Beschluss
6 A 370/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1031.6A370.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.558,41 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342 und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 6 Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 7 Soweit der Kläger zunächst vorgebracht hat, das erstinstanzliche Gericht habe durch seinen im Termin zur mündlichen Verhandlung unternommenen Vergleichsversuch und seine im Anschluss daran erfolgten Ausführungen zu erkennen gegeben, dass man über die Auslegung der eben zitierten Vorschriften zum Landesreisekostengesetz sehr streiten kann", sind hiermit ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Eine entsprechende Darlegung erfordert den Versuch, in Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gründen der angegriffenen Entscheidung deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen, 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 6 A 3180/03 -; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a VwGO, Rndnr. 52, 9 woran es den genannten Ausführungen des Klägers schon fehlt. 10 Auch sein weiteres Vorbringen führt nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung weiterer Reisekosten für die von ihm in der Zeit vom 0.00.0000 bis zum 00.00.0000 durchgeführten Dienstreisen hat. Sein Begehren richtet sich insoweit, wie sich aus seinem Antrag auf Gewährung von Reisekostenvergütung vom 00.00.0000 ergibt, auf die Gewährung weiterer Wegstreckenentschädigung (§§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 6 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter vom 16. Dezember 1998, GV NRW 1998, 738 - LRKG -). Die dem Kläger für den genannten Zeitraum zustehende Reisekostenvergütung bemisst sich einschließlich der ihm zu gewährenden Wegstreckenentschädigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG. Danach wird, soweit die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte mindestens 30 km beträgt, bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre. 11 Einer Anwendung dieser Vorschrift steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger - seinem Vorbringen zufolge - erst Ende 00.0000 hiervon Kenntnis erlangt hat. Eine landesgesetzliche Regelung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen). Die Verkündung der Neufassung des LRKG vom 16. Dezember 1998 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1998 (S. 738) erfolgt. Zu welchem Zeitpunkt der Kläger Kenntnis von der Neuregelung erlangt hat, ist für deren Wirksamkeit - und damit auch für deren Anwendbarkeit - nicht von Belang. 12 Soweit der Kläger gegen eine Anwendung der genannten Vorschrift weiter geltend macht, die Vorschrift des § 4 des neuen LRKG trägt die Überschrift Dauer der Dienstreise" und regelt damit erkennbar nur die Reisekostenvergütungen gemäß § 1 Abs. 2 LRKG, die einen Zeitbezug haben. Die hier streitige Wegstreckenentschädigung ist jedoch von der Zeitdauer der Dienstreise unabhängig; sie ist abhängig von der Entfernung zwischen Dienst- bzw. Wohnort und Geschäftsort.", greifen diese Einwände ebenfalls nicht. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG erstreckt sich auch auf die von dem Kläger begehrte Wegstreckenentschädigung. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG als auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Nach seinem Wortlaut findet § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG ausnahmslos Anwendung auf alle Arten von Reisekostenvergütung, wie sie in § 1 Abs. 2 Satz 2 LRKG aufgeführt sind und damit auch auf die Wegstreckenentschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LRKG. Eine derartige Sicht entspricht auch Sinn und Zweck von § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG. Hiermit soll dem Sparsamkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden. In der amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 2 LRKG, 13 abgedruckt in Lewer/Stemann, Reisekostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblatt- Kommentar, Stand: Januar 2005, Erläuterungen zu § 2 LRKG, 14 ist insoweit ausgeführt: 15 Die Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung beruht als Ergebnis der Wohnsitzwahl auf einer persönlichen Entscheidung der Dienstreisenden. Der Sparsamkeitsgrundsatz gebietet daher die Beschränkung der Reisekostenerstattung, wenn Dienstreisende ungewöhnlich weit von der Dienststätte entfernt wohnen; es können nur diejenigen Kosten erstattet werden, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden und damit zur Durchführung des Dienstgeschäfts unbedingt notwendig gewesen wären. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte grundsätzlich zu Lasten der Bediensteten gehen." 16 Der größtmöglichen Realisierung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung würde es aber zuwiderlaufen, bestimmte Arten der Reisekostenvergütung aus dem Regelungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG auszunehmen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der amtlichen Überschrift zu § 4 LRKG (Dauer der Dienstreise"). Selbst wenn diese nur auf die zeitliche Komponente einer Dienstreise abstellen sollte, könnte dem gegenüber Wortlaut sowie Sinn und Zwecke des § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden. 17 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG waren dem Kläger - wie bereits geschehen - nur die Reisekosten zu gewähren, die bei Abreise oder Ankunft an dem Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung in L. angefallen wären. 18 Die kürzeste Entfernung zwischen diesem Finanzamt und seiner Wohnung in E. beträgt 44,74 km. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. 19 Dienststätte des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG ist das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung in L. . Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LRKG ist Dienststätte die kleinste organisatorische Verwaltungseinheit einer Dienststelle, bei der die Dienstreisenden regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben bzw. der Teil der Dienststelle, dem sie organisatorisch zugeordnet sind. Jedenfalls ist Letzteres in Bezug auf den Kläger und das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung in L. anzunehmen. Aus seinem Vorbringen, dass er seine Dienstreisen im häuslichen Arbeitszimmer, wo sich Gesetzestexte, Kommentare sowie Bundessteuerblätter befunden hätten, vorbereitet und seine Dienststelle in L. nicht häufiger als ein-bis zweimal im Jahr, in manchen Jahren sogar nicht aufgesucht habe, folgt nicht etwa, dass seine Wohnung in E. als Dienststätte im vorgenannten Sinne anzusehen wäre. Zwar mag der hieraus von dem Kläger gezogenen Schluss, Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Dienststelle in L. den Dienst regelmäßig versehen hätte.", zutreffend sein. Gleichwohl ist er aber dieser Dienststelle, und zwar der Abteilung, der er dort angehört, organisatorisch zugeordnet, so dass dieses Finanzamt bzw. dessen entsprechende Abteilung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2, 2. Variante LRKG seine Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne darstellt. Insoweit ist auch ohne Bedeutung, dass der Kläger in dem genannten Finanzamt über kein Dienstzimmer verfügt hat. Diese status- und organisationsrechtliche Sichtweise wird erhärtet durch die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 3 LRKG, 20 abgedruckt bei Lewer/Stemann, Erläuterungen zu § 2 LRKG, 21 in der ausgeführt ist: 22 Bei Heimarbeit ist Dienststätte" der Beschäftigten deren zuständige Dienststelle, da sie dieser dienstrechtlich zugeordnet bleiben und den Arbeitserfolg für diese erbringen. Dabei ist es ohne Belang, ob die Dienststelle einen Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude bereit hält". 23 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Land Nordrhein- Westfalen seine konkrete Arbeitsweise stets toleriert habe. Wenn der Dienstherr die Vorbereitung seiner Dienstreisen in seinem häuslichen Arbeitszimmer geduldet hat, kommt dem in reisekostenrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zu, weil hierdurch die organisatorische Zuordnung des Klägers zum Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung in L. nicht aufgehoben wird. 24 Schließlich vermag auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 20. März 1996 - Az.: 3 A 3370/94 - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht zu begründen, weil er nicht dargelegt hat, dass die dieser Entscheidung zugrunde liegenden reisekostenrechtlichen Vorschriften den hier maßgeblichen Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen inhaltlich entsprechen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 3, 15 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung). 27 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).