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Beschluss

19 B 1554/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1129.19B1554.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestset¬zung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist unzulässig. 3 Für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Tochter V. der Antragsteller unterliegt nach dem derzeitigen Sachstand nicht mehr der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen. Die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2005 haben sich im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. 4 Nach Mitteilung des Schulamtes für den Kreis E. sind die Antragsteller mit ihren Töchtern E1. und V. nach Belgien verzogen. Anhaltspunkte dafür, dass der Umzug nicht die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in Nordrhein-Westfalen zur Folge hat, sind nicht ersichtlich. Damit unterliegen die Töchter der Antragsteller nicht mehr der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen. Denn schulpflichtig ist nur derjenige, der in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat (§ 34 Abs. 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 1 Satz 1 SchpflG a. F.). 5 Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller in absehbarer Zeit mit ihren Töchtern nach Nordrhein-Westfalen zurückziehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2005, sie könnten mit ihren Kindern nicht in die Bundesrepublik einreisen, ohne befürchten zu müssen, dass die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2005 durchgesetzt würden, lässt in dieser Allgemeinheit nicht erkennen, dass eine Rückkehr nach Nordrhein-Westfalen beabsichtigt ist und hinreichend konkret bevorsteht. 6 Es bleibt den Antragstellern unbenommen, in der Hauptsache eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG. Die Antragsgegnerin hat zwar jeweils eine Ordnungsverfügung gegenüber den Antragstellern erlassen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt dies jedoch keine Verdopplung des Streitwertes. Denn die – inhaltlich gleichlautenden – Ordnungsverfügungen betreffen in gleicher Weise die Durchsetzung der Schulpflicht für die Tochter V. der Antragsteller. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).