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Beschluss

6 B 1173/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0824.6B1173.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Februar 2005 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 und den Bescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 wiederherzustellen, 5 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Verfügungen seien auch materiell rechtmäßig. Die durch den Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller erfolgte Festsetzung von 13 Lehrveranstaltungsstunden halte sich im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518), geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2004 (GV NRW S. 120). Diese Regelung sei auf ihn anwendbar, weil das für seine Rechten und Pflichten maßgebliche statusrechtliche Amt das des Akademischen Oberrates der Besoldungsordnung H sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine geringere Zahl von Lehrveranstaltungsstunden hätte festsetzen müssen, seien nicht ersichtlich, da sich die Tätigkeit des Antragstellers auf Unterrichtsaufgaben im Fach Germanistik beschränke. Auch könne er sich im Hinblick auf eine von ihm behauptete frühere Lehrverpflichtung von lediglich acht bis zehn Semesterwochenstunden nicht auf Vertrauensschutz berufen. Entsprechende schriftliche Verfügungen oder Zusagen lägen nicht vor. Der Antragsgegner sei aber auch berechtigt, den Umfang der Lehrverpflichtung jederzeit neu zu regeln. Zwar könnten gesundheitliche Einschränkungen zu einem Anspruch auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung führen. Dies erfordere jedoch gemäß § 9 LVV einen entsprechenden Antrag und den Nachweis einer Schwerbehinderung. Die weitere Anordnung, die Lehrverpflichtung an drei Tage in der Woche wahrzunehmen, sei gleichermaßen nicht zu beanstanden, hierzu sei der Antragsgegner auf Grund seiner Organisationsbefugnis zum Zwecke der Durchführung eines geordneten Lehrbetriebes befugt. 6 Der Antragsteller macht geltend: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zu beanstanden, sie bleibe sogar hinter der Begründung der Grundverfügung zurück. Die Anweisung zur Lehrverpflichtung an drei Tagen in der Woche sei überhaupt nicht begründet worden. Damit sei sich der Antragsgegner der besonderen Ausnahmesituation als Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bewusst gewesen. Die Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV sei rechtsfehlerhaft, weil er kein „gewöhnlicher" Akademischer Oberrat, sondern zum Professor ernannt worden sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht begründet, warum der Antragsgegner mit 13 Lehrveranstaltungsstunden die obere Grenze der Regelung habe ausnutzen dürfen und nicht von einem Mittelwert auszugehen sei. Die Auslastung in der Lehreinheit Germanistik liege schon seit dem Wintersemester 1994/95 um 160 %. Eine Mehrbelastung im Wintersemester 2004/05 sei nicht erkennbar, vielmehr sei die Belastung aus den Wintersemestern 2002/03 und 2003/04 von 213 % bzw. 230 % deutlich zurückgegangen. Weiterhin habe er 25 Jahre lang durchschnittlich 10 Semesterwochenstunden geleistet, womit von einer betrieblichen Übung auszugehen sei; darüber hinaus genieße er auch ohne schriftliche Zusage Vertrauensschutz. Die Vorgehensweise des Antragsgegners stelle zudem eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar. Weiterhin sei seine gesundheitliche Einschränkung, auch wenn keine Schwerbehinderung nachgewiesen sei, nicht zutreffend berücksichtigt worden. Dies gelte auch für die angeordnete Verteilung des Lehrdeputats auf drei Tage. 7 Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. 8 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung - außer in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in bloßen Wiederholungen des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können - jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form - nicht gestellt werden. Vielmehr kommt es insoweit auf den Einzelfall an. 9 Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. März 2005 - 6 B 284/05 - und vom 28. Juni 2004 - 6 B 1004/04 -, m.w.N. 10 Dem ist hier Genüge getan. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, diese sei zur Sicherung des Lehrangebotes der überlasteten Lehreinheit Germanistik im Sommersemester 2005 erforderlich, für das die Planung spätestens im 00.2005 abgeschlossen sein müsse. Dafür sei dringend geboten, dass der Antragsteller unter Beachtung des Verteilungsrahmens über die bisherigen zehn Wochenstunden hinaus umgehend drei weitere nachmelde. Diese Begründung ist nicht lediglich eine allgemeine Formel. Vielmehr ist damit hinreichend nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht worden, aus welchen Gründen die Behörde unter den gegebenen Umständen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen des Antragstellers ausnahmsweise hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung zurücktreten lässt. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anweisung an den Antragsteller, Lehrveranstaltungen an mindestens drei Tagen in der Woche abzuhalten. 11 Die Einwände des Antragstellers dagegen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt hat, dieser vorläufig nicht Folge leisten zu müssen, greifen ebenfalls nicht durch. 12 Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller erneut lediglich darauf hinweist, kein „gewöhnlicher" Akademischer Oberrat, sondern zum Professor ernannt worden zu sein, womit er der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV nicht unterfalle. Denn seine statusrechtlichen Rechte und Pflichten bestimmen sich trotz der allein korporationsrechtlich bedeutsamen Ernennung zum „außerplanmäßigen Professor" nach wie vor nach dem Amt eines Akademischen Oberrates der Besoldungsordnung H. Darauf hat der Antragsgegner den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 00.00.0000 anlässlich der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor" hingewiesen. 13 Ebenso wenig verfängt sein Vorbringen, der Antragsgegner habe mit der Festsetzung von 13 Lehrveranstaltungsstunden ermessensfehlerhaft nicht einen Mittelwert angesetzt, sondern den Rahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV vollständig ausgeschöpft. Ausweislich dieser Regelung bestimmt sich das Ausmaß der Pflichtlehrveranstaltungsstunden ausschließlich nach dem Umfang der weiteren Dienstaufgaben und unter Berücksichtigung der Einweisungsverfügung. Derartige Umstände, die die Pflichtstundenzahl zu Gunsten des Antragstellers reduzieren könnten, hat weder der Antragsteller vorgetragen noch sind solche im Übrigen ersichtlich. Darüber hinaus weist die Lehreinheit Germanistik seit längerer Zeit, auch im Wintersemester 2004/05, eine Auslastung im Bereich von ca. 160 % auf. Auch dieser Umstand lässt es nicht sachwidrig erscheinen, den nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV eröffneten Rahmen der Lehrveranstaltungsstunden in Bezug auf den Antragsteller voll auszuschöpfen. Daran ändert auch die zum Wintersemester 2004/05 erfolgte Ausgliederung des Faches Medienwissenschaften aus der Lehreinheit Germanistik nichts. Denn dies führte lediglich zu einer Rückführung der - nach Angaben des Antragstellers - vormals noch höheren Auslastungsquote der Lehreinheit Germanistik (213 % im Wintersemester 2002/03 bzw. 230 % im Wintersemester 2003/04) auf ca. 160 %. 14 Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, der Antragsgegner sei aus Vertrauensschutzgründen bzw. auf Grund einer betrieblichen Übung gehindert, ihm nunmehr 13 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche abzuverlangen. Zum Einen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, entsprechende schriftliche Verfügungen oder Zusagen, wonach der Antragsteller früher lediglich zu acht bis zehn Semesterwochenstunden verpflichtet gewesen sei, ergäben sich weder aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners noch habe der Antragsteller solche vorgelegt. Zum Anderen erschließt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 00.00.0000 eine Reduzierung des Lehrdeputats des Antragstellers widerrufen hat. Spätestens seit diesem Zeitpunkt steht das vom Antragsteller gemindert wahrgenommene Lehrdeputat von lediglich 10 Semesterwochenstunden in Streit. Weiterhin erschließt sich aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners, dass auch der Antragsteller selbst bei seinen Sonderurlaubsanträgen zu Dozentenaustauschprogrammen in den Jahren 0000 bis 0000 - jedenfalls in diesem Zusammenhang - von einer Lehrverpflichtung von 12 Semesterwochenstunden ausgegangen ist. Diese Umstände verdeutlichen, dass es an jeglicher Grundlage für die Annahme eines Vertrauensschutzes bzw. einer betrieblichen Übung zu Gunsten des Antragstellers mangelt. 15 Die Auffassung des Antragstellers, die Vorgehensweise des Antragsgegners stelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) dar, geht - schon nach eigenem Vorbringen - fehl. 16 Soweit der Antragsteller vorträgt, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht zutreffend berücksichtigt worden, ist dieses Vorbringen unzutreffend und unsubstantiiert. Aus den angefochtenen Bescheiden geht hervor, dass der Antragsgegner die Behauptung des Antragstellers einer den Umfang der Pflichtlehrveranstaltungsstunden beeinträchtigenden Erkrankung zur Kenntnis genommen hat. Den diesbezüglichen Hinweisen und Aufforderungen des Antragsgegners, entsprechende Anträge zu stellen und Nachweise betreffend die Erkrankung beizubringen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Die von ihm mit Schreiben vom 00.00.0000 dem Antragsgegner übersandte „Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Beihilfestelle" des Chefarztes Professor Dr. med. S. , G. , vom 00.00.0000 lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, 13 Lehrveranstaltungsstunden an drei Tagen in der Woche wahrzunehmen. 17 Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die weitere Anordnung des Antragsgegners, die Lehrverpflichtung von 13 Stunden an drei Tage in der Woche wahrzunehmen, letztlich auf Grund der Organisationsbefugnis des Antragsgegners zur Sicherung eines geordneten Lehrbetriebs gedeckt ist. Das diesbezügliche pauschale Vorbringen des Antragstellers genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Er hat auch in soweit nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bzw. auf Grund welcher Umstände seine gesundheitliche Situation einer Lehrverpflichtung an drei Tagen entgegen steht. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.