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Beschluss

12 B 1015/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0707.12B1015.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 3 Soweit die Beschwerdebegründung konkludent auch darauf abhebt, dass ein mutmaßliches Übersendungsschreiben des Antragsgegners die Bitte umfassen würde, auf der Grundlage der übersandten Unterlagen das Wohl des betroffenen Kindes und anderer Kinder in seiner Umgebung unter Beobachtung zu halten, und sinngemäß begehrt wird, dem Antragsgegner aufzugeben, auch ein derartiges Schreiben zu unterlassen, fehlt es schon am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verbot der Weitergabe von Informationen an belgische Behörden umfasst auch eine - in der angenommenen Bitte enthaltene - etwaige Einschätzung, dass eine weitere Beobachtung des Antragstellers zu 3. und seiner Umgebung nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Jugendbehörde für sinnvoll erachtet werde. 4 Einem Missverständnis auch einer schlichten - lediglich mit dem Hinweis auf den Umzug nach Belgien als Anlass verbundenen - Übermittlung der beiden Arztbriefe durch ergänzende Angaben gegenüber den belgischen Behörden vorzubeugen, bleibt den Antragstellern unbenommen. Angesichts dieser Selbsthilfemöglichkeit erscheint eine einstweilige gerichtliche Anordnung, die den Antragsgegner zum Verzicht auf die Übersendung zwingt, jedenfalls nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig. 5 Mit dem Beschwerdevorbringen ist es den Antragstellern auch nicht gelungen, die Zulässigkeit der Übermittlung der beiden Arztberichte als solche ernsthaft in Frage zu stellen. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, der hier gemäß § 61 Abs. 1 SGB VIII zur Anwendung kommt, ist eine Übermittlung von Sozialdaten an Stellen im Ausland zulässig, soweit dies zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Diesbezüglich wird auch von den Antragstellern selbst nicht ernstlich in Abrede gestellt, dass die Einstellung der von ihnen zur Verfügung gestellten Arztbriefe in die Akten des Jugendamtes mit dem Ziel der Abklärung einer - vor dem Hintergrund seines auffälligen Verhaltens nicht auszuschließenden - Gefährdung des Wohls des Antragstellers zu 3. und von Kindern in seiner Umgebung einer legalen Aufgabenerfüllung des Jugendamtes entsprach. Das staatliche Wächteramt (vergl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII und Art. 6 Abs. 2 GG) erstreckt sich auch auf präventive Maßnahme zum Schutz des Kindeswohls. 6 Vgl. etwa Wiesner in Wiesner/Mörsberger/ Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 25 mit Hinweis auf BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180 (216). 7 Zwar ist für Eingriffe zur Wahrung des Wohls des Kindes nach § 1666 BGB primär das Familiengericht berufen. Dem Jugendhilfeträger obliegt es im Rahmen seiner umfassenden Verpflichtungen nach dem SGB VIII aber, Anhaltspunkten für Mißstände nachzugehen und ggffs. die Wächterfunktion des Familiengerichtes auszulösen. 8 Vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 14. 9 Insoweit kommt den Mitarbeitern des Jugendamtes auch im präventiven Bereich eine Garantenposition für das Kindeswohl zu. 10 Vgl. Bringewat in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 13 g. 11 In diesem Zusammenhang kann es durchaus gerechtfertigt sein, latentes Gefahrenpotential, bezüglich dessen das Vorliegen anfänglicher Indizien hier auch von Antragstellerseite eingeräumt wird, über erste Ermittlungen mit negativem Ausgang hinaus auch noch weiter unter Kontrolle zu halten. Dass es insoweit unverhältnismäßig wäre, den Vorgang um den Antragsteller zu 3., wie er den Untersuchungen am 3. Mai 2004 und am 21. Oktober 2004 im V. B. zugrunde gelegt worden ist, zunächst im Blick zu behalten, vermag der Senat schon angesichts des noch nicht abgeschlossenen kindlichen Entwicklungsprozesses nicht festzustellen. Es kann nicht die Rede davon sein, dass damit „in die Familie hineinregiert" wird. 12 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht eine nicht zu beanstandende Abwägung der Interessen der Jugendhilfe mit denen der Antragsteller getroffen. Es fällt in den Risikobereich der Antragsteller, wie die belgischen Behörden die beiden Arztberichte werten. Es steht den Antragstellern gleichfalls frei, zur Wahrung ihrer Belange ergänzende Auskünfte des Dipl. Psychologen T. vom V. B. zur gegenwärtigen Gefährdungslage nachzureichen. Inwieweit die belgischen Jugendbehörden ein - dem bundesdeutschen Rechtsverständnis entsprechendes - staatliches Wächteramt ausüben, ist ohne Belang. Gegen ein rechtswidriges Vorgehen des belgischen Jugendamtes könnten sich die Antragsteller gegebenenfalls mit Rechtsmitteln wehren. Insgesamt gesehen lässt sich kein Anlass erkennen, die Auseinandersetzung darüber, ob der Antragsteller zu 3. in Belgien weiterhin unter Beobachtung zu nehmen ist, schon in das Verfahren betreffend die Übermittlung der beiden Arztberichte zu verlagern. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 15