Beschluss
14 B 1033/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1118.14B1033.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 2. März 2005 wird angeordnet, soweit in dem Bescheid Vergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zu 1/8 und der Antragsgegner zu 7/8. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.400,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg, soweit die Antragstellerin durch den Bescheid vom 2. März 2005 zu Vergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit herangezogen worden ist. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sieht der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) einen (teilweisen) Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. Maßgebend für diese Einschätzung ist, dass nach den in vielen vor dem Senat anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren vorgelegten Zahlen zu den Einspielergebnissen bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landes als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, dass der auch hier in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab der Stückzahl nicht den Kriterien genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 u. a. - aufgestellt hat. Es kann dahinstehen, ob die vorgelegten Zahlen in den einzelnen Verfahren ausreichen, um den Stückzahlmaßstab jeweils als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn insgesamt ergibt sich ein Bild, das regelmäßig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Steuermaßstabes begründen wird. Auch wenn die Frage der Rechtmäßigkeit des Steuermaßstabes für jede Gemeinde gesondert zu prüfen ist, kann derzeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass bei einer weiteren Sachaufklärung gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren die vom Bundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachtete Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen von 50 % überschritten wird. Die Antragstellerin hat für ihren Betrieb Zahlen vorgelegt, die Anlass geben, der Rechtmäßigkeit des hier verwandten Steuermaßstabes nachzugehen. 4 Bezüglich der Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls der Stückzahlmaßstab hier auch bei einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, kann derzeit keine Prognose getroffen werden. Allerdings steht eine solche Abweichung von dem Einnahmedurchschnitt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - in der Regel nicht mehr mit der Steuergerechtigkeit in Einklang. Deshalb hält es der Senat nicht für angemessen, aus solchen oder anderen sich etwa noch ergebenden Gründen, die für die Rechtmäßigkeit des hier strittigen Maßstabes sprechen könnten, dem Aussetzungsbegehren den Erfolg zu versagen. 5 Die Beschwerde hat allerdings keinen Erfolg, soweit Vergnügungssteuern für Unterhaltungsgeräte festgesetzt worden sind. Das Beschwerdevorbringen, die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt hat, müssten auch für Unterhaltungsgeräte gelten, rechtfertigt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, DVBl. 2000, 910, davon ausgegangen, dass es für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit bei dem Stückzahlmaßstab verbleiben könne, auch wenn für Geräte mit Gewinnmöglichkeit ein anderer Maßstab gewählt werde. Maßgebend für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung ist, dass die Vereinbarung der Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft und der zuständigen Bundesministerien (vgl. BT-Drucks. 11/6224 vom 15. Januar 1990), die auch den Einbau manipulationssicherer Zählwerke regelt, nicht die Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit betrifft. Es ist nicht erkennbar und wurde in der Beschwerde auch nicht dargetan, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 13. April 2005 hiervon abgewichen ist. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 9