Beschluss
1 A 4725/03.PVL
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.1A4725.03PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Während der Tarifrunde 2002 rief die Gewerkschaft ver.di für den 17. Dezember 2002, beginnend um 11.00 Uhr, zu einem Warnstreik auf. Der Aufruf richtete sich auch an die Beschäftigten des Beteiligten, die unter anderem darauf hingewiesen wurden, dass das Zeiterfassungsgerät (das so genannte Gleitzeit- Terminal) nicht zu betätigen sei. Daraufhin veranlasste der Beteiligte Aushänge an den Gleitzeit-Terminals mit folgendem Wortlaut: 4 Im Fall der Teilnahme an einem Warnstreik oder anderweitigen Protestveranstaltungen, aktiven Mittagspausen etc. sind die betreffenden Beschäftigten verpflichtet - entgegen der anders lautenden Auffassung der Gewerkschaft - bei Beginn und Ende der Aktion entsprechende Gehen-/Kommen- Buchungen am Gleitzeit-Terminal vorzunehmen. Die Abteilung Verwaltung" 5 In einem Rundschreiben an alle Bereiche vom 16. Dezember 2002 erklärte der Beteiligte weiter, bei der Teilnahme an einem Warnstreik sei folgendes zu beachten": 6 Das beim Fernbleiben von der Arbeit seitens des Angestellten und Arbeiters einzuhaltende Verfahren regeln § 18 Abs. 2 BAT und § 23 Abs. 2 MTArb TgRV. Danach darf der Beschäftigte nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. ... Zwar wird die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers durch die Streikmaßnahme suspendiert, dies beseitigt jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzten hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Dabei kann die Zustimmung nur verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände die Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordern. ... Die Abteilung Verwaltung" 7 Der Antragsteller wurde an beiden Vorgängen - den Aushängen und dem Rundschreiben - nicht beteiligt. 8 Der Antragsteller hat am 25. Januar 2003 das Beschlussverfahren eingeleitet und geltend gemacht, dass es sich um Maßnahmen zur Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten gehandelt habe, die gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig seien. 9 Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag, 10 festzustellen, dass die durch den Beteiligten veranlassten Aushänge an den Gleitzeitterminals" vom 17. Dezember 2002 sowie das Rundschreiben vom 16. Dezember 2002 an alle Bereiche der LVA S. mitbestimmungspflichtig waren, 11 als zulässig, aber unbegründet abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Begehren sei unter Berücksichtigung der im Anhörungstermin abgegebenen Erklärungen dahin auszulegen, dass es ausschließlich um Anordnungen gehe, die das Betätigen des Gleitzeit-Terminals im Falle der Streikteilnahme beträfen. Eine Pflicht zur Beteiligung des Antragstellers bei den entsprechenden Aushängen habe nicht bestanden, und zwar schon deshalb nicht, weil die Benutzung des Gleitzeit-Terminals in einer Dienstvereinbarung abschließend geregelt sei. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW nicht vor, wie sich aus den Ausführungen des beschließenden Fachsenats vom 12. März 2003 - 1 A 5764/00.PVL - ergebe. Es handele sich danach weder bei den Aushängen noch dem Rundschreiben um Maßnahmen zur Regelung" der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Vielmehr lägen lediglich Hinweise auf die Rechtslage vor, mit der die Beschäftigten zur Einhaltung ihrer durch die Streikteilnahme nicht berührten Pflichten gemahnt würden. Auch wäre eine etwa vorliegende Regelung keine solche im Sinne des genannten Mitbestimmungstatbestandes. Vielmehr würde es sich um diensttechnische Anweisungen zur Erfüllung des gestellten Auftrags handeln. Soweit sich die in Rede stehenden Hinweise auf das Verhalten der Beschäftigten auswirkten, stehe dies nicht im Vordergrund, sondern sei eine zwangsläufige Folge. Damit werde allenfalls die individuelle Arbeitszeitgestaltung geregelt, nicht aber allgemein das Verhalten der Beschäftigten und die Ordnung in der Dienststelle. 12 Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, denen der Beschluss am 1. Dezember 2003 zugestellt wurde, am 18. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 17. Februar 2003 begründet. 13 Zur Begründung der Beschwerde nimmt der Antragsteller Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Die Teilnahme an einem Warnstreik sei in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Dienstvereinbarung nicht geregelt. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Teilnahme an einem Warnstreik nicht zwingend das Verlassen des Gebäudes voraussetze und auch nicht auf die Dauer eines solchen Verlassens des Gebäudes beschränkt sei. Der Aushang habe nicht etwa sicherstellen wollen, dass die Dienstvereinbarung eingehalten werde, sondern dass die Teilnahme am Warnstreik registriert und dokumentiert werde. Es habe sich ferner um eine Regelung gehandelt, die lediglich von Einzelmaßnahmen abzugrenzen sei. Eine abstrakte Regelung liege vor. Die Aushänge und das Rundschreiben hätten sich an alle Beschäftigten gerichtet. Der Beteiligte habe sich auch nicht auf Hinweise beschränkt, sondern schon nach dem Wortlaut konkrete Verhaltenspflichten in abstrakter Weise angeordnet. Er habe ausdrücklich erklärt, dass die Beschäftigten verpflichtet" seien, das Terminal zu betätigen bzw. im Rundschreiben, dass sie der Arbeit nur mit vorheriger Zustimmung fernbleiben dürften. 14 Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass während des Warnstreiks nur die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert seien, habe das die absurde und verfassungswidrige Folge, dass ein Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers benötige, um zu streiken. Das Betätigen des Terminals sei jedenfalls untrennbar mit der Hauptpflicht verbunden, weshalb dahinstehen könne, ob es zu den Haupt- oder Nebenpflichten zu rechnen sei. Es komme auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber arbeitsvertraglich einen Anspruch darauf habe, dass ein Arbeitnehmer vor Aufnahme eines Streiks Mitteilung mache bzw. Zeiterfassungsgeräte bediene. Maßgebend sei allein, ob es sich bei dem entsprechenden Verlangen um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handele. Das sei zu bejahen, weil der Beteiligte nicht das Arbeitsverhalten, sondern das Arbeitskampf- und Streikverhalten der Arbeitnehmer geregelt habe. 15 Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, 16 festzustellen, dass 17 (1) Aushänge an Gleitzeitterminals mit folgendem Inhalt: Im Fall der Teilnahme an einem Warnstreik oder anderweitigen Protestveranstaltungen, aktiven Mittagspausen etc. sind die betreffenden Beschäftigten verpflichtet - entgegen der anders lautenden Auffassung der Gewerkschaft - bei Beginn und Ende der Aktion entsprechende Gehen-Kommen-Buchungen am Gleitzeitterminal vorzunehmen. Die Abteilung Verwaltung", 18 (2) Rundschreiben mit folgendem Inhalt: Das beim Fernbleiben von der Arbeit seitens des Angestellten und Arbeiters einzuhaltende Verfahren regeln § 18 Abs. 2 BAT und § 23 Abs. 2 MTArbTgRV. Danach darf der Beschäftigte nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. ... Zwar wird die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers durch die Streikmaßnahme suspendiert, dies beseitigt jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzten hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Dabei kann die Zustimmung nur verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände die Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordern. Die Abteilung Verwaltung" 19 der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW unterliegen. 20 Der Antragsteller beantragt, 21 den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu beschließen. 22 Der Beteiligte beantragt, 23 die Beschwerde zurückzuweisen. 24 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und führt weiter an: Der Mitbestimmungspflicht unterlägen nur Maßnahmen" im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG NRW. Eine Maßnahme müsse stets auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssten das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. So lägen die Verhältnisse hier nicht, weil die Dienststelle in dem anlassgebenden Fall lediglich informatorische Hinweise auf anderweitig getroffene Maßnahmen oder allgemeingültige Arbeitspflichten und Anforderungen gegeben habe. Dass diese Pflichten für die Beschäftigten bestanden hätten, ergebe sich aus der Rechtsprechung z.B. der Arbeitsgerichte sowie aus Richtlinien von Verbänden und Hinweisen des Bundes für den Fall eines Arbeitskampfes. Der Arbeitgeber sei in bestimmten Fällen sogar befugt, die Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme zu untersagen, etwa wenn eine Mitarbeit im Notdienst erforderlich sei. 25 Im Übrigen seien von der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW Anordnungen ausgenommen, die sich auf die Dienstleistung des Beschäftigten selbst bezögen sowie diensttechnische Anordnungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten sollten. Dies betreffe die Regelung materieller Arbeitsbedingungen, die einer Beteiligung der Personalvertretung grundsätzlich entzogen seien. Eine (etwaige) Anordnung zur Benutzung eines Zeiterfassungsgerätes diene hiervon ausgehend grundsätzlich nicht der Regelung der Ordnung in der Dienststelle oder des Verhaltens der Beschäftigten, sondern beziehe sich auf die Erfüllung der Dienstpflicht und der von den Beschäftigten zu erfüllenden Aufgaben. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob die beanstandete Anordnung" im Zusammenhang mit dem Verlassen des Dienstgebäudes zum Zwecke der Teilnahme an einem Warnstreik ergangen sei. 26 Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht sei im Übrigen entfallen, weil das Verlassen des Dienstgebäudes zum Zwecke der Teilnahme an einem Warnstreik bereits in einer in der Dienststelle bestehenden Dienstvereinbarung geregelt sei. Der Ausnahmefall Mittagspause" sei insoweit nicht einschlägig, da eine solche Pause nur in einem aktiven Arbeitsverhältnis gewährt werden könne, in dem die Pflicht zur Arbeitsleistung nicht bereits aus anderem Grunde ruhe. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. 28 II. 29 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und rechtzeitig begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 30 1. Der (neu gefasste) Antrag ist zulässig. 31 Dieser zielt nicht auf eine Überprüfung des Bestehens oder der Rechtmäßigkeit der im Aushang und im Rundschreiben des Beteiligten thematisierten Verhaltenspflichten. Das Begehren richtet sich lediglich auf die Feststellung, dass die (in dem Antrag näher wiedergegebenen) Verlautbarungen des Beteiligten über Verhaltenspflichten der bei ihm Beschäftigten im Fall der Teilnahme an einem (Warn-)Streik unter den verallgemeinerungsfähigen Umständen des anlassgebenden Falles der Mitbestimmung unterliegen. Darauf zielte in der Sache auch bereits der erstinstanzlich gestellte Antrag. 32 Die Neufassung des Antrags trägt in diesem Zusammenhang (allein) dem Umstand Rechnung, dass sich der konkrete Fall, welcher den Anlass dieses Beschlussverfahrens bildete, längst endgültig erledigt hat. Denn die thematisierten Verlautbarungen in den Aushängen und dem Rundschreiben zeitigen seit dem Ende des seinerzeitigen Warnstreiks von Dezember 2002 keine Wirkungen mehr. Eine nachträgliche Beteiligung des Antragstellers an diesen Äußerungen kommt nicht in Betracht. Da im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässigerweise allein die Feststellung bestehender Beteiligungsrechte verfolgt werden kann, ist die im Anhörungsterimin vor dem beschließenden Fachsenat vorgenommene Umstellung auf einen abstrakten Feststellungsantrag sachgerecht. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach Erledigung des anlassgebenden konkreten Streits darauf verwiesen ist, einen von dem konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer seine Kompetenzen betreffenden Rechtsfrage zu stellen. Die vorliegende Antragsfassung genügt den rechtlichen Anforderungen, die an einen solchen abstrakten Antrag zu stellen sind. Sie hat einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt und knüpft dabei zugleich in hinreichendem Maße an den konkreten (erledigten) Streitfall an. Die im Antrag formulierte Rechtsfrage ist schließlich nach wie vor zwischen den Beteiligten streitig und wird sich mit mehr als nur geringer Wahrscheinlichkeit in Zukunft auch in einer konkreten Einkleidung erneut stellen. Da die Möglichkeit von (Warn-)Streiks jedenfalls anlässlich jeder Tarifrunde besteht, muss dann auch wieder mit entsprechenden Verlautbarungen des Beteiligten gerechnet werden, was nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Antragstellers in der Anhörung vor dem Fachsenat zwischenzeitlich auch tatsächlich der Fall gewesen ist. 33 2. Der Antrag ist aber unbegründet. 34 Zwar ist die Mitbestimmung nicht mit Blick auf die in der Dienststelle bestehende Dienstvereinbarung verbraucht (a). Verlautbarungen der Dienststellenleitung mit dem im Antrag wiedergegebenen Inhalt sind aber nicht als Maßnahmen im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG NRW zu werten (b). Sie unterlägen darüber hinaus selbst dann, wenn es sich um Anordnungen mit Regelungscharakter handeln würde, nicht der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW, weil die inhaltlichen Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands nicht erfüllt sind (c). 35 (a) Das Feststellungsbegehren scheitert nicht daran, dass die streitigen Fragen bereits in der Dienstvereinbarung über die elektronische Erfassung der Arbeitszeit vom 24. November 1994 (mit nachfolgenden Änderungen) erfasst und abschließend geregelt wären. Diese Ansicht übersieht, dass es vorliegend gar nicht um die Mitbestimmungspflichtigkeit jener Vorgänge selbst geht, die Inhalt der Aushänge und des Rundschreibens in dem konkreten Streitfall gewesen sind und in Anknüpfung daran nunmehr Eingang in den abstrakten Antrag gefunden haben (also die Kommen-Gehen-Buchungen am Gleitzeit-Terminal bzw. die Benachrichtigung des Beteiligten), sondern um die Mitbestimmungspflichtigkeit der Äußerungen des Beteiligten hierzu. Es findet sich kein Anhalt dafür, dass auch solche Verlautbarungen Gegenstand der Dienstvereinbarung sind. 36 (b) Die im Antrag wiedergegebenen Verlautbarungen sind indes nicht mitbestimmungspflichtig, weil es insoweit bereits an der in § 66 Abs. 1 LPVG NRW für die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens bestimmten (Grund- )Voraussetzung fehlt, dass eine von der Dienststellenleitung beabsichtigte Maßnahme" vorliegt. Von dem Begriff der Maßnahme im Sinne der vorgenannten Norm wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle umfasst, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. 37 Vgl. statt Vieler: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 Rn. 28 m.w.N. 38 Am Erfordernis der Regelung, welches im Übrigen auch der hier ausschließlich in Rede stehende Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW (Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten") ausdrücklich aufgreift, fehlt es bei Verlautbarungen mit dem hier streitigen Inhalt. 39 Vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschlüsse des Fachsenats vom 5. April 2001 - 1 A 5330/98.PVL -, PersR 2001, 525 = ZfPR 2001, 334 (Merkblatt Verhaltensrichtlinien bei Hausarlarm"), und vom gleichen Tage - 1 A 3033/99 -, PersR 2001, 572 = PersV 2002, 230 (Verhaltensrichtlinien bei Unfällen, akuten Erkrankungen und Bränden"). 40 In Anknüpfung an den für den Streit anlassgebenden Fall wollte der Beteiligte mit den in Rede stehenden Äußerungen, wie sie nunmehr im Antrag abstrakt formuliert sind, weder aus seiner Sicht noch aus der Sicht der Beschäftigten eine Anordnung mit eigenständigem Regelungsgehalt treffen. Für Gegenteiliges gibt schon der Wortlaut weder der Aushänge noch des Rundschreibens etwas her. Im Aushang heißt es, die Beschäftigten seien verpflichtet", nicht aber, sie würden" verpflichtet oder es werde angeordnet. Auch der hervorgehobene Hinweis auf die anders lautende Auffassung der Gewerkschaft" belegt, dass der Beteiligte mit der Gewerkschaft, die sich ihrerseits auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezogen hat, einen Meinungsstreit über bestehende - nämlich anderweitig begründete - Rechte und Pflichten der Beschäftigten ausgetragen hat. Der im Streikaufruf geäußerten Ansicht der Gewerkschaft sollte dabei keine Anordnung mit gegenteiligem Inhalt entgegengesetzt, sondern es sollte (lediglich) diese aus der Sicht des Beteiligten unzutreffende Ansicht durch einen Hinweis mit Informationscharakter richtiggestellt werden. Entsprechendes gilt auch - wenn nicht noch deutlicher - für das Rundschreiben, in welchem ausdrücklich auf bestimmte tarifvertragliche Regelungen Bezug genommen und um deren Beachtung gebeten wird. Dies ist ein unverkennbares Indiz dafür, dass den Beschäftigten hiermit (lediglich) anderweitig begründete Verhaltenspflichten in Erinnerung gerufen werden sollten. 41 Zusammenfassend lässt sich somit feststellen: Weitergehendes als eine Information über die Rechtslage beinhalten die vom Antrag erfassten Verlautbarungen nicht. Für eine eigenständige Anordnung ist aus Sicht des Beteiligten infolge der von ihm selbst angenommenen schon bestehenden Pflichten der Beschäftigten bzw. sogar ausdrücklich in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen weder Raum noch besteht hierzu eine Notwendigkeit. Auch soweit in diesem Zusammenhang Verpflichtungen" erwähnt werden, liegt darin nicht selbst eine Regelung, sondern nur ein rechtlicher Hinweis im vorstehenden Sinne. Zwar trifft es zu, dass auch Verlautbarungen der hier vorliegenden Art das Verhalten der Beschäftigten beeinflussen können, sofern diese sich - in Abkehr von der gewerkschaftlichen Haltung - der Auffassung der Dienststelle beugen. Darin liegt jedoch eine bloß faktische Beeinflussung, die nicht geeignet ist, das betreffende Verhalten der Dienststellenleitung als Maßnahme i.S.v. § 66 Abs. 1 LPVG NRW erscheinen zu lassen und hierüber einen Mitbestimmungstatbestand auszulösen. Die Rechtspflicht, der die Beschäftigten folgten, wäre auch in diesem Fall eine vorgängig begründete. Jene Regelungen, und nicht erst die Erklärungen der Dienststelle dazu, würden den Rechtsstand der Beschäftigten berühren. 42 Darüber, welche der widerstreitenden Ansichten der Beteiligten in Bezug auf Inhalt und Reichweite der vorgängig begründeten Rechtspflichten letztlich zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden. Denn eine Information, welcher - wie hier - der Regelungscharakter fehlt, wird auch nicht dadurch zur Maßnahme i.S.v. § 66 Abs. 1 LPVG NRW - und hierüber ggf. mitbestimmungspflichtig -, dass sie (möglicherweise) einen unzutreffenden Inhalt hat. 43 (c) Die in Rede stehenden Verlautbarungen des Beteiligten würden - davon abgesehen - allerdings auch dann nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen, wenn sie als Regelungen gedacht wären und damit eigenständig Pflichten der Beschäftigten hätten begründen sollen. Denn die Voraussetzungen des allein im Streit stehenden Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW sind hier unabhängig von der Frage der Regelungswirkung (auch) deshalb nicht erfüllt, weil dieser Mitbestimmungstatbestand für Äußerungen der Dienststellenleitung, wie sie vom Antrag erfasst werden, inhaltlich nicht einschlägig ist. 44 Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier (in Bezug auf Verlautbarungen) - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über (eine) Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten". Diese Bestimmung enthält einen einheitlichen Tatbestand. Er umfasst die Gesamtheit der Regelungen, die einen störungsfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Das Zusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert Verhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden Gegenstände ordnen. Deshalb schafft jede Regelung des Verhaltens der Beschäftigten auch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt jede Regelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten verlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich insbesondere auf solche Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen. 45 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 4 = PersR 1993, 491 = PersV 1994, 473, und vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 = PersR 1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR 1990, 213 = ZfPR 1990, 13 = ZTR 1990, 121; Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -, PersR 2000, 112; jeweils m.w.N. 46 Anordnungen, welche die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten und vom Inhalt der bestimmten Dienstpflicht nicht zu trennen sind, unterliegen dagegen nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. Dieser Unterscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Beschäftigten über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie berührenden personellen und sozialen Fragen im Wege der Mitbestimmung beteiligt werden sollen. Diese Beteiligung kann aber nicht so weit gehen, dass die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle - insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne - auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der Mitbestimmung des Personalrats abhängt. Diese Aufgaben der Dienststelle sind durch den Gesetzgeber und den von diesem ermächtigten Verordnungsgeber festgelegt und stehen, auch hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung, nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind. 47 Vgl. zum Ganzen etwa Beschuss des Fachsenats vom 12. März 2003 - 1 A 5764/00.PVL -, PersR 2003, 323 = PersV 2004, 175, m.w.N. (dort auch zur Rechtsprechung des BVerwG). BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, a.a.O., vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, a.a.O., und vom 11. März 1983 - 6 P 25.80 -, BVerwGE 67, 61 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 24 = PersV 1984, 318 = ZBR 1983, 215; Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -, a.a.O., und vom 5. April 2001 - 1 A 3033/99.PVL, PersV 2001, 572 = PersV 2002, 230. 48 Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei regelnden Verlautbarungen der vom Antrag erfassten Art um diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten würden und vom Inhalt der bestimmten Dienstpflicht nicht zu trennen wären. Sie beträfen nämlich - rein ablauftechnisch -Mitteilungen an die Beschäftigten über Beginn und Ende der vertraglichen Arbeitsleistung, ohne den Inhalt dieser Leistung als solchen zu bestimmen oder an die Tätigkeit im fachbezogenen Sinne anzuknüpfen. Die Bezogenheit auf Dienstpflichten ist dabei nicht objektiv zu beurteilen, sondern aus der subjektiven Sicht des Beteiligten zu bestimmen. Dessen Vertreter hat im Anhörungstermin vor dem Senat bekräftigt, dass nach Auffassung des Beteiligten auch im Fall des Ausrufens eines Warnstreiks durch die Gewerkschaft bestimmte, hier die Anzeige des Beginns bzw. des Endes der Arbeitsleistung betreffende Nebenpflichten der Beschäftigten, welche in ihrem Individualarbeitsverhältnis gründen, bestehen blieben. Im Falle einer beabsichtigten Regelungswirkung würden demzufolge die in Rede stehenden Verlautbarungen (allein) dazu bestimmt sein, der Konkretisierung dieser Pflichten zu dienen, nicht aber das Streikverhalten" der Beschäftigten einer Regelung zu unterwerfen. Ob der Beteiligte in diesem Zusammenhang zu Recht oder zu Unrecht von der Geltung der betreffenden (Neben-)Pflichten ausgeht, ist - wie schon bei der Frage der Regelungswirkung - ohne Bedeutung. Auf die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Anhörungstermin vor dem Senat in Bezug genommene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kommt es daher hier nicht an. 49 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 50 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 51