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Beschluss

10 B 1155/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1102.10B1155.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.250,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Anbau einer Garage an sein Wohnhaus (O.----------straße 5) anzuordnen und die Bauarbeiten stillzulegen. 4 Den Antragstellern fehlt bereits das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Entscheidung, denn aufgrund der weitgehenden Fertigstellung der grenzständigen Außenwand des angegriffenen Bauvorhabens könnten sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung - Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und Baustilllegung - in keiner Hinsicht verbessern. 5 Vgl. zu den Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse in einer derartigen Situation OVG NRW Beschlüsse vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 - m.w.N. und vom 1. September 2000 - 10 B 939/00 -, BauR 2001, 380 f. m.w.N. 6 Sie wenden sich mit ihrem Widerspruch gegen behauptete Beeinträchtigungen, die allein vom Baukörper der Garage als solchem, nicht aber von seiner Nutzung ausgehen. Diese Beeinträchtigungen sind mit dem derzeit verwirklichten Bauzustand in vollem Umfang eingetreten; die Nutzung eines Baukörpers als Grenzgarage müssen die Antragsteller an der fraglichen Stelle hinnehmen (§ 6 Abs. 11 BauO NRW). Auch ist bei einer abschließenden Baufertigstellung keine ein späteres bauaufsichtliches Eingreifen hindernde Verfestigung der Situation anzunehmen; der Beigeladene trägt vielmehr das Risiko späterer bauaufsichtlicher Maßnahmen. 7 Hiervon unabhängig ist die Beschwerde auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW liegt nicht vor. Die genehmigte Garage weist eine mittlere Wandhöhe von 2,90m über der Geländeoberfläche an der Grenze nach den Bauzeichnungen bzw. von 2,84m nach der Berechnung des Beigeladenen auf. Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe ist die Schnittlinie der Wand mit dem Gelände in ihrem Fußpunkt; dies bezieht sich notwendig und ausschließlich auf das Baugrundstück, da zur Vermeidung eines unzulässigen Überbaus nur dort der Fußpunkt grenzständiger Außenwände liegen darf (vgl. § 4 Abs. 2 BauO NRW). Mithin ergibt sich die mittlere Wandhöhe der Grenzgarage aus der Differenz von 37,60m ü NN (oberer Wandabschluss, § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW) und 34,70m ü NN (Geländeoberfläche). 8 Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gemäß § 9 Abs. 3 BauO NRW zu verlangen, auf dem Baugrundstück des Beigeladenen die Geländeoberfläche abweichend von der natürlichen Geländeoberfläche zu gestalten, ändert hieran nichts. Denn für das Baugrundstück ist eine derartige Festlegung nicht erfolgt: Die Baugenehmigungsbehörde geht - wie sich aus den grüngestempelten Bauvorlagen ("Querschnitt Garage") ergibt - davon aus, dass das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück von der Straße aus (dort 34,07m ü NN) leicht ansteigt und im Bereich des Garagenbaukörpers einen mittleren Wert von 34,70m ü NN erreicht. Dies wird durch den zur Baugenehmigung der Antragsteller vom 14. Dezember 2000 gehörigen Lageplan bestätigt, in dem für die maßgeblichen Grundstücksbereiche ein Anstieg von 34,02m ü NN auf 34,73m ü NN verzeichnet ist. Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche ist durch die angegriffene Baugenehmigung nicht angeordnet worden. Vielmehr hat die Baugenehmigungsbehörde von der Befugnis des § 9 Abs. 3 BauO NRW keinen Gebrauch gemacht. Dies ist rechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Antragsteller den nach Abschluss ihres eigenen Bauvorhabens - insbesondere nach der Errichtung der bis auf 28cm an die Grenze heranreichenden Tiefgarage - entstandenen und unter Berücksichtigung des teilweise wieder aufgefüllten Geländes etwa 40cm betragenden Geländeversprung zum Grundstück des Beigeladenen durch eine auf ihrem eigenen Grundstück errichtete Stützmauer gesichert haben. Dies ergibt sich aus den genehmigten Bauzeichnungen zu der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2000, insbesondere aus der Ansicht von Osten sowie dem Schnitt B-B, wonach der Höhenunterschied zwischen dem Grundstück des Beigeladenen und demjenigen der Antragsteller nach Abschluss der genehmigten Bauarbeiten bei 40cm (Ansicht von Osten) bzw. 43cm (Schnitt B-B) liegt. In einer solchen Situation musste die Baugenehmigungsbehörde eine Absenkung des Höhenniveaus auf dem angrenzenden Grundstück schon deshalb nicht verlangen, weil dies zu einer Funktionslosigkeit der erwähnten Stützmauer geführt hätte; Indizien dafür, dass die durch §§ 6 und 9 Abs. 3 LBauO geschützten Belange eine Absenkung der Geländeoberfläche um ca. 40cm zwingend erfordert hätten, liegen nicht vor. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. 12