Beschluss
6 A 2670/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0722.6A2670.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf die Wertstufe bis 3.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus, 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342 und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 soweit diese fristgerecht, d.h. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dargelegt worden sind. 6 Ausgehend davon ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe für die Unterbringung seiner Tochter in der Caritas-Wohnstätte für Behinderte St. Hildegardhaus in C. zusteht. 7 Ein derartiger Anspruch folgt namentlich nicht aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt das Beihilferecht eine abschließende Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinem Beamten dar. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 83, 89. 9 Daneben lässt sich ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls dann in Betracht, wenn bei Nichtgewährung der begehrten Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde. Dies setzt voraus, dass eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten würde. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 60, 212, und vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1996, 46. 11 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, weil es der Tochter des Klägers im hier maßgeblichen Streitzeitraum zumutbar gewesen wäre, für die Kosten ihrer Unterbringung Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen, hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Er hat darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine Inanspruchnahme seiner Person durch den Sozialhilfeträger im Wege des Übergangs des gegen ihn bestehenden Unterhaltsanspruchs seiner Tochter nicht nur begrenzt in Höhe von 50,00 DM monatlich hätte erfolgen können. Das ist im Ausgangspunkt zwar richtig: Die entsprechende Regelung im Bundessozial- hilfegesetz - BSHG - mit der genannten Begrenzung (§ 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der Fassung des Art. 15 Nr. 17 Sozialgesetzbuch - IX. Buch - Rehabilitation und Teilnahme Behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. 2001, 1046 - SGB IX -) ist erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten (Art. 68 Abs. 7 SGB IX). Nach der bis dahin geltenden Rechtslage war der Übergang eines nach Bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen, wenn dies für den Unterhaltspflichtigen eine unbillige Härte bedeutet hätte; eine derartige Härte lag "in der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem von einer Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt" wurde (§ 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der Fassung vom 23. Juli 1996 BGBl. 1996, 1088). Hierin lag aber eine für den Unterhaltsverpflichteten günstigere Regelung, weil sie im Allgemeinen ("in der Regel") den Übergang des Anspruchs vollständig ausschloss. Eben darum war es dem Kläger ohne weiteres zumutbar, wegen der streitigen Aufwendungen für seine Tochter Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Das damit verbundene, nur in Ausnahmefällen potentiell bedeutsame Risiko, seinerseits von dem Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen zu werden, war für sich betrachtet nicht geeignet, die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern zu tangieren. 12 Selbst wenn man aber hiervon absieht und außerdem eine Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger als sicher zu erwartende Konsequenz unterstellt, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. 13 Ausschlaggebend dafür ist, dass der Kläger - seinen Angaben im Zulassungsverfahren zufolge - über ein Barvermögen von über 150.000,- DM verfügt hat. Ausgehend davon, dass der im Klageantrag geltend gemachten Pflegesatz in Höhe von 119,61 DM pro Tag bei der Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe durch seine Tochter vom Sozialhilfeträger übernommen worden wäre, und weiter unterstellt, dass deshalb eine Inanspruchnahme des Klägers durch den Sozialhilfeträger in voller Höhe möglich gewesen wäre, hätte er die sich insoweit ergebenden Forderungen aus seinem Barvermögen leisten können. Dass er hierdurch in einer angemessenen Lebensführung unerträglich beeinträchtigt worden wäre, ist angesichts dessen, dass er hierzu nicht auf seine laufenden Versorgungsbezüge hätte zurückgreifen müssen und sein Barvermögen hierdurch nicht aufgezehrt worden wäre, nicht erkennbar. Das gilt sowohl für den hier maßgeblichen Streitzeitraum ( 00.00.0000 bis 00.00.0000) als auch - worauf der Senat zur Vermeidung eines etwaigen weiteren Verfahrens hinweist - für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Denn selbst wenn man insoweit den gesamten Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Rechnung stellt, würde sich eine etwaige Inanspruchnahme des Klägers durch den Sozialhilfeträger auf maximal 22.008,24 DM belaufen haben. Ab dem 00.00.0000 sind die Heimkosten für die Tochter des Klägers durch den Landschaftsverband Westfalen- Lippe im Wege der Eingliederungshilfe tatsächlich übernommen worden; eine Inanspruchnahme des Klägers durch den Sozialhilfeträger ist seither - wie dargelegt - auf 50,00 DM monatlich (jetzt 26,- Euro) begrenzt. 14 Auch das weitere Vorbringen des Klägers, die durch § 5 Abs. 7 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) in der hier maßgelblichen Fassung der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 27. April 2001, GV. NRW. 2001, 219, erfolgte pauschale Begrenzung des Beihilfeanspruchs auf 500,00 DM (jetzt 256,- Euro) sei verfassungsrechtlich bedenklich und ihm - dem Kläger - gegenüber unzulässig, vermag seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat bezieht diesen Einwand zu Gunsten des Klägers auf § 5 Abs. 9 BVO. § 5 Abs. 7 BVO enthält eine derartige Pauschalierung im Gegensatz zu § 5 Abs. 9 BVO nicht, und der hier streitgegenständliche Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000, in dem die pflegebedingten Aufwendungen für die Tochter des Klägers in Höhe von 500,00 DM monatlich als beihilfefähig anerkannt worden sind, ist auf der Grundlage des § 5 Abs. 9 BVO ergangen. 15 In der Sache kann diesem Vorbringen jedoch nicht gefolgt werden. Eine Begründung für seine Rechtsaufassung bleibt der Kläger schuldig. Sie lässt sich auch sonst nicht aufzeigen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als allenfalls möglicher Anknüpfungs-punkt kann jedenfalls mit Blick auf die dargelegten sozialhilferechtlichen Maßgaben die Schlussfolgerungen des Klägers nicht rechtfertigen. 16 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 rügt, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob in den ihm - dem Kläger - in Rechnung gestellten Maßnahmepauschalen oder Grundpauschalen Aufwendungen enthalten seien, die auf den rein medizinischen Bereich entfielen und dementsprechend nach § 5 Abs. 9 BVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 BVO beihilfefähig seien, ist dieses Vorbringen nicht innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und deshalb für den Senat nicht berücksichtigungsfähig. 17 Das Vorbringen des Klägers führt auch nicht auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 18 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache u. a. dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf. 19 Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt dabei die Bezeichnung einer für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. 20 Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, "ob eine Beihilfegewährung in Form von Pauschalbeträgen nach § 5 Abs. 7 BVO NW die ohne Bezug zu den tatsächlich entstehenden Kosten erfolgt, mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist" und "ob der Dienstherr im Falle der Änderung von Beihilfevorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 24.08.1995 auch die entsprechenden sozialhilferechtlichen Regelungen und die daraus folgenden Regressmöglichkeiten für den Sozialhilfeträger beachten muss und etwaige Übergangsregelungen auch an eine Änderung der sozialhilferechtlichen Regelungen ausrichten muss", sind vorliegend jedenfalls in ihrer Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich. Soweit sie ansatzweise eine Rolle spielen, sind sie jedenfalls ohne vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren zu beantworten: Wie dargelegt kann dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Beihilfe im Klagewege auch unter den genannten Aspekten nicht zugesprochen werden. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2, 15 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung). 23 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 24