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Beschluss

19 B 977/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0804.19B977.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2003 wird wiederhergestellt und angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt. Der Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2003 ist weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Die von der Rechtmäßigkeit unabhängige Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Der Rücknahmebescheid wirft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mehrere Fragen auf, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen. 3 Zunächst ist klärungsbedürftig, ob § 48 VwVfG NRW auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. In rechtlicher Hinsicht höchstrichterlich geklärt ist dies nur für diejenigen Fälle, in denen die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden ist. 4 BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 1 C 19.02 -, BVerwGE 118, 246, Juris, Rdnr. 14; Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, BVerwGE 119, 17, Juris, Rdnr. 15. 5 Dass dies auf den Antragsteller zutrifft, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Die Feststellung auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses, er habe die Einbürgerung durch im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW unvollständige Angaben erwirkt, steht dem nicht gleich. Eine bewusste Täuschung durch die konkludente Behauptung des Antragstellers im Einbürgerungsantrag vom 10. Dezember 2001, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe fort, kommt hier nicht in Betracht, weil die Trennung selbst nach den Angaben im Scheidungsverfahren frühestens im Mai 2002 erfolgt ist. Eine Täuschung durch Unterlassen einer Trennungsmitteilung an den Antragsgegner im Zeitraum bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 7. August 2002 setzt voraus, dass einer der Eheleute eine schon damals bestehende Trennung als dauerhaft und endgültig angesehen hat. Dies werden der Antragsgegner oder die Widerspruchsbehörde im anhängigen Widerspruchsverfahren in tatsächlicher Hinsicht aufklären müssen. Gegen eine Trennung vor dem 7. August 2002 sprechen die schriftliche Erklärung beider Eheleute vom 17. Juni 2003, wonach die Trennung der Eheleute und der Auszug des Antragstellers erst zum 1. April 2003 erfolgt sind und der Trennungszeitpunkt im Scheidungsverfahren aus taktischen Gründen vordatiert worden sei, sowie der Registerauszug vom 2. Juni 2003, der den Umzug des Antragstellers zum 1. April 2003 bestätigt. Auch der am 24. April 2003 gestellte Scheidungsantrag passt zeitlich in diesen Zusammenhang. Die Erklärung, die der Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau für ihre widersprüchlichen Angaben zum Trennungszeitpunkt gegeben haben, ist plausibel und kann daher entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht unberücksichtigt bleiben: Nicht selten datieren nämlich scheidungswillige Ehegatten den Trennungszeitpunkt nach den Erfahrungen des Senats wahrheitswidrig vor, um das Trennungsjahr der §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1 BGB zu umgehen und schneller geschieden zu werden. Ob dies auch hier der Fall war und welche Schlussfolgerungen daraus gegebenenfalls für die persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers und seiner geschiedenen Ehefrau sowie für die Glaubhaftigkeit der jetzigen anderslautenden Behauptungen zum Trennungszeitpunkt zu ziehen sind, muss der Einzelfallwürdigung zunächst der Behörde im Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben. Es bietet sich insoweit an, durch Befragung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers und gegebenenfalls weiterer Zeugen die Einzelumstände der Trennung aufzuklären. 6 Verneint die Behörde im Widerspruchsverfahren eine bewusste Täuschung, wird sie in rechtlicher Hinsicht weiter zu prüfen haben, ob das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Verfassungsprinzip der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns auch in anderen Fällen rechtswidriger Einbürgerung eine Korrekturmöglichkeit durch Anwendung des § 48 VwVfG NRW erfordert. 7 Vgl. auch dazu die oben zitierte BVerwG- Rechtsprechung. 8 Bejaht die Behörde die Anwendbarkeit von § 48 VwVfG NRW, hängt die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Einbürgerung am Maßstab des § 9 Abs. 1 StAG davon ab, ob beim Antragsteller ein atypischer, die Verweigerung der Einbürgerung nach Ermessen rechtfertigender Ausnahmefall vorlag. Einen solchen Ausnahmefall nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung stets an, wenn eine Scheinehe vorliegt, was beim Antragsteller nicht der Fall war. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zieht einen solchen Ausnahmefall ferner nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls auch dann in Betracht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung aufgehoben war. Von einer solchen Aufhebung schon am 7. August 2002 ist das Verwaltungsgericht hier lediglich im Wege der Beweislastumkehr ausgegangen. Seine Ausführungen zu einem Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung zeigen nur die Möglichkeit eines Getrenntlebens auf. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür bestehen mit Ausnahme der inzwischen als wahrheitswidrig bezeichneten anfänglichen Behauptung des vorverlegten Trennungszeitpunktes nicht. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb das Verwaltungsgericht eine Unerweislichkeit des Trennungszeitpunkts annimmt. Die Einzelumstände der Trennung können, wie bereits ausgeführt, im Widerspruchsverfahren durch Befragung des Antragstellers, seiner geschiedenen Ehefrau und gegebenenfalls weiterer Zeugen, etwa des Vermieters N. U. aufgeklärt werden. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (BGBl. I S. 718) iVm §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG a. F.. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.). 12