Urteil
10 D 68/03.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.10D68.03NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 2/96 (481),Teil A "Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. Straße", 1. Änderung, der Stadt I. ist unwirksam Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 2/96 (481),Teil A "Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. Straße", 1. Änderung, der Antragsgegnerin. 3 Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "Am C1. " Nr. 31 (Gemarkung C2. , Flur 23, Flurstück 409) sowie des Grundstücks "Am C1. " Nrn. 23 bis 27 (Gemarkung C2. , Flur 23, Flurstück 388), auf dem drei Wohnhäuser mit insgesamt 36 Mietwohnungen errichtet sind. Sie selbst wohnt im Hause "Am C1. " Nr. 31. Ferner stehen der Antragstellerin als Mitglied einer Erbengemeinschaft Rechte an den in der Gemarkung C2. , Flur 23, gelegenen Flurstücken 3, 186 und 586 (früher 410 teilweise) zu. Die letztgenannten Flächen sind im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als "Grünflächen" oder als "Wohnbaufläche" dargestellt. Während die Flurstücke 3 und 186 vom Geltungsbereichs des Bebauungsplans erfasst werden, liegen die Flurstücke 388 und 586 unmittelbar nordwestlich des Plangebiets. Etwa 50 m von der Plangebietsgrenze entfernt ist das Flurstück 409 gelegen, das sich nordwestlich an das frühere Flurstück 410 anschloss. 4 Der Bebauungsplan stellt eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/96 (481),Teil A "Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. Straße" dar, der vom Rat der Antragsgegnerin am 16. Dezember 1999 als Satzung beschlossen und mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 8. Januar 2000 rechtswirksam geworden ist. Nach der Begründung des Ursprungsplans besteht das Projekt "Ortsumgehung C2. " aus vier Komponenten, nämlich der Ortsumgehung C2. 1. Bauabschnitt von I1. Straße bis T. Straße, der Ortsumgehung C2. 2. Bauabschnitt von T. Straße bis E. Straße, der Verkehrsberuhigung und städtebaulichen Verbesserung im Ortskern und der Durchführung der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Umfeld des Straßenbauprojektes. Die erstgenannte Komponente ist Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 4/81 (382) Teil II "Ortsumgehung C2. von I1. Straße bis T. Straße" 4. Fassung, der am 27. November 1997 als Satzung beschlossen und am 21. März 1998 bekannt gemacht worden ist. Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage wurde der 1. Bauabschnitt der Ortsumgehung verwirklicht und im Jahre 2002 dem Verkehr übergeben. Die an dritter Stelle genannte Komponente ist Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 8/01 (535) "Ortskern C2. /I2. ", dessen Teil 1 am 30. Juni 2005 als Satzung beschlossen und am 6. August 2005 bekannt gemacht worden ist. Die Teile 2 und 3 befinden sich nach Angaben der Antragsgegnerin noch im Aufstellungsverfahren. Was die zuletzt genannte Komponente angeht, ist die Festsetzung der für den 2. Bauabschnitt der Ortsumgehung erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan Nr. 2/96 (481), Teil B "Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. Straße" erfolgt. Dieser Bebauungsplan ist vom Rat am 16. Dezember 1999 als Satzung beschlossen und am 8. Januar 2000 bekannt gemacht worden. 5 Anlass für die Planänderung war die auf Grund einer Bodenuntersuchung gewonnene Erkenntnis des Rates, dass sich die Grundwassersituation im Plangebiet problematischer darstellt und die im Ursprungsplan festgesetzte Führung der Straßentrasse in Troglage deutlich höhere Kosten verursachen würde als im Aufstellungsverfahren für den Ursprungsplan angenommen. 6 Gegenüber dem Ursprungsplan ist der Geltungsbereich im Rahmen der Planänderung erweitert worden. Erweiterungen - jeweils östlich der geplanten Straßentrasse - betreffen einen Abschnitt der U.---straße von etwa 35 m Länge und einen etwa 20 m langen Abschnitt der Straße "I2. ". Westlich der geplanten Straßentrasse ist deren Einmündungsbereich in die I3. Straße und E. Straße auf Höhe des Hauses I3. Straße Nr. 3 von einer geringfügigen Erweiterung betroffen. Zudem nimmt der geänderte Bebauungsplan nunmehr das Flurstück 186 bis auf wenige Quadratmeter in Anspruch. Im südwestlichen Teil des Plans betrifft die Erweiterung einen etwa 85 m langen Abschnitt der U.---straße , einen etwa 100 m langen Abschnitt der M. Straße sowie die südöstliche Ecke des Flurstücks 213 (Gemarkung C2. , Flur 20, etwa 1.400 qm) und einen kleinen Zipfel des Flurstücks 211 (Gemarkung C2. , Flur 20, etwa 20 qm). Die zuletzt genannte Erweiterung im südwestlichen Teil des Plans (Flurstücke 211 und 213) erfasst Flächen, die bisher in dem seit dem 7. Dezember 1964 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 3/63 (089) "T. -, Turm- und Kleine Straße" als "Öffentliche Grünfläche - Erholungsgebiet" festgesetzt waren. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung vom Oktober 1984 stellt die überplanten Teile der Flurstücke 211 und 213 als "Gewerbliche Bauflächen" dar. 7 Das unregelmäßig geschnittene Plangebiet liegt in der Gemarkung C2. , Fluren 20 und 23. Es lässt sich in einen nördlichen, mittleren und südlichen Planabschnitt unterteilen. 8 Der nördliche Planabschnitt liegt zwischen der Straße "I2. " im Süden, der E. und der T. Straße im Osten, der I3. Straße im Norden und den bebauten Grundstücken des Wohnquartiers "Am C1. " im Westen. Im westlichen Randbereich des Planabschnitts verläuft - ausgehend vom Kreuzungsbereich E. Straße/I3. Straße im Nordosten - die Trasse der geplanten Ortsumgehung in südwestlicher Richtung. Die Trasse ist in einer Breite von 12 m - ebenso wie der erweiterte Kreuzungsbereich E. Straße/I3. Straße - als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt. Zum Kreuzungsbereich hin weitet sich die Trasse auf und erreicht eine Breite von nahezu 40 m. Auf beiden Seiten der Trasse sind "Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes - Lärmschutzwall" festgesetzt. Die Tiefe dieser Flächen variiert zwischen 7 m und 30 m. Die Höhe des Lärmschutzwalls ist jeweils auf maximal 5 m beschränkt. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3 beziehen sich die Höhen der Lärmschutzwälle auf die geplanten Höhen der Gradienten der Ortsumgehung, die im Bereich der Trasse fortlaufend als Höhen über N.N. angegeben sind. Die textliche Festsetzung Nr. 5 schreibt für den Lärmschutzwall westlich der geplanten Ortsumgehung je 100 qm eine Bepflanzung mit einem C1. und 50 Sträuchern näher bestimmter Gehölzarten vor. Für den weiteren Verlauf der E. Straße jenseits des erweiterten Kreuzungsbereichs nach Südosten sowie die vom Planbereich erfassten Teile der T. Straße und des westlich davon gelegenen Marktplatzes trifft der Bebauungsplan die Festsetzung "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Verkehrsmischfläche". Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 sind dort "Sondernutzungen" zugelassen. Die bebauten Grundstücke I3. Straße Nr. 2 sowie "I2. " Nrn. 2 bis 2b setzt der Bebauungsplan als "Allgemeines Wohngebiet" fest. Für das erstgenannte Grundstück sieht er eine maximal zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise bei einer Grundflächenzahl von höchstens 0,35 und einer Geschossflächenzahl von höchstens 0,9 vor. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen bestimmt, die sich am vorhandenen Wohnhaus orientieren und nur im rückwärtigen Bereich eine geringfügige Erweiterung zulassen. Dieselben Festsetzungen gelten für die Grundstücke "I2. " Nrn. 2 und 2b. Während die Baugrenzen auf dem Grundstück "I2. " Nr. 2b der Grundfläche des vorhandenen Wohnhauses entsprechen, bieten die für das Grundstück "I2. " Nr. 2 festgesetzten Baugrenzen erhebliche Erweiterungsmöglichkeiten. Letzteres gilt auch für die auf dem Grundstück "I2. " Nr. 2a festgesetzten Baugrenzen. Im Übrigen gilt dort abweichend von den Festsetzungen für die vorgenannten Grundstücke eine Grundflächenzahl von höchstens 0,2 und eine Geschossflächenzahl von höchstens 0,5. Die westlich und östlich der geplanten Trasse vorhandenen Abschnitte der Straße "I2. " sind auf einer Länge von 30 m beziehungsweise 20 m als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Verkehrsmischfläche" festgesetzt. Diese Flächen werden als "Fuß- und Radweg" auf beiden Seiten in einer Breite von 5 m im Bereich der Lärmschutzwälle etwa 50 m parallel nach Nordosten und dann auf gleicher Höhe rechtwinklig bis an die geplante Trasse geführt. Der Zwischenraum zwischen den beiden Wegenden im Bereich der Trasse ist in gleicher Breite als Fläche festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten ist. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 9 besteht dort ein "Öffentliches Gehrecht zu Gunsten der Stadt I. ". Weitere Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, setzt der Bebauungsplan - ausgehend von der Straße "I2. " - jenseits der östlichen Grenzen der Grundstücke "I2. " Nrn. 2 und 2b (9 m x 55 m) sowie zwischen der Stichstraße "Am C1. " (Gemarkung C2. , Flur 23, Flurstück 447) und der geplanten Trasse (9 m x 70 m) fest. Die Erstgenannte Fläche ist nach der textlichen Festsetzung Nr. 6 zu Gunsten der Anlieger, der Stadt I. (Stadtentwässerung I. /SEH) und der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten, die andere nach der textlichen Festsetzung Nr. 7 zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger. Die verbleibenden Flächen zwischen dem vorgesehenen Lärmschutzwall westlich der geplanten Trasse und der westlichen Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan als "Öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Grünanlage" fest. Die verbleibenden Flächen zwischen dem vorgesehenen Lärmschutzwall östlich der Trasse, den Verkehrsflächen und den Baugebietsflächen sind ebenfalls als Grünfläche festgesetzt. Die Flurstücke 139 und 170 (jeweils Gemarkung C2. , Flur 23) - mit Ausnahme eines 5 m breiten Streifens entlang des vorgesehenen Lärmschutzwalles - als "Private Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Parkanlage", die übrigen Flächen als "Öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" beziehungsweise "Spielplatz". Die Spielplatzfläche von etwa 900 qm liegt im Eckbereich der Straße "I2. "/N.---- platz . Den Bereich, der als "Private Grünfläche" festgesetzt ist, stellt der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als "Wohnbaufläche" dar. 9 Der überwiegende Teil dieses Planabschnitts ist zwischenzeitlich durch den oben bereits erwähnten Bebauungsplan Nr. 8/01 (535) "Ortskern C2. /I2. " Teil 1 ersetzt worden. Die Plangebietsgrenze dieses Bebauungsplans verläuft südlich der Straße "I2. " bis zur T. Straße, verschwenkt dort nach Nordosten und führt westlich der T. Straße entlang der östlichen Seite des Marktplatzes, kreuzt die E. Straße und verläuft mit deren östlicher Straßenbegrenzungslinie nach Norden bis etwa 30 m über den Kreuzungsbereich E. Straße/I3. Straße hinaus. Dort kreuzt sie erneut die E. Straße und verschwenkt nach Südwesten. Sie führt entlang der Nordwestlichen Grenze des Grundstücks I3. Straße Nr. 2, kreuzt die I3. Straße, folgt den Grenzen des Grundstücks I3. Straße Nr. 3 zunächst nach Südosten, dann nach Südwesten und verschwenkt erneut entlang der rückwärtigen Grenze des Grundstücks I3. Straße Nr. 1 etwa 30 m nach Südosten. Schließlich läuft sie etwa parallel zur vorgesehenen Trasse der Ortsumgehung nach Südwesten bis zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der Straße "I2. ". 10 Der bis zu 150 m breite mittlere Planabschnitt liegt zwischen der Straße "I2. " im Norden und der U.---straße im Süden und reicht im Westen bis an den Friedhof, der sich südwestlich an das Wohnquartier "Am C1. " anschließt. Die geplante Straßentrasse verläuft hier von Nordosten nach Südwesten im östlichen Randbereich des Planabschnitts. Sie hat eine Breite von 11 m und wird auf beiden Seiten von Flächen für Lärmschutzwälle begleitet, für die dieselben Festsetzungen wie im nördlichen Planabschnitt getroffen sind. Die besagten Flächen erreichen in diesem Abschnitt eine Tiefe von bis zu 17 m. Die U.---straße wird durch die sie querende Trasse der Ortsumgehung abgebunden und endet östlich der Trasse in einer Wendeanlage. Westlich der Trasse ist die U.---straße auf einer Länge von etwa 35 m als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Verkehrsmischfläche" und auf einer Länge von weiteren 55 m als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt. Die abgebundenen Enden der U.---straße sind durch eine zweifach abgewinkelte Fläche miteinander verbunden, die die Trasse überdeckt und als eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche festgesetzt ist. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 9 besteht dort ein "Öffentliches Gehrecht zu Gunsten der Stadt I. ". Die verbleibenden Flächen zwischen den vorgesehenen Lärmschutzwällen und den westlichen und östlichen Plangebietsgrenzen setzt der Bebauungsplan als "Öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Grünanlage" beziehungsweise - im Anschluss an den Friedhof - in einer Tiefe zwischen 33 m im Norden und 77 m im Süden mit der Zweckbestimmung "Friedhof" fest. 11 Der südliche Planabschnitt reicht von der U.---straße im Norden bis zum Anschluss an die T. Straße im Süden. Im Westen wird er durch die nordöstliche Grenze des Flurstücks 213 sowie die M. Straße begrenzt. Im Osten verläuft die Plangebietsgrenze entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 312 (Gemarkung C2. , Flur 20) bis zur T. Straße. Der Planabschnitt wird von Norden nach Südosten durchzogen von der geplanten Trasse der Ortsumgehung, die im Bereich der U.---straße eine Breite von 11 m aufweist und sich im Bereich des Anschlusses an die T. Straße auf 23 m aufweitet. Auch im südlichen Planabschnitt wird die Trasse auf beiden Seiten von durchgehenden Flächen für Lärmschutzwälle begleitet. Die Tiefe dieser Fläche, für die im Übrigen dieselben Festsetzungen gelten wie für die entsprechenden Flächen in den beiden zuvor beschriebenen Planabschnitten, variiert zwischen 7 m und 20 m. Zusätzlich ist auch die Fläche für den Lärmschutzwall östlich der Trasse mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 belegt, wonach je 100 qm eine Bepflanzung mit einem C1. und 50 Sträuchern näher bestimmter Gehölzarten vorgeschrieben ist. Im westlichen Randbereich des Planabschnitts ist eine 10 m breite Straßenverkehrsfläche festgesetzt, die im Kurvenbereich der vorhandenen M. Straße südlich des Flurstücks 273 (Gemarkung C2. , Flur 20) ansetzt und in einem leichten Bogen etwa 150 m nach Norden verläuft, bevor sie in einer nach Nordwesten führenden Linkskurve an die U.---straße anschließt. Die verbleibenden Flächen zwischen dem westlich der geplanten Ortsumgehungstrasse vorgesehenen Lärmschutzwall und der neuen Verbindung zwischen M. Straße und U.---straße sowie die Flächen zwischen dieser neuen Verbindung und der westlichen Plangebietsgrenze sind jeweils als "Öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" festgesetzt. Die Flächen zwischen dem östlich der geplanten Ortsumgehungstrasse vorgesehenen Lärmschutzwall und der östlichen Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan als "Private Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Grünanlage" fest. Diese letztgenannten Flächen sind zudem durch die textliche Festsetzung Nr. 4 als "Private Gärten" bestimmt. 12 Größere Teilflächen in den Bereichen des mittleren und des südlichen Planabschnitts kennzeichnet der Bebauungsplan zusätzlich als "Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind". 13 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nach Durchführung einer Bürgeranhörung am 21. Januar 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 20. Februar 2003 den Bebauungsplan Nr. 2/96 (481),Teil A "Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. Straße", 1. Änderung, aufzustellen. Zugleich beschloss er, das Plangebiet des zu ändernden Bebauungsplans wie oben bereits beschrieben zu erweitern und den Planentwurf öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 24. Februar 2003 ortsüblich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 4. März bis einschließlich 4. April 2003. In seiner Sitzung am 4. Juni 2003 befand der Rat über die eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan Nr. 2/96 (481),Teil A "Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. Straße", 1. Änderung, als Satzung sowie die zugehörige Begründung und die 1. und 2. Ergänzungsbegründung. Am 12. Juli 2003 wurde der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht. 14 Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Plangebiet im Bereich der Straßentrasse als Fläche für "Bundesautobahnen und sonstige überörtliche oder örtliche Hauptverkehrsstraßen" und im Übrigen als "Grünfläche" sowie in geringen Teilen als "Wohnbaufläche" beziehungsweise "Gewerbliche Baufläche" dargestellt. Entlang der Straßentrasse ist auf der östlichen Seite über die gesamte Länge der Trasse das Planzeichen für "Besondere Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen" eingetragen. Eine entsprechende Eintragung auf der westlichen Seite beginnt im Anschlussbereich E. Straße und zieht sich nach Süden über die westlich gelegene Wohnbebauung hinaus bis auf Höhe des sich an diese Wohnbebauung südwestlich anschließenden Friedhofs. Der Flächennutzungsplan in der geschilderten Fassung ist im Oktober 1984 bekannt gemacht worden. Die Trasse der Ortsumgehung war schon in dem am 13. August 1969 bekannt gemachten Flächennutzungsplan in fast gleicher Lage jedoch mit einem anderen Übergang in die E. Straße dargestellt. 15 Die Antragstellerin hat am 20. August 2003 den Normenkontrollantrag gestellt. 16 Sie trägt vor, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei im konkreten Fall hinsichtlich der Anstoßfunktion, die diesem Verfahrensschritt in Bezug auf mögliche Anregungen der Bürger zugedacht sei, unzureichend gewesen. Das dabei präsentierte Material habe unzutreffend die Bestandskraft des alten Plans und die Geringfügigkeit der geplanten Änderung suggeriert und deren Konfliktträchtigkeit nicht ausreichend verdeutlicht. Das der Trassenführung zu Grunde liegende Konzept sei veraltet. Die maßgeblichen Verkehrsdaten seien lediglich aus dem grobmaschigen und global strukturierten Verkehrsentwicklungsplan extrapoliert worden. Es finde nur ein Konflikttransfer statt, indem Verkehre aus belasteten in unbelastete Gebiete verlagert würden. Der Umleitungskorridor sei insgesamt zu eng gewählt worden, sodass eine Entlastung allenfalls punktuell eintreten könne. Die Zumutbarkeit von Lärm sei anhand der jeweiligen Gebietskategorien zu bestimmen, wobei Vorbelastungen den Schutzanspruch reduzierten. Damit habe die Entlastung einer vielbefahrenen Straße innerhalb eines Misch- oder Kerngebiets einen weitaus geringeren Stellenwert als die Belastung eines reinen Wohngebiets durch einen neuen Straßenzug. Die geplante Straße diene nicht der Ortsumgehung, sondern stelle sich als eine Ortsdurchquerung an anderer Stelle dar und bezwecke allein das Heraushalten des Durchgangsverkehrs aus dem Ortskern. Da die Neustrukturierung des Marktbereiches das eigentliche Ziel des Straßenprojektes sei, hätten die Bebauungspläne für den Marktbereich und das Straßenprojekt nicht unabhängig voneinander entwickelt werden dürfen. Die fehlende zeitliche Verbindung beider Planungen und die fehlende Koppelung ihres Vollzuges unterhöhle die Rechtfertigung für den hier in Rede stehenden Plan. Ohne ein schlüssiges, realisierungsfähiges und finanziell durchsetzbares Konzept könne in die Abwägung hinsichtlich der geplanten Straße nicht eingetreten werden. Bei Neuplanungen sei immer auch nach dem für die Betroffenen "mildesten Mittel" zu suchen. Betrachte man den Marktbereich als Ausgangspunkt für die Planung der Straße, fehlten jegliche Angaben dazu, ob das angestrebte Ziel nicht auch durch verkehrslenkende Maßnahmen zu erreichen sei. Die Erfahrungen mit "Ortskernberuhigungen" hätten gelehrt, dass die im Ortskern ansässigen Geschäfte, die von der Mobilität ihrer Kunden abhängig seien, Umsatzeinbußen zu verzeichnen gehabt hätten. In der Folge seien die verkehrsberuhigten Zonen wieder für den Verkehr geöffnet worden. Eine Ortsbegehung an einem Markttag im April 2003 habe gezeigt, dass von einer Belastung der fraglichen Straßenzüge nicht gesprochen werden könne. Der motorisierte Verkehr habe während nur einer Ampelphase diese Straßenzüge queren können. Auch beim Fußgängerverkehr seien keine Beschränkungen oder Gefährdungen zu beobachten gewesen. Ein möglicher Verkehrsdruck während der Hauptbelastungszeiten könne kein Anlass für den Neubau einer Straße im Grüngürtel sein, zumal eine Kanalisation des Verkehrs über verkehrstechnische Maßnahmen möglich sei. Nach den Prämissen der Ursprungsplanung könne der durch die nunmehr geplante Straße ausgelöste Eingriff in Natur- und Landschaft nicht ausgeglichen werden. Die Grundwasserproblematik im Bereich der Straßentrasse hätte bereits bei der Ursprungsplanung erkannt werden müssen, da dieser Bereich eine Wassergewinnungszone und der hohe Grundwasserstand geradezu ein "Markenzeichen" des Ortsteils C2. sei. Es liege die Vermutung nah, dass die Grundwasserproblematik bei der Ursprungsplanung bewusst ausgeblendet worden sei, um zunächst eine bestandskräftige Planung - abgemildert durch die Troglage und die Landschaftsmodellierungen - herbeizuführen. Die vorgesehenen Flächenversiegelungen bedingten die Gefahr des Eindringens von Oberflächenwasser in den Grundwasserschutzbereich und in umliegende Bauwerke. Der Plangeber habe dazu keine Ermittlungen angestellt. Der Wert der in der Nähe der Straßentrasse gelegenen Immobilien werde sinken, denn Wohnqualität werde - was sich aus den Mietzinsspiegeln der Städte ablesen lasse - durch Straßenferne vermittelt. Die durch die Straßentrasse verdrängten Kleingartenanlagen erhöhten die Wohnqualität und trügen zur Identifikation und Verwurzelung der Mieter bei, die in den Mietwohnungen in der Nähe der Trasse wohnten. Der Verlust der Kleingartenanlagen führe zu Fluktuation innerhalb der Mieterschaft und zu Leerständen in den vermieteten Immobilien. Das Umweltamt der Antragsgegnerin habe den Verlust des Grüngürtels, der der Straßentrasse weichen solle, als unwiederbringlich angesehen. Durch die Straßenplanung würden alteingesessene Betriebe, zu denen auch die Vermieter von Immobilien gehörten, stark beeinträchtigt. Die Verkehrsberuhigung der bestehenden Straßen werde die Infrastruktur vorhandener Betriebe nicht stärken. Soziale Strukturen würden durch die Barrierewirkung der Straße vernichtet. Der Bebauungsplan überplane zwei unter der Erdoberfläche geführte Gewässer. Aus den Planunterlagen sei nicht erkennbar, ob insoweit Untersuchungen vorgenommen, wasserrechtliche Verfahren durchgeführt und entsprechende Erlaubnisse erteilt worden seien. Insgesamt habe der Plangeber die in die Abwägung einzustellenden Belange weder fachgerecht noch methodisch einwandfrei ermittelt und sei bei der Ermittlung insbesondere nicht ergebnisoffen gewesen. Neben den sich daraus ergebenden Ermittlungslücken sei auch eine fehlerhafte Gewichtung der jeweiligen Belange festzustellen. Die Befugnis des Plangebers, bestimmten Interessen gegenüber anderen Interessen den Vorrang zu geben, setzte aber zunächst eine adäquate Interessengewichtung voraus. 17 Die Antragstellerin beantragt, 18 den Bebauungsplan Nr. 2/96 (481),Teil A "Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. Straße", 1. Änderung, der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 19 Die Antragsgegnerin beantragt, 20 den Antrag abzulehnen. 21 Sie trägt vor, die für die Planung der Straßentrasse grundlegenden Gutachten datierten aus der Zeit von 1985 bis 1994 und seien teilweise wiederholt überprüft worden, um den Änderungen der Verkehrsdaten Rechnung tragen zu können. Dabei seien die maßgeblichen Prognosezahlen für die Verkehrsbelastung auf Grund neuerer Erhebungen und Berechnungen nach unten korrigiert worden. Die Gutachten könnten daher weiter als Grundlage für die Straßenplanung dienen. Die "Nullvariante" sei im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht worden. Alternative Trassenführungen habe der Plangeber im Rahmen der Gesamtplanung "Ortsumgehung C2. " geprüft und letztlich verworfen. Die geänderte Planung stelle in der Summe ihrer Auswirkungen gegenüber der Ursprungsplanung keine erhebliche Veränderung dar. Für die ursprünglich vorgesehene Troglage der Straßentrasse hätten Untersuchungen vorgelegen, die die Grundwasserproblematik abweichend von der später festgestellten Situation beschrieben hätten. Die Führung der Straßentrasse in Troglage sei auf Grund dieser früheren Untersuchungen als machbar angesehen worden. Bei der öffentlichen Auslegung des hier in Rede stehenden Bebauungsplans hätten die Unterlagen der ursprünglichen Planung ebenfalls eingesehen werden können. Die auf den für die Straßenplanung benötigten Flächen angelegten Gärten seien keine planungsrechtlich gesicherten Dauerkleingartenanlagen und genössen keinen Bestandsschutz. Die ursprüngliche Straßenplanung sei wegen der Troglage der Straßentrasse von einer besseren Einbindung der Ortsumgehung in die umgebende Landschaft und von einem anders gearteten Lärmschutz ausgegangen. Der ursprünglich vorgesehene Lärmschutz sei aber nicht effektiver gewesen als die nunmehr geplanten Maßnahmen. Die Lärmbelastung des Wohnquartiers "Am C1. " erhöhe sich durch den ebenerdigen Ausbau der Ortsumgehung gegenüber der früher festgesetzten Troglage der Straßentrasse nur geringfügig, sodass durch die Änderung kein Verlust an Wohnqualität bewirkt werde. Aus den Untersuchungen zur Umsetzung der 23. BImSchV beziehungsweise zum EU-Luftreinhalteplan I. lasse sich ableiten, dass im Bereich der geplanten Trassenführung nicht mit einer Überschreitung der Grenzwerte der 23. BImSchV und der aktuellen EU-Richtlinien zu rechnen sei. Der Neubau der Ortsumgehung in Troglage sei nach heutigen Maßstäben aus Gründen der Bautechnik (Abspannung des Trogkörpers nach unten), des Umweltschutzes (Eingriff in das Grundwasser) und der Wirtschaftlichkeit (hohe Kosten bei Bau und Unterhaltung) nicht mehr realisierbar. Die bestehenden fußläufigen Verbindungen zwischen den beiderseits der geplanten Ortsumgehung gelegenen Bereichen blieben durch die vorgesehene Errichtung einer Brücke beziehungsweise die Anlegung eines Fußgängerüberwegs erhalten. Die Eingriffe der geplanten Straße in Natur und Landschaft seien bereits im Rahmen der Ursprungsplanung ermittelt, bewertet und durch Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im N1. in vollem Umfang kompensiert worden. Die jetzt vorgesehene Änderung der Höhenlage der Straßentrasse bedinge keinen höheren Ausgleichsbedarf. Die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die Verbindungsstraße zwischen Turm- und M. Straße sei durch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen abgedeckt. 22 Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die Stellungnahme der Verwaltung zu den im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Antragstellerin, die sich der Rat im Rahmen der Abwägung zu eigen gemacht hat. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3 und 5 bis 16) und der in der mündlichen Verhandlung überreichten Stellungnahme der Stadtentwässerung I. SEH sowie auf die aus vier Blättern bestehende Bebauungsplanurkunde, die Urkunden der Bebauungspläne Nr. 3/63 und Nr. 8/01 (535) Teil 1 und den überreichten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 4), ergänzend Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Gegenstand des Normenkontrollantrags ist ausschließlich der am 4. Juni 2003 beschlossene und am 12. Juli 2003 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 2/96 (481),Teil A "Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. Straße", 1. Änderung. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens prüft der Senat deshalb nur die Festsetzungen dieses Plans und nicht sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans. Die Wirksamkeit des Ursprungsplans ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Planänderung zu prüfen, denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht. Insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen dem Ursprungsplan und dem Änderungsplan. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44. 27 Das Normenkontrollgericht hat deshalb inzident zu prüfen, ob der geänderte Ursprungsplan taugliche Grundlage des streitgegenständlichen Änderungsplans sein kann. Daran fehlt es, wenn der Ursprungsplan an Mängeln leidet, die auch in Ansehung des Grundsatzes der Planerhaltung zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen. In einem solchen Fall ist der Änderungsplan mangels zureichender Grundlage unwirksam, es sei denn, er vermag für sich genommen - also unabhängig vom Ursprungsplan - für den überplanten Bereich eine vollständige städtebauliche Ordnung zu schaffen. 28 Darüber hinaus muss das Normenkontrollgericht prüfen, ob der Plangeber bei Erlass des Änderungsplans die Auswirkungen der Änderungen auf die Festsetzungen des zu ändernden Ursprungsplans, seine Erforderlichkeit, sein Verhältnis zu den Vorgaben der Raumordnung und die ihm zu Grunde liegende Abwägung bedacht und gegebenenfalls die erforderlichen Schlussfolgerungen für die Änderungsplanung gezogen hat. Fehlt es daran, kann der Änderungsplan, wenn beispielsweise das im Zusammenwirken von Ursprungs- und Änderungsplan neu entstehende Planungsrecht fehlerhaft ist, unwirksam sein. 29 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 30 Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt. 31 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 2/96 (481), Teil A "Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. Straße", 1. Änderung, der Antragsgegnerin ist unwirksam. 32 Er genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.), wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. 33 Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 34 Was den Umfang der Abwägung angeht, wenn, wie hier, der letzte Teilabschnitt einer Verbindungsstraße geplant werden soll, gilt Folgendes: Ob die Gemeinde nur die in diesem letzten Teilabschnitt widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen in die Abwägung einbeziehen muss oder ob sie auch rückschauend auf die bis dahin auf Grund rechtswirksamer Bebauungspläne realisierten Teilabschnitte zu prüfen hat, ob die Verwirklichung des Gesamtkonzeptes - etwa durch Zeitablauf oder wegen veränderter Verhältnisse - erneut zur Disposition steht, erschließt sich aus den Grundsätzen über eine mögliche rechtliche Verpflichtung zur Änderung von Bebauungsplänen. Eine solche Rechtspflicht folgt aus § 1 Abs. 3 BauGB nur bei einer erheblichen Abweichung der wirklichen Entwicklung von den ursprünglichen planerischen Vorstellungen. Liegt eine derartige Abweichung nicht vor, beschränkt sich die Abwägung auf den Lückenschluss und seine Ausstrahlungswirkungen auf die bereits ausgebauten Teilabschnitte. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 1996 - 11a D 125/92.NE -, BRS 58 Nr. 17. 36 Der Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven Prüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die die Antragstellerin mit ihrem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die Frist des insoweit noch maßgeblichen § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F., wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem Nichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der Fehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine Rüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch geboten. 37 Bei Anlegung dieser Maßstäbe weist der Bebauungsplan sowohl Fehler im Abwägungsvorgang als auch im Abwägungsergebnis auf. 38 Die privaten Belange der Antragstellerin, die sich bereits im Beteiligungsverfahren ausführlich geäußert hatte, sind vom Plangeber zwar gesehen worden, doch hat er den Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung der Ortsumgehungstrasse und dem von der Planung berührten Eigentumsinteresse der Antragstellerin in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit dieses Eigentumsinteresses außer Verhältnis steht. 39 Der Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte private Eigentum müssen daher aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. 40 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6. 41 Mit der Festsetzung nahezu des gesamten Flurstücks 186 (etwa 1.300 qm) als "Öffentliche Grünfläche - Grünanlage" soll der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum es steht und zu der auch die Antragstellerin gehört, letztlich die private Nutzung dauerhaft entzogen werden. Zwar kann der Plangeber die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelte Rechtsposition aus sachgerechten Erwägungen hinter andere überwiegende Belange zurückstellen, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (106); Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 BN 25.98 -, NVwZ-RR 1999, 425, 43 doch fehlt es für die hier in Rede stehende Festsetzung an jeglichen sachgerechten Erwägungen. Der Rat hat an keiner Stelle erkennen lassen, weshalb er das Flurstück 186, das vom Ursprungsplan nicht erfasst war, nunmehr fremdnützig überplant hat. Es ist zu vermuten, dass er das Flurstück 186 in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hat, um zwischen der Stichstraße "Am C1. " und der geplanten Ortsumgehungstrasse einen 9 m breiten und 70 m langen Geländestreifen, der auf einer Länge von etwa 25 m über das Flurstück 186 verläuft, als Fläche festzusetzen, die in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 7 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten ist. Über diese Fläche soll das im Bereich der Ortsumgehungstrasse anfallende Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal geleitet werden, der in der Stichstraße "Am C1. " verlegt ist. Für die planungsrechtliche Sicherung des als Entsorgungsfläche gedachten Geländestreifens hätte es jedoch nicht der Festsetzung nahezu des gesamten Flurstücks 186 als "Öffentliche Grünfläche" bedurft. Soweit für eine solche Sicherung nicht schon die Festsetzung des besagten Geländestreifens als eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche ausgereicht hätte, hätte beispielsweise eine darüber hinausgehende Festsetzung des Flurstücks 186 als "Private Grünfläche" weiterhin dessen private Nutzung ermöglicht, ohne dass die Entwässerung über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche gefährdet gewesen wäre. Die Inanspruchnahme nahezu des gesamten Flurstücks 186 für öffentliche Zwecke erweist sich daher als unverhältnismäßig und ist abwägungsfehlerhaft. 44 Die Erweiterung des Plangebiets im südwestlichen Randbereich und die damit zusammenhängende teilweise Überplanung von Flächen, die bisher zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/63 "T. -, U1. - und L. Straße" gehörten, stellt sich ebenso als eine Verletzung des Abwägungsgebots dar wie die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Verbindung zwischen M. Straße und U.---straße auf Flächen, die bereits vom Geltungsbereich des Ursprungsplans erfasst waren. Den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Rat im Hinblick auf diese Festsetzungen in irgendeiner Weise mit den möglicherweise gegenläufigen Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer befasst hat. Es ist bereits fraglich, ob er die Eigentumsverhältnisse überhaupt ermittelt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung konnten die Vertreter der Antragsgegnerin trotz der vorausgegangenen Bitte des Senats, die konkrete Eigentumssituation im Bereich der südwestlichen Planerweiterung mitzuteilen, die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Flurstücks 213 (Gemarkung C2. , Flur 20) nicht befriedigend darlegen. Da der Bebauungsplan die besagten Flächen als "Straßenverkehrsfläche" beziehungsweise als "Öffentliche Grünfläche - Parkanlage" festsetzt, handelt es sich wie bei den Festsetzungen für das Flurstück 186 um eine Überplanung, die die private Nutzung der Flächen dauerhaft ausschließen soll. 45 Was die überplanten Teile des Flurstücks 213 angeht, waren diese zwar im bisher geltenden Bebauungsplan Nr. 3/63 von 1964 als "Öffentliche Grünfläche - Erholungsgebiet" festgesetzt, was eine private Nutzung ebenfalls ausschloss, doch hatte der Rat der Antragsgegnerin die fraglichen Flächen im Flächennutzungsplan von 1984 als "Gewerbliche Bauflächen" dargestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sie - jedenfalls langfristig - abweichend von den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 3/63 entwickeln will. Eine Bauleitplanung, die diesem Willen zuwiderläuft, bedarf daher einer eingehenden Begründung und einer abwägenden Bewertung der betroffenen Eigentümerinteressen. 46 Die Inanspruchnahme der Flurstücke 314 und 316 (jeweils Gemarkung C2. , Flur 20) für die Verbindungsstraße zwischen M. Straße und U.---straße hätte ebenfalls einer eingehenden Befassung mit den Eigentümerinteressen bedurft. Gerade bei der fremdnützigen Überplanung privater Grundstücke mit Verkehrsflächen muss der Plangeber prüfen, ob gegebenenfalls anderweitige Möglichkeiten bestehen, das angestrebte Ziel zu erreichen. Insbesondere muss er prüfen, ob die Beeinträchtigung privaten Grundeigentums durch einen Zugriff auf Flächen der öffentlichen Hand vermieden oder doch zumindest minimiert werden kann. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 78. 48 Eine alternative Führung der Verbindungsstraße über Flächen der öffentlichen Hand war hier nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 3/63 befindet sich das unmittelbar westlich des Flurstücks 213 gelegene Flurstück 211 (Gemarkung C2. , Flur 20) im Eigentum der Antragsgegnerin. 49 Abwägungsfehlerhaft ist auch die Entwässerungskonzeption, die dem Bebauungsplan zu Grunde liegt. 50 Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zu Grunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangebietsgrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folgen der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Planbedingte Missstände, die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nicht standhalten, setzen der bauleitplanerischen Abwägung strikte, mit einer "gerechten Abwägung" nicht überwindbare Grenzen. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17. 52 Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war die Beseitigung des im Bereich der Ortsumgehung anfallenden Drainagewassers (Grund- und Sickerwasser) nicht geregelt. In einer Stellungnahme der Stadtentwässerung I. SEH zu der den Satzungsbeschluss vorbereitenden Ratsvorlage 600067/03 vom 8. Mai 2003 heißt es dazu: 53 "Die Drainage der Ortsumgehung C2. ist nach Aussage des Bodengutachters ein wichtiger Bestandteil der bautechnischen Planung und Ausführung. Diese Drainage darf - wie schon mehrfach mündlich und schriftlich mitgeteilt - nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden. Für den Anschluss der Drainage an den C3. gibt es [...] bisher keine fertige technische Planung, keine notariell abgeschlossene liegenschaftliche Regelung [und] keine Genehmigung nach § 7 WHG für die Einleitung der Drainage in den C4. . Da die Lösung dieses Problems grundsätzlich möglich ist, stimmt die SEH unter dem Vorbehalt, dass das Problem abschließend gelöst wird, der Vorlage Rat 600067/03 zu. Sollte das Problem wider Erwarten nicht gelöst werden können, kann die SEH aus technischen Gründen keinem Anschluss der Drainage an den öffentlichen Kanal zustimmen". 54 Auf der Grundlage dieser fachlichen Stellungnahme konnte der Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht davon ausgehen, dass bei Fertigstellung der Ortsumgehungstrasse und der Lärmschutzwälle das notwendige Entwässerungssystem in vollem Umfang tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein werde. Die SEH hatte die Lösung des Drainagewasserproblems durch Einleitung in die Vorfluter C4. und M1. T1. zwar als grundsätzlich möglich angesehen, jedoch auch ein Scheitern dieser Lösung für möglich erachtet. 55 Der Rat hat das Konfliktpotenzial, das mit der zum Teil ungelösten Entwässerungsproblematik unter Umständen verbunden sein könnte, nicht hinreichend ermittelt. Er hat weder die Menge des zu erwartenden Drainagewassers noch die Folgen einer unzureichenden Ableitung dieses Drainagewassers für die hydraulische Situation des Plangebiets und der umliegenden Wohnbauflächen abschätzen lassen. Vielmehr hat er darauf vertraut, dass sich ein möglicher Konflikt durch auftretendes Drainagewasser im Nachhinein noch während des Trassenausbaus werde lösen lassen können. 56 Grundsätzlich hat jedoch bereits der Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nur dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. 57 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. 58 Von einer Sicherstellung der Problemlösung auf der Stufe der Planverwirklichung konnte bezüglich der Drainagewasserbeseitigung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses angesichts einer Vielzahl offener Fragen und der vom Bodengutachter offen gelegten besonderen Grundwassersituation im Plangebiet allerdings keine Rede sein. Neben der zu beseitigenden Wassermenge war auch der Weg der Ableitung unklar und weder die möglicherweise notwendige Inanspruchnahme privater Grundstücke noch die Einleitungsgenehmigung nach § 7 WHG gesichert. Unklar war des Weiteren, ob die beabsichtigten Einleitungen in die Vorfluter einen Gewässerausbau erfordern und welche Kosten damit verbunden sein würden oder ob das Drainagewasser letztlich doch - nach einem entsprechenden Ausbau - in das Kanalnetz hätte entsorgt werden müssen. Nach allem war mithin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht geklärt, ob sich der offen gelassene mögliche Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren sachgerecht würde bewältigen lassen. 59 Ob der Rat die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz entsprechend § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F.) in der Abwägung hinreichend berücksichtigt hat, vermag der Senat auf der Grundlage der Aufstellungsvorgänge sowohl des Ursprungsplans als auch des Änderungsplans nicht sicher festzustellen. 60 Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist der Plangeber verpflichtet, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots entsprechen. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8. 62 Soweit der Änderungsplan abweichend vom Ursprungsplan eine Verbindung zwischen der M. Straße und der U.---straße vorsieht, sind damit zusätzliche Versiegelungen, das heißt zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten. 63 Der Rat hat dementsprechend anlässlich der Planänderung durch das Grünflächenamt der Verwaltung eine Eingriffsbilanzierung "für die geplante Verkehrserschließung zwischen der M. Straße und der U.---straße " erstellen lassen. Die Eingriffsbilanzierung gelangt zu dem Ergebnis, dass diese Verkehrserschließung eine zusätzliche Kompensationsfläche von 2.501 qm erforderlich mache, jedoch wegen des bestehenden Kompensationsüberhanges von 5.105 qm im Zusammenhang mit den für den Ursprungsplan festgesetzten Ausgleichsflächen weitere Ausgleichsmaßnahmen entbehrlich seien. Der Rat ist dem gefolgt und in der 1. Ergänzungsbegründung (7.3) davon ausgegangen, dass sich aus dem für den Ursprungsplan erstellten Grünordnungsplan ein deutlicher Kompensationsüberhang ergebe, der den zusätzlichen Bedarf von etwa 2.500 qm Ausgleichsfläche abdecke. 64 Ob der Rat mit dieser Annahme allerdings von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, ist zweifelhaft. 65 Der besagten Eingriffsbilanzierung lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob mit der Berücksichtigung der geplanten Verkehrserschließung zwischen M. Straße und U.---straße tatsächlich alle Auswirkungen der Planänderung auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Beachtung gefunden haben. 66 Beispielsweise können die Änderung der Höhenlage der Ortsumgehungstrasse und die Veränderung der Flächen für die geplanten Lärmschutzwälle bereits für sich genommen solche Auswirkungen haben. Der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan - Ortsumgehung C. -, der Gegenstand des Ursprungsplans ist, geht bei der Berechnung der zusätzlichen Kompensationsflächen unter Ziffer 3.2.2.1.2 davon aus, dass für die Seitenräume der Ortsumgehungstrasse in den Bereichen 50 bis 100 m und 100 bis 150 m keine erhebliche Störung mehr zu erwarten sei, da durch die massiven Lärmschutzwälle und die Trog- und Einschnittsführung eine abschirmende Wirkung erreicht werde. Diese Einschätzung hat im Ergebnis dazu geführt, dass für die besagten Bereiche keine Eingriffe in Natur und Landschaft angenommen und keine Kompensationsmaßnahmen vorgesehen wurden, obwohl dafür in der tabellarischen Übersicht unter Ziffer 3.2.1.1.1 Beeinträchtigungsintensitäten von 7 % beziehungsweise 5 % vorgesehen sind. Ob es bei dieser Eingriffsbewertung für die Seitenräume der Ortsumgehungstrasse im Bereich von 50 bis 150 m bleiben kann, obwohl die Abschirmungswirkung der Trogführung wegfällt und auch die Festsetzungen für die geplanten Lärmschutzwälle hinsichtlich Lage, Ausdehnung und Höhe wesentliche Änderungen erfahren haben, hat die Verwaltung offensichtlich nicht geprüft. Jedenfalls hat sie die Prüfung und deren Ergebnis nicht in der Eingriffsbilanzierung dokumentiert, sodass nicht erkennbar ist, ob und in welcher Größenordnung insoweit ein zusätzlicher Kompensationsbedarf entstehen würde und ob dieser noch durch den vom Rat angenommenen Kompensationsüberhang - dessen Bestehen der Senat nicht näher geprüft hat -, gedeckt wäre. 67 Eine weitere Unsicherheit im Hinblick auf eine beanstandungsfreie Behandlung der Umweltbelange ergibt sich im Zusammenhang mit den geänderten Festsetzungen der für die Lärmschutzwälle vorgesehenen Flächen. Unter Ziffer 3.3 des Erläuterungsberichts zum Grünordnungsplan heißt es: 68 "Die für den Lärmschutz erforderlichen Erdwallflächen gelten nicht als Eingriff. Sie sind bei der Eingriffsregelung als neutral zu bewerten, da sie durch die mehrschichtig aufgebauten Gehölzpflanzungen und Anreicherungen mit Einzelbäumen und Baumgruppen eine gleichwertige ökologische Funktion erreichen werden". 69 Die Bewertung der Lärmschutzwallflächen als "neutral" fußt mithin auf der Annahme, dass sie intensiv bepflanzt und durch die Bepflanzung eine höherwertige ökologische Funktion wahrnehmen werden. Eine intensive Bepflanzung ist jedoch für die westlich der Ortsumgehungstrasse festgesetzten Lärmschutzwallflächen im nördlichen und mittleren Planabschnitt nicht gesichert. Für diese Flächen fehlt die für die übrigen Lärmschutzwallflächen getroffene textliche Festsetzung Nr. 5, die je 100 qm eine Bepflanzung mit einem C1. und 50 Sträuchern näher bestimmter Gehölzarten vorschreibt. Es spricht daher vieles dafür, dass wegen der Nichtberücksichtigung der westlich der Ortsumgehungstrasse festgesetzten Lärmschutzwallflächen im nördlichen und mittleren Planabschnitt sowohl die Ermittlung des Umfangs der Eingriffe als auch die Berechnung der zusätzlich erforderlichen Kompensationsflächen fehlerhaft ist. 70 Die festgestellten Abwägungsmängel sind im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich und erfassen den Bebauungsplan insgesamt. 71 Hinsichtlich der Bestimmtheit der die vorgesehenen Lärmschutzwälle betreffenden Höhenfestsetzungen - "maximal + 5,00 m "- bestehen wegen der Verwendung des Zusatzes "maximal", der nach allgemeinem Verständnis eine beliebige Wallhöhe unterhalb von 5 m zulässt, erhebliche Zweifel. Nach der Rechtsprechung fehlt einer Bebauungsplanfestsetzung die gebotene Normenklarheit und Bestimmtheit allerdings nicht schon deshalb, weil sie der Auslegung bedarf. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Norminhalt durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat. 72 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57. 73 Möglicherweise sind die in der Planurkunde eingetragenen Höhen der geplanten Lärmschutzwälle in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 so auszulegen, dass jeweils Lärmschutzwälle von 5 m Höhe über der geplanten Gradiente der Ortsumgehungstrasse festgesetzt sind, diese Lärmschutzwälle aber nicht höher ausgeführt werden dürfen. Es kann aber auch gemeint sein, dass die Lärmschutzwälle - ohne eine Höhe von 5 m zu überschreiten - jeweils so hoch aufgeschüttet werden sollen, wie es der Lärmschutz an der jeweiligen Stelle erfordert. 74 Ob und wenn ja welche dieser Auslegungsvarianten dem wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommenen Willen des Plangebers entspricht, vermag der Senat nicht eindeutig festzustellen. Die Beantwortung dieser Fragen ergibt sich jedenfalls nicht ohne weiteres aus Nr. 7.2 der Planbegründung, wonach die Lärmschutzwälle nach dem der Begründung als Anlage beigefügten akustischen Gutachten - gemeint ist die Schalltechnische Untersuchung der N2. -BBM GmbH vom 13. Januar 2003 - dimensioniert werden sollen. In dieser Schalltechnischen Untersuchung heißt es dazu unter Ziffer 1 lediglich: "Für die Neubaustrecke sind Wallanlagen mit einer Höhe von 5 m über Fahrbahnoberkante der Neubauplanung bereits festgelegt worden. Diese Erdwälle werden zur Fahrbahn hin als Steilwälle mit einem Neigungsverhältnis von 1:0,6 ausgebildet". Die Untersuchung geht mithin fälschlich von einer bereits konkret festgesetzten Höhe der Lärmschutzwälle aus, ohne selbst die ihr in der Planbegründung zugewiesene Dimensionierung dieser Wälle vorzunehmen. 75 Letztlich braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die die vorgesehenen Lärmschutzwälle betreffenden Höhenfestsetzungen unwirksam sind und ob diese Unwirksamkeit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen würde, da sich letztere bereits aus den oben festgestellten Abwägungsmängeln ergibt. 76 Im Hinblick auf die Bedeutung des streitgegenständlichen 2. Bauabschnitts der Ortsumgehung C2. für die mit dieser Ortsumgehung insgesamt und der nachfolgenden Umgestaltung des Ortskerns verbundenen Konzeption ist damit zu rechnen, dass der Rat der Antragsgegnerin die oben angesprochenen Mängel des Bebauungsplans beheben und ihn erneut als Satzung beschließen wird. Da eine solche Fehlerkorrektur als durchaus möglich erscheint, sieht sich der Senat zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten veranlasst, zu den von den Beteiligten angesprochenen und diskutierten Gesichtspunkten, die die Wirksamkeit des Bebauungsplans betreffen und auch für einen neuen Bebauungsplan von Bedeutung sein können, Folgendes auszuführen: 77 Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans ist zu bejahen. 78 Die Führung der geplanten Ortsumgehungstrasse wird gegenüber ihrer Festsetzung im Ursprungsplan nicht verändert. Die städtebauliche Rechtfertigung der Ortsumgehung im Allgemeinen und der Trassenführung des 2. Bauabschnitts im Besonderen ergibt sich aus dem am 8. Januar 2000 in Kraft getretenen Ursprungsplan. Anhaltspunkte dafür, dass diese städtebauliche Rechtfertigung zwischenzeitlich weggefallen ist und das insoweit beschlossene Plankonzept die hier in Rede stehende Planänderung nicht mehr zu tragen vermag, sind nicht ersichtlich. 79 Die Fertigstellung des 1. Bauabschnitts der Ortsumgehung hat nach der Planbegründung (5.1) nur zu Teilentlastungen des übrigen Straßennetzes geführt. Insbesondere bewirke sie nicht die mit der Ortsumgehung letztlich beabsichtigte Entlastung des Ortskerns und der I1. Straße, die noch immer eine Verkehrsbelastung von bis zu 20.300 Fahrzeugen täglich aufweise. Die Hauptverkehrsströme von und zur Autobahn (Anschluss I. -Nord) könnten nicht über die T. Straße zum ersten Abschnitt der Ortsumgehung gelenkt werden, da die Leistungsfähigkeit des Knotens T. Straße/E. Straße dafür nicht ausreiche. 80 Soweit die Antragstellerin die vom Rat nach wie vor angenommene Verkehrsbelastung des Ortskerns in Zweifel zieht, vermag die auf eine einmalige Ortsbesichtigung ihrer Prozessbevollmächtigten gestützte Behauptung, die vorhandenen Straßenzüge wiesen allenfalls in Stoßzeiten eine hohe Belastung auf, die durch die Verwaltung der Antragsgegnerin ermittelten Verkehrszahlen nicht zu widerlegen. 81 Was die städtebauliche Rechtfertigung für die geänderte Höhenlage der Trasse angeht, sind die vom Rat zur Begründung herangezogenen Aspekte der Finanzierbarkeit der Ortsumgehung und der weitgehenden Erhaltung der vorgefundenen Grundwassersituation (Planbegründung 9.1) ohne weiteres geeignet, die Abweichung vom Plankonzept des Ursprungsplans zu tragen. 82 Nach der Baugrunderkundung und Baugrundbeurteilung durch das Erbaulaboratorium Essen - Ingenieurgesellschaft für Geotechnik GbR - vom 12. Mai 2003 ist die Grundwassersituation im Bereich des 2. Bauabschnitts so beschaffen, dass die ursprünglich vorgesehene Führung der Trasse in Troglage gegenüber einer ebenerdigen Führung erhebliche Mehrkosten verursachen und die ursprünglich veranschlagten Kosten von etwa 14 Mio EUR deutlich übersteigen würden. Ferner haben die Ingenieure darauf hingewiesen, dass es auf Grund der Längsausdehnung und der Tiefenlage des ursprünglich geplanten Trogbauwerks zu einer Beeinflussung der hydraulischen Verhältnisse vor Ort kommen könne. Bei einer Behinderung des Grundwasserstroms durch das Trogbauwerk könne der Grundwasserspiegel auf der Anstromseite ansteigen und auf der Abstromseite absinken. Gegebenenfalls müssten Maßnahmen ergriffen werden, um die Grundwasserkommunikation und eine ungehinderte Strömung zu ermöglichen. 83 Angesichts dieses Befundes ist es unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden, dass der Rat zur Schonung der öffentlichen Haushalte und der Grundwasserverhältnisse die Planänderung zur Änderung der Höhenlage der geplanten Ortsumgehungstrasse beschlossen hat. Die städtebauliche Erforderlichkeit der weiteren Planänderungen, insbesondere der Abbindung der U.--- straße , der Umgestaltung des aktiven Lärmschutzes und der Fußgängerüberwege sowie der Straßenverbindung zwischen der M. Straße und der U.---straße folgt nachvollziehbar aus der Anhebung der Ortsumgehungstrasse. 84 Nach allem verfolgt der Bebauungsplan ein in seinen Einzelheiten aufeinander abgestimmtes positives Plankonzept, das auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung abzielt und die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB ohne jede Einschränkung erfüllt. 85 Auch ist kein beachtlicher Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), festzustellen. Soweit der Bebauungsplan abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans Teile der Flurstücke 213 und 316, die dort als "Gewerbliche Baufläche" dargestellt sind, als "Straßenverkehrsfläche" beziehungsweise als "Öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" festsetzt, ist dies für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 86 "Entwickeln" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedeutet, dass durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans die zu Grunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Das Gebot der Konkretisierung schließt es allerdings nicht gänzlich aus, dass die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Solche Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. 87 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - 4 C 74.72 -, BverwGE 48, 70 = BRS 29 Nr. 8; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 = BRS 62 Nr. 48. 88 Für die Frage, ob durch die Abweichungen die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat. 89 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999, - 4 CN 6.98 -, a.a.O. 90 Das ist hier angesichts des geringen Umfangs der betroffenen Flächen und des Umstands, dass diese Flächen in dem dort bisher geltenden Bebauungsplan Nr. 3/63 (089) "T. -, U1. - und L. Straße" als "Öffentliche Grünfläche - Erholungsgebiet" festgesetzt waren, zu verneinen. 91 Der Bebauungsplan weist auch über die anfangs dargelegten Abwägungsfehler hinaus weder Mängel im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis auf. 92 Dass die Planung die Aufgabe von Grabelandflächen/Kleingartenflächen zur Folge hat, unter Umständen die Wohnqualität der Immobilien im Nahbereich der geplanten Straßentrasse abnimmt und bestehende soziale Strukturen durch die Barrierewirkung der Trasse beeinträchtigt werden, sind Gesichtspunkte, die nach den oben geschilderten Grundsätzen zum "Lückenschluss" wegen fehlender Abweichung der Planung gegenüber dem ursprünglichen Plankonzept nicht in die Abwägung einzustellen waren. 93 Nichts anderes gilt insoweit, als die Antragstellerin rügt, dass die Wahl der Trasse abwägungsfehlerhaft sei, weil sie letztlich nicht zu einer Ortsumgehung, sondern zu einer Ortsdurchquerung an anderer Stelle führe. 94 Im Übrigen lässt sich im Hinblick auf die Wahl der Trasse kein Abwägungsfehler feststellen. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat der Plangeber sie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Indes ist er nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht er den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Er ist befugt, eine Alternative, die ihm auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuscheiden. 95 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BauR 1996, 511. 96 Der Rat hat alternative Trassenführungen im Rahmen der im Aufstellungsverfahren zum Ursprungsplan vorgenommenen Abwägung der eingegangenen Anregungen erwogen und mit nachvollziehbaren Gründen verworfen. 97 Der Einwand der Antragstellerin, durch den Bebauungsplan werde der Konflikt, der aus der starken Belastung bewohnter Gebiete mit Durchgangsverkehr resultiere, lediglich verlagert, betrifft Gesichtspunkte, mit denen sich der Rat bei der Abwägung der Änderungsplanung nicht mehr befassen musste. Auch insoweit fehlt es an einer Abweichung der Planung gegenüber dem ursprünglichen Plankonzept. Nichts anderes gilt für die Einwände, dass die mit der Ortsumgehung beabsichtigte Entlastung des Ortskerns und innerörtlicher Straßenzüge in gleicher Weise durch "verkehrslenkende Maßnahmen" erreicht werden könne und es an einer zeitlichen und sachlichen Abstimmung des hier in Rede stehenden Bebauungsplans und des Bebauungsplans Nr. 8/01 (535) "Ortskern C2. /I2. " fehle. 98 Außerdem sind diese Einwände unberechtigt. 99 Die Führung des bisherigen Hauptverkehrs erfolgt durch die Ortsmitte und über die am stärksten belastete I1. Straße, die auf beiden Seiten durchgehend Wohnbebauung aufweist. Die bauliche Situation lässt dort keine Maßnahmen aktiven Lärmschutzes zu. Demgegenüber ist die Verkehrsführung über die geplante Trasse ungleich weniger konfliktträchtig, da in deren Nahbereich durch die Aufschüttung von Lärmschutzwällen die mit dem Durchgangsverkehr verbundene Lärmbelastung auf ein zumutbares Maß reduziert werden kann. 100 Dass die mit der Ortsumgehung beabsichtigte Entlastung des Ortskerns und innerörtlicher Straßenzüge in gleicher Weise durch "verkehrslenkende Maßnahmen" erreicht werden könne, stellt sich lediglich als eine unsubstanziierte Behauptung der Antragstellerin dar. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hat demgegenüber in ihrer Stellungnahme zu vergleichbaren Anregungen der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren überzeugend ausgeführt, dass mit restriktiven Maßnahmen allein - etwa durch die Schaffung von Sackgassen oder Einbahnstraßen - dem regionalen und überregionalen Durchgangsverkehr nicht wirksam begegnet werden könne, da er auf diese Weise mitsamt seiner negativen Auswirkungen lediglich unkontrollierbar auf andere Straßen verdrängt werde. Wegen fehlender Ausweichrouten sei insbesondere eine anderweitige Lenkung des Güterverkehrs nicht möglich. Der Rat hat sich diesen Ausführungen im Rahmen der Abwägung angeschlossen. 101 Die fehlende zeitliche und sachliche Abstimmung des hier in Rede stehenden Bebauungsplans und des Bebauungsplans Nr. 8/01 (535) "Ortskern C2. / I2. ", die die Antragstellerin bemängelt, lässt ebenfalls keinen Abwägungsfehler erkennen. Beide Pläne sind in jeder Hinsicht selbstständig und - jeder für sich genommen - städtebaulich sinnvoll. Für eine zeitliche Verknüpfung beider Pläne in Bezug auf Aufstellung und Umsetzung besteht unter Abwägungsgesichtspunkten kein zwingender Grund. Die mit dem Bebauungsplan Nr. 8/01 beabsichtigte Neugestaltung des Ortskerns ist vielmehr davon abhängig, dass zunächst Wege gefunden werden, den Durchgangsverkehr aus dem Ortskern herauszuhalten. Diesem Ziel dient der Bebauungsplan Nr. 2/96 Teil A. 102 Mit den Ergebnissen der für den Ursprungsbebauungsplan angefertigten Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich der Rat in der Begründung zum Ursprungsplan (8) eingehend befasst und sich letztlich für die Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft und die Bevorzugung der mit der Ortsumgehung angestrebten Entlastungswirkung für die durch den Durchgangsverkehr stark belasteten innerörtlichen Baugebiete entschieden. Dass dieser Entscheidung eine offensichtliche Fehlgewichtung der jeweils in die Abwägung eingestellten Belange zu Grunde liegt - wie die Antragstellerin behauptet - lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Der Maßstab der Offensichtlichkeit des Mangels ist hier heranzuziehen, da nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Rat bei der Gewichtung der Belange über Abwägungdirektiven oder bindende Vorgaben des externen Fachrechts hinweggesetzt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet und dabei den durch die Ortsumgehungstrasse negativ berührten öffentlichen und privaten Belangen nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen hätte. Jedenfalls erscheint es nicht unverhältnismäßig, der Gesundheit und der Wohnruhe der Anwohner der zu entlastenden Straßenzüge und dem städtebaulichen Interesse an einer weitgehend verkehrsfreien Neugestaltung des Ortskerns den Vorrang gegenüber gewichtigen Belangen der Natur- und Landschaftspflege einzuräumen. 103 Die Folgen, die mit der Abbindung der U.---straße für die Anwohner verbunden sind, hat der Rat ebenso gesehen, wie die zusätzliche Sperrwirkung, die die höhergelegte Trasse für Fußgänger und Radfahrer entfaltet. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, dem betroffenen Personenkreis die durch diese Sperrwirkung entstehenden Erschwernisse zuzumuten und entsprechende Belange gegenüber dem Interesse an der Entlastungswirkung der Ortsumgehung zurückzustellen. Die Sperrwirkung ist nicht absolut, sondern wird durch zwei Querungen für Fußgänger und Radfahrer, von denen mindestens eine niveaugleich angelegt werden soll, durchbrochen. Auf diese Weise bleibt die unmittelbare Verbindung zwischen dem Ortskern und den umliegenden Wohnbereichen sowohl zum Friedhof als auch zum Wohnquartier "Am C1. " gewährleistet. Was die Sperrwirkung für den Fahrzeugverkehr auf den abgebundenen Abschnitten der U.---straße angeht, schafft der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für eine Verbindung beider Straßenabschnitte über die M. Straße und die T. Straße. Der mit dieser Verbindung in Kauf zu nehmende Umweg beträgt für die Anwohner der U.---straße in jedem Fall weniger als einen Kilometer, was keine wesentliche Erschwerung darstellt und - wie der Rat zu Recht annimmt - durch die gleichzeitige verkehrliche Entlastung aufgewogen wird. 104 Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich letztlich auch nicht daraus, dass etwa der am 8. Januar 2000 bekannt gemachte Ursprungsplan unwirksam wäre und die Rechtmäßigkeit der 1. Änderung von der Rechtmäßigkeit des Ursprungsplans abhinge. Formelle oder materielle Mängel des Ursprungsplans, die nach den §§ 214 und 215 BauGB a.F. beachtlich wären und zu seiner Unwirksamkeit insgesamt führen würden, hat der Senat nicht festgestellt. 105 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz VwGO. 106 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 107 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 108