Beschluss
9 A 835/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1025.9A835.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.800,04 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg, da er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt. 3 1. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Der Einwand des Beklagten, die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Heraberklärung eines jahreszeitlich einzuhaltenden Überwachungswerts widerspreche dem Wortlaut der im Erlaubnisbescheid vom 24. Februar 2000 getroffenen Festlegung für den Parameter Stickstoff (Nges) und der Regelung des § 4 Abs. 5 AbwAG, überzeugt nicht. Er wird nicht hinreichend der vom Verwaltungsgericht erkennbar vorgenommenen Differenzierung zwischen der wasserrechtlichen und der abgabenrechtlichen Bedeutung des Überwachungswertes gerecht. Dabei ist folgender Hintergrund in den Blick zu nehmen: Die hier in Rede stehende Regelung von Anforderungen an die Abwassereinleitung ist Bestandteil eines wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides der zuständigen oberen Wasserbehörde nach § 24 LWG NRW. Insofern findet der Bescheid seine materielle Grundlage in den wasserrechtlichen Regelungen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) LWG NRW a.F. i.V.m. § 7 a WHG i.V.m. dem Anhang 1 zur Abwasserverordnung. Von den an die Festsetzung von Überwachungswerten anknüpfenden möglichen wasserrechtlichen Folgerungen sind die für die Berechnung der Abwasserabgabe zu ziehenden Konsequenzen zu trennen. 5 Vgl. auch zur Trennung der wasserrechtlichen und der abgabenrechtlichen Bedeutung des Bescheidinhaltes: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, NVwZ-RR 2001, 470-471. 6 Dies hat das Verwaltungsgericht mit seiner Unterscheidung zwischen der Festlegung des Überwachungswertes i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG" und der von der jahreszeitlichen (bzw. an bestimmte Abwassertemperaturen anknüpfenden) Gültigkeitsregelung abhängigen Einhaltung des Überwachungswertes" zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auch nicht - wie der Beklagte meint - verkannt, dass der Überwachungswert nach dem Wortlaut des Bescheides jahreszeitlich nicht gilt". Vielmehr hat es die aus der Bestimmung des Bescheides für die Festsetzung der Abwasserabgabe zu ziehenden Folgerungen gesondert in den Blick genommen. 7 Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass bezüglich der Abgabenberechnung der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG die Vorgabe enthalte, eine Heraberklärung sei nur für Zeiträume möglich, in denen der Überwachungswert wasserrechtlich Geltung beanspruche. Die genannte Vorschrift erlaubt die Heraberklärung des im Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten Überwachungswertes ohne Einschränkungen. § 4 Abs. 1 AbwAG regelt den Rahmen für die Berechnung der Abwasserabgabe auf Grund eines Bescheides. Danach wird unter anderem die (im Bescheid genannte) Schadstoffkonzentration als ein Berechnungsfaktor festgeschrieben. Es kommt insoweit nach dem Gesetz nicht darauf an, ob dieser Berechnungsfaktor (wasserrechtlich) nur jahreszeitlich Geltung beansprucht. Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber die Einfügung des Absatzes 3 a in § 69 LWG NRW als reine Klarstellung angesehen. 8 Vgl. LT-Drs. 11/7653, Seite 193. 9 Nach § 69 Abs. 3a LWG NRW ist ein wasserrechtlich (nur) zeitlich begrenzt festgelegter Überwachungswert für die Ermittlung der Schadeinheiten im Rahmen der Abgabenberechnung im gesamten Veranlagungsjahr zu Grunde zu legen. Dies bestätigt, dass die Folgerungen aus der Festsetzung eines Überwachungswertes im wasserrechtlichen Bescheid für das Abgabenrecht eigenständig zu ziehen sind. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, die Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG bezüglich des Wertes zuzulassen, der ansonsten der Ermittlung der Schadeinheiten zu Grunde gelegt würde. 10 Ebenso: Köhler, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, § 4 Rdnr. 167 a.E. 11 Der vom Beklagten vertretene abweichende Standpunkt würde im Übrigen mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu äußerst bedenklichen Ergebnissen führen. Denn in Fällen, in denen im wasserrechtlichen Bescheid die Einhaltung des Überwachungswertes Nges bei Abwassertemperaturen von über 12° C gefordert wird - wie es in erster Linie in Abschnitt C Abs. 1 Satz 2 des Anhangs 1 zur Abwasserverordnung als Anforderung festgelegt ist -, müsste auch nach der Ansicht des Beklagten eine Heraberklärung ohne die Einschränkung auf die Monate Mai bis Oktober zulässig sein. 12 Die Rüge des Beklagten, bei Vorliegen eines jahreszeitlichen Überwachungswertes sei die Durchführung des geforderten Messprogrammes gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG i.V.m. § 69 Abs. 7 Satz 1 LWG NRW zum Nachweis der Einhaltung eines heraberklärten Wertes nicht möglich, dringt nicht durch. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, weshalb in den Monaten Januar bis April sowie November bis Dezember das Messprogramm keine Gültigkeit sollte beanspruchen können. Das Messprogramm wird im Wesentlichen aus den Anforderungen an die Probenahmen und das Analyseverfahren bestimmt. Hierüber enthält u.a. der Bescheid für die einzelnen Parameter Anforderungen im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 1 LWG NRW. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den folgenden Sätzen des § 69 Abs. 7 LWG NRW. Dass ein Messprogramm mit diesen Anforderungen an Art und Häufigkeit der Probenahme sowie das Analyseverfahren nicht in den Monaten Januar bis April sowie November bis Dezember durchführbar sein könnte, ist nach dem Vorbringen des Beklagten nicht erkennbar. Gegen diese Annahme spricht im Übrigen, dass der Kläger in den genannten Monaten Probenahmen und Analysen gemäß seinem angezeigten Messprogramm durchgeführt hat; dabei hat er die Einhaltung des für den Parameter Nges heraberklärten Wertes von 13 mg/l im Sinne des § 4 Abs. 5 AbwAG nachgewiesen. Auch im Rahmen der amtlichen Überwachung durch das staatliche Umweltamt Köln sind in den Monaten Januar bis April und November 2001 Messungen vorgenommen und Werte bestimmt worden. Diese weisen ebenfalls jeweils einen - unter dem heraberklärten Wert von 13 mg/l liegenden - Wert für den Parameter Nges nach, obwohl die Temperatur des Abwassers in diesen Zeiten unter 12° C lag. 13 Das angefochtene Urteil steht auch mit dem Sinn und Zweck der jahreszeitlichen Regelung des Überwachungswertes für den Parameter Nges im Einklang. Dieser liegt offenkundig darin, dem Einleiter wasserrechtliche Konsequenzen zu ersparen, wenn sich aufgrund niedriger Abwassertemperaturen der Stickstoffabbau durch Denitrifikanten verschlechtert. Im Rahmen der Abgabenfestsetzung wird dem potentiell geringeren Stickstoffabbau - nach den Angaben des Beklagten - Rechnung getragen, indem eine Abgabesatzerhöhung für diesen Parameter jahreszeitlich (oder temperaturabhängig) ausgeschlossen ist, auch wenn der im Übrigen festgesetzte Wert überschritten wurde. Damit ist es indes ohne weiteres vereinbar und entspricht zudem dem Anreizprinzip, einen Einleiter zumindest dann abgabenrechtlich zu begünstigen, wenn er einen heraberklärten Wert einhält. Dass ein Nachweis dieser Einhaltung unmöglich ist, wird vom Beklagten - wie oben ausgeführt - nicht hinreichend dargelegt. Vor diesem Hintergrung ist dem Einwand des Beklagten, der Einleiter profitiere unzulässig doppelt von der jahreszeitlichen Regelung, nicht zu folgen. 14 Die Ausführungen des Beklagten zu der im angefochtenen Urteil angesprochenen Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Messprogrammes führen nicht weiter. Sie beziehen sich auf Begründungselemente der angegriffenen Entscheidung, die nicht tragend sind. 2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Mit den angesprochenen Fragen wird keine Problematik aufgeworfen, die über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abwasserabgabenrechtlicher Verfahren hinausgeht. 15 3. Schließlich hat der Beklagte auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Es ist anhand seines Vorbringens nicht erkennbar, weshalb die Klärung der beiden von ihm formulierten Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Insbesondere die erste Frage nach der Zulässigkeit einer Heraberklärung gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG bei einer jahreszeitlichen Regelung im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid lässt sich ohne weiteres anhand der gesetzlichen Vorschriften im Zulassungsverfahren beantworten, wie die Ausführungen unter 1. zeigen. Hinsichtlich der zweiten Frage, ob ein gesetzeskonformes Messprogramm durchführbar ist, fehlt es an ausreichenden Darlegungen, weshalb sich diese Frage überhaupt stellen würde. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). 18