwassersicherheit der betroffenen Deiche in Frage stellen, - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG ausgeschlossen, weil sie zwar Einwendungen gegen den obligatorischen Rahmenbetriebsplan vom 7. Juni 2002 erhoben, diesen jedoch haben bestandskräftig werden lassen. 7 Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Einführung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist (§ 52 Abs. 2a BBergG), sollen gemäß § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG Einwendungen, die gegen ein Vorhaben geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden können, nur einmal - und zwar im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens - geprüft und abschließend behandelt werden. 8 Vgl. Amtliche Begründung BT-Drs. 11/4015 S. 12; vgl. auch Gaentzsch, Die bergrechtliche Planfeststellung, in: Festschrift für Horst Sendler, München 1991, S. 403 (416 f.). 9 Deshalb kommt dem auf das Prüfprogramm der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 57 a, 55, 48 Abs. 2 BBergG bezogenen behördlichen Zulassungsausspruch eine gegenüber einem fakultativen Rahmenbetriebsplan erweiterte Bindungswirkung für die Entscheidung über die Zulassung nachfolgender, dasselbe Vorhaben betreffender Betriebspläne zu. Gestattungswirkung für die Errichtung und Führung eines bergbaulichen Betriebs hat zwar erst die Zulassung eines Hauptbetriebsplans, ggfs. in Verbindung mit Sonderbetriebsplänen, § 52 Abs. 1 BBergG, jedoch trifft schon die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung, dass das Vorhaben die genannten gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Der Umfang dieser Bindungswirkung ergibt sich wiederum aus dem - zum Teil zwingenden - Regelungsinhalt der obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung, 10 vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246, 251 ff., vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, 11 ff. und vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31, 34; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146 (152), Keienburg, Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bergrecht, 2004, S. 245 ff., 11 der ggfs. durch Auslegung zu ermitteln ist. 12 Im vorliegenden Fall ist zum Verhältnis zwischen Rahmenbetriebsplan und Sonderbetriebsplan festzustellen: Über die allgemeinen Auswirkungen des Bergbaus auf die Rheindeiche ist bereits im Rahmenbetriebsplan vom 7 Juni 2002 - abschließ- 13 end - entschieden worden. Die Planfeststellungsbehörde hat sie umfassend in den Blick genommen und auf der Grundlage eingeholter Fachgutachten die entsprechenden rechtlichen wie tatsächlichen Konsequenzen gezogen. Bei den nunmehr in einem Sonderbetriebsplanverfahren bezogen auf den Abbau einer bestimmten Bauhöhe geltend gemachten Einwendungen zur Standsicherheit der auch die Hausgrundstücke der Antragsteller schützenden Rheindeiche handelt es sich damit um solche, über die i.S.v. § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG bereits rahmenmäßig generell entschieden worden ist. Der Sonderbetriebsplan "Abbau unter dem Rhein 2005" enthält bezogen auf die hier allein streitgegenständliche Bauhöhe Z 29 keine nach erneuter Prüfung getroffene neue Entscheidung des Antragsgegners, sondern regelt 14 - dem bergrechtlich vorgesehenen abgestuften Betriebsplansystem entsprechend - lediglich noch die abbautechnischen Einzelheiten. 15 Die gegenteilige Auffassung der Antragsteller, der Rahmenbetriebsplan habe die Frage der Deichsicherheit noch offen gelassen und damit auf die Ebene des Sonderbetriebsplans verlagert, findet im Rahmenbetriebsplan keine Stütze. Der angeführte Satz 2 in Gliederungspunkt 1.4.2 "Hochwasserschutz" , nach dem ("Einzelheitetenn werden .. im Sonderbetriebsplan Abbau unter dem Rhein ...... geregelt", werden (S. 24), lässt schon aus systematischen Gründendeshalb keinen Raum für eine solche Deutung. Die , weil Textpassage steht nämlich nicht unter der Überschrift „1.3 Nebenbestimmungen",es die eine derartige verbindliche „Verlagerungsentscheidung" enthalten müsste (vgl. z.B. unter 1.3.12.3 in bezug auf die Sonderbetriebspläne „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum"), sondern unter der Überschrift "Hinweise" (1.4). nicht um die Deichsicherheit, sondern die Einzelheiten der Realisierbarkeit der deichbautechnischen Sicherheitselemente geht. Diesen „Hinweisen" fehlt jedoch erkennbar eine Regelungswirkung. Dies zeigt sich nicht nur an der Überschrift, sondern auch an den gewählten Formulierungen wie „Es wird darauf hingewiesen..." (1.4.2), „Die Planfeststellungsbehörde erwartet von dem Unternehmer... und appelliert an ihn, ..." (1.4.3.10). Darüber hinaus lässt aber auch der Inhalt des Hinweises 1.4.2 einen solchen Schluss nicht zu, denn er macht lediglich die für das Bergrecht typische Betriebsplanstufung deutlich und verweist - nach § 57 b Abs. 3 Satz 3 BBergG folgerichtig - auf nachfolgende wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren. Auch die Passage auf Seite 136 des Planfeststellungsbeschlusses, nach der „die Prüfung der konkret zu erwartenden Auswirkungen auf Sachgüter (...) auf der Basis detaillierterer Abbauplanungen im Zuge der Sonderbetriebsplanverfahren" erfolgt, stellt sowohl nach der Überschrift ("2.2.2.2 § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG") als auch dem weiteren Text allein auf die Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums durch Bergschäden i.S.v. §§ 110 ff. BBergG ab. 16 Demgegenüber bleibt die Frage der Deichsicherheit gerade nicht offen. Gleich an mehreren Stellen des Planfeststellungsbeschlusses wird nämlich deutlich, dass mit der Zulassung schon auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans die grundsätzliche Frage der Beherrschbarkeit der Deichproblematik in bezug auf das gesamte Abbauvorhaben umfassend geprüft (siehe die zahlreichen unter Gliederungspunkt "1.2.2 Antragsunterlagen" benannten Fachgutachten, die Bestandteil der Zulassung sind, S. 5) und abschließend beurteilt worden ist. Die Passage auf Seite 136 des Planfeststellungsbeschlusses, nach der „die Prüfung der konkret zu erwartenden Auswirkungen auf Sachgüter (...) auf der Basis detaillierterer Abbauplanungen im Zuge der Sonderbetriebsplanverfahren" erfolgt, stellt sowohl nach der Überschrift ("2.2.2.2 § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG") als auch dem weiteren Text allein auf die Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums durch Bergschäden i.S.v. §§ 110 ff. BBergG ab. Gleich an mehreren Stellen des Planfeststellungsbeschlusses wird demgegenüber deutlich, dass mit der Zulassung schon auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans die grundsätzliche Frage des Hochwasserschutzes abschließend beurteilt werden sollte. So wird auf Seite 96 des Beschlusses zunächst die Kernaussage getroffen, dass die Planfeststellungsbehörde "nach eingehender Prüfung des vorliegenden Antrags und der gutachterlichen Aussagen zur Sicherheit der bestehenden und teilweise zu erhöhenden Deichbauten ... zu der Überzeugung gelangt [ist], dass mit einem Deichbruch nicht zu rechnen ist". Nachfolgend (ab Seite 97) wird diese Einschätzung konkretisiert. Dabei werden schon auf dieser Betriebsplanebene die von den Antragstellern, aber auch sonstigen Einwendern geäußerten Bedenken hinsichtlich des Hochwasserschutzes im Zusammenhang mit dem umgehenden Bergbau - nämlich Rissbildungen, mögliche Erosion bei Durchströmung, Deichkörper aus Waschbergen, Aufbruchsicherheit, Piping - im einzelnen aufgegriffen, letztlich aber verworfen. Die Planfeststellungsbehörde hat darüber hinaus die Überzeugung geäußert, "dass senkungsbedingte Auswirkungen auf den Rhein und die Hochwasserschutzbauwerke den Rechtstatbestand der Gemeinschädlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG" nicht erfüllen (S. 132/133) und "nach dem Stand der Technik die Standsicherheit der Deiche auch unter Berücksichtigung des unter den Deichen umgehenden Bergbaus gewährleistet werden kann" (S. 134). In diesem Zusammenhang geht der Planfeststellungsbeschluss erneut auf die Risikofaktoren Unstetigkeiten, Rissbildungen, Zerrungen, Piping ein (S. 132 ff.) und sieht die diesbezüglichen Ausführungen "auch nicht durch die Darlegungen von Prof. T. im Erörterungstermin" als entkräftet an (S. 134). Schließlich findet sich auch unter Gliederungspunkt 2.2.6.2.10 Hochwasserschutz ("Gutachten zum Schadenspotential) (S. 198) nochmals die Feststellung, dass die vorgelegten Gutachten den Nachweis führen, "dass durch den beabsichtigten Abbau auf der Grundlage des beantragten Rahmenbetriebsplans kein Deichbruch verursacht werden ..." und "ein vorhabensbedingter Deichbruch ausgeschlossen werden kann".. Ebenso deutlich heisst es auf der nächsten Seite: „Das hier relevante Szenario eines Deichbruchs mit anschließender Überflutung beruht nicht auf einer Störung des Betriebsablaufs des planfeststellungspflichtigen Abbauvorhabens, sondern auf dem Versagen einer anderweitig planfestgestellten Einrichtung, nämlich des Deiches."" 17 Die Antragsteller hätten deshalb ihre - folgerichtig bereits gegen den Rahmenbetriebsplan erhobenen - Einwendungen, mit denen sie die Hochwassersicherheit der Deiche infolge des Abbaus grundsätzlich in Frage stellen,Anm.: das müssen wir vielleicht umformulieren? Die Hochwassersicherheit der Deiche als solche gehört vielleicht gar nicht ins Klageverfahren?! (sondern ist dem PFB betr. Deiche vorbehalten). Es geht wohl um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Hochwassersicherheit der Deiche?, mit einer Klage weiterverfolgen müssen. Da sie das nicht getan haben, können sie auf den nachfolgenden, die bestandskräftige Feststellung lediglich verfestigenden Betriebsplanebenen nur noch einwenden, in den technischen Einzelheiten sei nicht die erforderliche Vorsorge getroffen, der Sonderbetriebsplan halte mithin die allgemeinen Vorgaben des Rahmenbetriebsplans nicht ein, oder der geänderte Stand von Wissenschaft und Technik erfordere nunmehr eine grundlegend andere Beurteilung. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG und orientiert sich an den Nummern 1.5, 11.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert war auf 15.000 EUR festzusetzen, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch der Sonderbetriebsplan für das Jahr 2005 war. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 21