Urteil
10 D 27/03.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.10D27.03NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragsteller wenden sich gegen mehrere Bebauungspläne, die die planerische Grundlage für einen Freizeitpark in C. - zwischen 1996 und der Saison 2004/2005 als "X. C1. . N. X1. " betrieben, seither "N. Park H. " - bilden. 3 Das im Eigentum der Antragsteller stehende und mit einer von ihnen bewohnten Doppelhaushälfte bebaute Grundstück Gemarkung H1. , Flur 17, Flurstück 57, liegt im Außenbereich von H1. östlich des Freizeitparkgeländes. Es wurde auf Grund einer Baugenehmigung vom 4. März 1960 als Teil eines "Zweifamilienwohnhauses für Landarbeiter" errichtet. Die westliche Grundstücksgrenze ist etwa 125m, die gartenseitige Hausfassade etwa 160m von der östlichen Grenze des Plangebiets entfernt. Die Antragsteller haben das Hausgrundstück durch notariellen Vertrag vom 9. Mai 1996 erworben und das Haus anschließend umgbaut und erweitert (Baugenehmigung vom 27. Mai 1997). Westlich ihres Grundstücks verläuft ein schmales Gewässer, der N1. , auf das zum Park hin ein Waldstück folgt. Südlich vom Haus der Antragsteller befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle, die derzeit als Gestüt betrieben wird. Das Gelände des Freizeitparks liegt im Ortsteil L. / G. von C. und ist identisch mit den aneinander grenzenden Plangebieten zweier Bebauungspläne der Antragsgegnerin - Nr. 67 und Nr. 67/1 -. Es weist eine Ausdehnung von bis zu 1.200m in nord-südlicher und von bis zu 450m in west-östlicher Richtung und eine Fläche von insgesamt etwa 38ha auf. Im westlichen Teil der Plangebiete liegen ausgedehnte Stellplatzflächen von insgesamt etwa 8ha. Daran schließen sich zahlreiche Einrichtungen und Attraktionen des Freizeitparks an; neben Fahrgeschäften, insbesondere mehreren Achterbahnen, und einem so genannten Free-Fall-Tower handelt es sich um Kinos, Gaststätten, Schauplätze für Shows und museumsähnliche Präsentationen sowie Restaurants und Freiflächen. Die Attraktionen des Parks sind in einzelne Bereiche aufgeteilt, die bis Ende 2004 ("The Old West", "Marienhof", "Gotham City", "The Hollywood Street Set", "Looney Tunes Land") auf unterschiedliche Weise mit Filmproduktionen der Filmproduktions- und -verleihgesellschaft X. C1. . verknüpft waren ("Erazer", "Batman", "Police Academy", "Tom und Jerry", "Bugs Bunny"); seit 2005 sind sie so bezeichnet, dass sie Assoziationen an andere Produkte des Filmgeschäfts und aktuelle Filmtitel wecken sollen. 4 Verkehrlich wird der Freizeitpark im Wesentlichen von Süden und Westen her erschlossen, wo sich die Parkplätze und der Haupteingang befinden. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze und außerhalb des Plangebiets verläuft die Straße Im N2. ; im Plangebiet befinden sich entlang dieser Grenze mit Bäumen bestandene Grünflächen in unterschiedlicher Ausdehnung. Westlich des Parkgeländes verläuft in nordsüdlicher Richtung eine Eisenbahnlinie; in einer Entfernung von etwa 1 km westlich stehen zwei Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 70m und 100m; die niedrigere von ihnen ist auf Grund einer Baugenehmigung vom 3. April 1998 im Jahre 2000, die höhere auf Grund einer Baugenehmigung vom 14. Februar 2002 im Jahre 2002 errichtet worden. Nördlich und östlich des Geländes verlaufen mehrere parallel geführte Hochspannungsfreileitungen in einer Entfernung von etwa 300m; südöstlich ist das Kraftwerk T. etwa 2.200m entfernt gelegen. 5 Im Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt Nördliches S. - ist das Plangebiet als Freizeit- und Erholungsschwerpunkt dargestellt, im Gebietsentwicklungsplan F. -Lippe als Allgemeiner Siedlungsbereich für die zweckgebundene Nutzung als Freizeiteinrichtung und Freizeitanlage. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Freizeit- und Filmpark" dar. Auf dem Gelände des jetzigen Freizeitparks war seit den 60er Jahren zunächst ein "Märchenpark" und später ein "Traumlandpark" als Freizeitanlage betrieben worden. An dessen Stelle trat auf der Grundlage der angegriffenen Bebauungspläne zunächst ein von der C2. - Filmgesellschaft betriebener "Film- und Freizeitpark", mit dem den Besuchern eine Mischung aus Unterhaltung und Information über filmbezogene Themen geboten und zugleich die Möglichkeit geschaffen werden sollte, in den Einrichtungen des Parks Fernsehsendungen zu produzieren und Spielfilme herzustellen. Nach umfangreichen Umbauarbeiten, die im Mai 1994 begonnen hatten, eröffnete der Freizeitpark "X. C1. . N. X1. " am 30. Juni 1996. Im Jahre 2000 wurde die Fa. T1. G1. Inc. Eigentümer und Betreiber, 2004 ging das Eigentum an die Fa. Q. Capital Partners über. Seit dem Frühjahr 2005 wird der Park - nachdem die von X. C1. . vergebenen Lizenzen ausgelaufen sind - unter der Bezeichnung N. Park H. betrieben. 6 Die Entwicklung der bauplanerischen Grundlage für die durch Baugenehmigung jeweils legalisierten Einrichtungen des Parks vollzog sich dergestalt, dass das ursprüngliche, etwa 32ha umfassende Plangebiet (Bebauungsplan Nr. 67) durch einen weiteren Bebauungsplan (Nr. 67/1) um etwa 5ha erweitert wurde; außerdem wurden diese Pläne je nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin und der Betreiber des Freizeitparks mehrfach geändert, um zusätzliche Attraktionen im Park zu ermöglichen, die auf der Grundlage der zunächst in Kraft getretenen Festsetzungen der Ursprungsbebauungspläne nicht zu realisieren gewesen wären. 7 Die Planaufstellungsverfahren nahmen im Einzelnen folgenden Verlauf: 8 Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 18. September 1990 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 "Im N2. " zur Festsetzung eines Sondergebiets für ein Freizeit- und Erholungsgebiet als Besucherpark. Am 16. Februar 1990 hatte es eine öffentliche Bürgeranhörung zu dem Projekt gegeben; die Offenlage erfolgte in der Zeit zwischen dem 5. Oktober und dem 5. November 1990. Die Antragsteller, damals noch in C. wohnhaft, unterzeichneten am 1. November 1990 eine von einer Bürgerinitiative vorformulierte Einwendung gegen den Entwurf, in der vor allem die verkehrliche Erschließung des Parks sowie Aspekte des Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie befürchtete Immissionen gerügt wurden. U.a. hieß es in dem Text: 9 "... die Ausweisung der Filmparkfläche als "Sondergebiet" mit äußerst dürftigen verbindlichen baulichen Maßangaben reicht m.E. nicht aus. ... In der mangelhaften Präzisierung der baulichen Absichten liegt die Möglichkeit begründet, die Fläche später einmal anders als heute geplant nutzen zu können, mit heute nicht vorhersehbaren Auswirkungen auf L. und G. . Zudem befürchte ich Erweiterungen des Filmparks ... Die Minimierung sämtlicher Immissionen muß sichergestellt sein. Mir ist völlig unverständlich, daß man eine derartig große Freizeitindustrieanlage ohne Einholung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens genehmigen will." 10 Die Einwendung gelangte am 5. November 1990 an die Antragsgegnerin. Am 31. Januar 1991 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und setzte sich mit den erhobenen Einwendungen auseinander; am 27. März 1991 wurde die Schlussbekanntmachung ortsüblich bekanntgemacht. 11 Der Plan in dieser Fassung setzte für das gesamte Plangebiet ein Sondergebiet mit folgender Zweckbestimmung fest: 12 "Freizeit- und Erholungsgebiet als Besucherpark mit Grünflächen und Erlebnisfunktionen, insbesondere im Bereich der Film- und Fernsehthemen wie z.B. Darstellung von Techniken, Dekorationsbauten, Aufnahmeverfahren und Möglichkeiten von Fernseh- und Filmproduktionen - Übertragungen -" 13 Zeichnerisch wurden umfangreiche Stellplatzflächen, textlich wurde u.a. folgendes festgesetzt: 14 "1. Art der baulichen Nutzung: Zulässig sind der Zweckbestimmung dienende bauliche Anlagen, insbesondere: Dekorationsbauten und Tribünen Studioräume Filmlandschaften Gastronomie Untergeordnete Verkaufseinrichtungen bis 80qm Geschossfläche pro Verkaufshalle, ausnahmsweise kann auch eine größere Geschossfläche zugelassen werden Anlagen für Reparatur, Wartung und Verwaltung des Parkes Ausnahmsweise zulässig sind Fahrgeschäfte Unzulässig sind insbesondere selbstständige Spielhallen 15 2. Maß der baulichen Nutzung GRZ 0,3 GFZ 0,15 Die maximale Höhe baulicher Anlagen darf 18m über Geländehöhe betragen. Ausnahmsweise können größere Bauhöhen zugelassen werden [...]" 16 Begleitend wurde der Bebauungsplan Nr. 66 aufgestellt, der die Planung einer Zufahrtsstraße zu dem Freizeitpark zum Gegenstand hatte; die Straße sollte nördlich des Ortsteils G. verlaufen und zu diesem Ortsteil einen hinreichenden Abstand halten, um die Auswirkungen des Zu- und Abfahrtsverkehrs zu begrenzen, die mit dem Betrieb des Freizeitparks erwartet wurden. 17 Am 13. Dezember 1993 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67/1 zur Erweiterung des Freizeitparks nach Norden um eine Fläche von 4,8 ha, weil das Konzept der Einrichtung nach dem Vorbild der X. C1. . N. X1. Parks geändert werden sollte. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 22. Dezember 1993 bis zum 24. Januar 1994 öffentlich ausgelegt; die Antragstellerin und ihre Tochter erhoben Einwendungen im Hinblick auf die für die Erweiterung erforderliche Umwandlung von Waldflächen, indem sie sich auf eine Unterschriftenliste eintrugen, die am 27. Januar 1994 dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin übergeben wurde. Der Satzungsbeschluss wurde am 7. März 1994 gefasst und am 8. August 1994 öffentlich bekanntgemacht. 18 Seit dieser Zeit sind beide Pläne mehrfach geändert worden: 19 Der Bebauungsplan Nr. 67 hat bisher insgesamt fünf Änderungen erfahren. Dem ersten Änderungsplan liegt ein Aufstellungsbeschluss vom 13. Dezember 1993, die öffentliche Auslegung vom 22. Dezember 1993 bis 24. Januar 1994 und der Satzungsbeschluss vom 7. März 1994, ortsüblich bekanntgemacht am 8. August 1994, zu Grunde. Durch diese Änderung wurden die zeichnerischen Festsetzungen der Umgrenzung von Stellplatzflächen im Plangebiet aufgehoben und das Maß der baulichen Nutzung auf 0,4 / 0,4 (GRZ und GFZ) festgesetzt. Außerdem wurden textliche Festsetzungen zur Erhaltung vorhandener Bäume am östlichen Rand des Plangebiets sowie auf nicht bebauten Flächen im Plangebiet getroffen. 20 Im Wege der vereinfachten Planänderung wurde durch den zweiten Änderungsplan für einen Teilbereich des Plangebiets, in dem eine Holzachterbahn errichtet werden sollte, durch textliche Festsetzung die Bauhöhe auf maximal 32m begrenzt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19. Mai 1998 gefasst; in das Verfahren wurde ein vom RWTÜV am 16. Februar 1998 erstellter Bericht über Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft unter Berücksichtigung der geplanten Holzachterbahn eingeführt, der allerdings das Wohngrundstück der Antragsteller - inzwischen X2.-----straße 173 in H1. - als Messpunkt nicht berücksichtigte. Eine weitere Immissionsprognose vom 3. April 1998 enthielt Angaben zu einem Messpunkt an der nördlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller; danach waren an dieser Stelle Lärmpegel von zwischen 50 dB(A) und 52 dB(A) zu erwarten. Eine dritte Immissionsprognose (28. Mai 1998) auf der Grundlage von Messungen an einer mit der Holzachterbahn vergleichbaren Anlage ergab für den Immissionspunkt am Grundstück der Antragsteller Prognosewerte zwischen 44 dB(A) und 48 dB(A) tagsüber; Nachtwerte waren nicht ausgewiesen. Die Offenlage fand zwischen dem 2. Juni und 2. Juli 1998 statt, der Satzungsbeschluss wurde am 1. Oktober 1998 gefasst und am 23. Oktober 1998 ortsüblich bekanntgemacht. 21 Am 5. Dezember 2000 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung eines dritten Änderungsplans zum Bebauungsplan Nr. 67 (vereinfachtes Verfahren). Ziel der Planung war es, den Bau einer weiteren Achterbahn zu ermöglichen; zu diesem Zweck wurde in einem weiteren Teil des Plangebiets - Ausmaße etwa 105m x 50m, Entfernung zum Grundstück der Antragsteller ca. 600m - eine Bauhöhenobergrenze von 32m textlich festgesetzt. Eine Lärmprognose vom 8. September 2000 ergab, dass auf dem Grundstück der Antragsteller durch die geplante neue Anlage ein Immissionspegel von ewa 40 dB(A) und damit keine Erhöhung der durch den Freizeitpark insgesamt ausgelösten Lärmbelastung zu erwarten sei. Die Offenlage fand zwischen dem 22. November und dem 22. Dezember 2000 statt, der Satzungsbeschluss wurde am 13. Februar 2001 gefasst und am 16. März 2001 ortsüblich bekanntgemacht. 22 Durch einen Bebauungsplan zur vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 wurde in einem Teilbereich des Plangebiets mit den Maßen ca. 80m x 65m - Ent fernung zum Grundstück der Antragsteller etwa 360m - eine Bauhöhenbegrenzung auf 70m textlich festgesetzt, um die Errichtung eines so genannten Free-Fall-Towers zu ermöglichen; für den betroffenen Bereich wurde zugleich festgesetzt, dass Werbung oberhalb von 18m unzulässig ist. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 6. November 2001 gefasst. Nach einer gutachterlichen Stellungnahme des RWTÜV vom 18. September 2001 sei am Grundstück der Antragsteller mit einer zusätzlichen Immissionsbelastung von 40 dB(A) zu rechnen; Grundlage hierfür sei eine außerhalb der Betriebszeiten durchgeführte Messung an einer vergleichbaren Anlage im I. I1. . Nach der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 21. November bis zum 21. Dezember 2001 äußerte das Staatliche Umweltamt I2. zunächst erhebliche Bedenken hinsichtlich der von Fahrgästen der Free-Fall-Anlage verursachten Schreie, zog diese jedoch durch Stellungnahme vom 17. Januar 2002 zurück. Zur Begründung führte das Staatliche Umweltamt aus, dass weder beim Hochziehen der Fahrgäste noch im freien Fall mit Schreien zu rechnen sei, sondern lediglich während des Abkippens der Sitze unmittelbar vor dem Fallen. Diese Emissionen würden auf dem Grundstück der Antragsteller lediglich zu einer Geräuschbelastung von etwa 44 dB(A) führen und seien daher unbedenklich. Im Planverfahren wurde weiter ein Gutachten des RWTÜV vom 15. Januar 2002 vorgelegt, das davon ausging, die maximal 30 Fahrgäste in der Gondel des Free- Fall-Tower würden in den zwei Minuten eines Durchgangs für jeweils fünf Sekunden schreien; auf dem Grundstück der Antragsteller sei ein durch Anlagen- und Fahrgastgeräusche verursachter Immissionspegel von 44 dB(A) zu erwarten. Der Antragsteller wandte durch Schreiben vom 21. Janaur 2002 ein, er befürchte erhebliche Lärmbeeinträchtigungen; die vom RWTÜV ermittelten Werte seien nicht nachvollziehbar. Außerdem werde das Landschaftsbild durch die ermöglichte Bauhöhe zerstört. Am 30. April 2002 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss, der am 15. Mai 2002 ortsüblich bekanntgemacht wurde. 23 Durch die fünfte Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 schließlich sollte die Möglichkeit geschaffen werden, einen so genannten Airdriver - eine aus zwei etwa 60m hohen Masten bestehende Anlage, die eine Mischung aus Bungeejumping und Drachenfliegen erlaubt - zu errichten. Die Satzung setzt für einen an die Geltungsbereiche der 2. und 3. Änderungssatzungen anschließenden Bereich textlich fest, dass die Errichtung eines "Air Drivers (2 Masten) mit einer max. Masthöhe von 60m zulässig" ist und dass Werbung oberhalb von 18m unzulässig ist. Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 19. Dezember 2002 den Aufstellungsbeschluss; zwischen dem 6. Januar und dem 6. Februar 2003 wurde der Entwurf öffentlich ausgelegt. Vorgelegt wurde eine Lärmprognose des RWTÜV vom 5. November 2002 , wonach die geplante Anlage nur zu relativ geringfügigen Lärmemissionen führen werde; die Immissionen bei dem Grundstück der Antragsteller wurden auf 31 dB(A) mit Höchstwerten bei 45 dB(A) beziffert. Der Antragsteller nahm zu dem Entwurf Stellung und rügte, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Planaufstellungsverfahrens nicht gegeben seien, dass die Pflicht bestehe, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und dass es wegen der festgesetzten Bauhöhen zu übermäßigen Lärmbeeinträchtigungen kommen werde. Der Gesamtplan sei durch die vielfache Überplanung in jeweils geringen Teilbereichen abwägungsfehlerhaft geworden. Im weiteren Verfahrensverlauf nahm die Antragsgegnerin Stellung und führte aus, dass eine am 19. Mai 2002 - Pfingstsonntag - durchgeführte Lärmmessung methodisch nicht einwandfrei gewesen sei - insbesondere seien Zuschläge wegen der Informationshaltigkeit einiger Attraktionen wie der Police Stunt Show und der Pre Stunt Show vernachlässigt worden - und nachgebessert werden müsse. Allerdings bestehe ohne weiteres die Möglichkeit, bei Überschreitung der zulässigen Richtwerte Maßnahmen zur Lärmminderung zu treffen, sodass die weitere Planung nicht beeinträchtigt sei. Für die Errichtung der Anlage wurde am 5. Februar 2002 eine Teilbaugenehmigung erteilt. Am 3. Juni 2003 wurde der Satzungsbeschluss gefasst und am 7. Juni 2003 ortsüblich bekanntgemacht. Die Anlage wurde in der Folge jedoch nicht verwirklicht. 24 Der Bebauungsplan Nr. 67/1 hat seit seinem Inkrafttreten zwei Änderungen erfahren: Die erste Änderung wurde zeitgleich mit der zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 durchgeführt und durch ortsübliche Bekanntmachung am 23. Oktober 1998 in Kraft gesetzt, da die im Zuge dieser Änderungsplanung beabsichtigte Errichtung einer aus Holz bestehenden Achterbahn das Plangebiet sowohl des Bebauungsplans Nr. 67 als auch das Gebiet des Planes Nr. 67/1 erfasste. Mit der zweiten Änderung wurde zeitgleich mit der fünften Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 die Festsetzung zur Ermöglichung einer Airdriver-Anlage geschaffen, da auch diese Anlage im Plangebiet sowohl des Bebauungsplans Nr. 67 als auch des Plans Nr. 67/1 errichtet werden soll. Die Satzung zur zweiten Änderung ist am 7. Juni 2003 öffentlich bekanntgemacht worden. 25 Mit ihrem am 9. April 2003 gestellten Normenkontrollantrag haben die Antragsteller zunächst sinngemäß den Hauptantrag angekündigt, den Bebauungsplan Nr. 67 in der Fassung der 4. Änderung sowie den Bebauungsplan Nr. 67/1 in der Fassung der 1. Änderung für unwirksam zu erklären; hilfsweise, den Bebauungsplan zu 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 sowie den Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67/1 für unwirksam zu erklären. 26 Sie halten die Pläne schon deshalb für rechtswidrig, weil die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls im Zuge der Aufstellung von Änderungsplänen erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen seien die Pläne abwägungsfehlerhaft. Die tatsächliche Nutzung des Geländes als reiner Freizeitpark entspreche nicht der planerisch festgeschriebenen Zweckbestimmung des Sondergebiets als Filmproduktionsstätte, verbunden mit einem Besucherpark und Grünflächen. Die ursprüngliche Plankonzeption, die auch in einer generellen Bauhöhenbegrenzung Ausdruck gefunden habe, sei in abwägungsfehlerhafter Weise zu Lasten der Nachbarn durchbrochen worden; sowohl durch Lärm- als auch durch Lichtemissionen sei der Park deutlicher bemerkbar geworden als dies bei Einhaltung der ursprünglichen Bauhöhe möglich gewesen sei. Im Verlauf des Normenkontrollverfahrens haben die Antragsteller ein Gutachten des Akustikbüros P. - Dr. D. O. - vom 25. Juli 2005 zur Messung der Schallimmissionen des Freizeitparks am Gebäude X2.-----straße 173 vorgelegt. Es basiert auf Messungen, die am 26. Mai 2005 durchgeführt worden sind, und kommt zu dem Ergebnis, dass die nach der Freizeitlärmrichtlinie geltenden Immissionsrichtwerte für die Ruhezeiten werktags sowie für Sonn- und Feiertage (55 dB<A>) durch den Betrieb des Freizeitparks um zwischen 9 dB(A) und 12 dB(A) überschritten werden. 27 Die Antragsteller haben Widersprüche gegen die für einzelne Attraktionen des Parks erteilten Baugenehmigungen erhoben und gerichtlichen Rechtsschutz vor den Verwaltungs- und Zivilgerichten in Anspruch genommen. Als Reaktion auf das genannte Gutachten vom 25. Juli 2005 hat die Antragsgegnerin durch Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2005 gegenüber dem Betreiber des Freizeitparks Betriebseinschränkungen mit dem Ziel angeordnet, am Haus der Antragsteller die Lärmrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber bzw. 55 dB(A) in den Ruhezeiten sowie sonn- und feiertags einzuhalten. 28 Darüber hinaus sind die Antragsteller der Ansicht, dass die angegriffenen Bebauungspläne auch deshalb abwägungsfehlerhaft seien, weil sie die Grundlage dafür bildeten, dass der Freizeitpark Belange des Landschaftsschutzes verletze. Die Ersetzung der ursprünglich festgesetzten Höhenbegrenzung von 18m auf Werte bis zu 70m habe zu einer optischen Störwirkung und Auffälligkeit des Parks geführt, der sich deshalb in das durch die umgebenden Wälder geprägten Landschaftsbild nicht mehr einfüge. 29 Die Antragsteller beantragen, 1. den Bebauungsplan Nr. 67 in der Fassung der 5. Änderung und den Bebauungsplan Nr. 67/1 in der Fassung der 2. Änderung für unwirksam zu erklären, 30 2. hilfsweise, den Bebauungsplan Nr. 67 in der Fassung der 4. Änderung und den Bebauungsplan Nr. 67/1 in der Fassung der 1. Änderung für unwirksam zu erklären, 31 äußerst hilfsweise, 32 3. den Bebauungsplan zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 für unwirksam zu erklären, 4. den Bebauungsplan zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 für unwirksam zu erklären, 5. den Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67/1 für unwirksam zu erklären, 6. den Bebauungsplan zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67/1 für unwirksam zu erklären. 33 Die Antragsgegnerin beantragt, die Normenkontrollanträge abzulehnen. 34 Sie hält die Anträge im Wesentlichen für unzulässig, weil die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO sowohl für die ursprünglichen Bebauungspläne als auch für alle Änderungen bis einschließlich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 abgelaufen sei. 35 Lediglich der gegen den Bebauungsplan zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 gerichtete Antrag sei zulässig, allerdings unbegründet. Die von den Antragstellern monierte Verfehlung der Zweckbestimmung des Sondergebiets sei auch durch die Änderungsplanung nicht eingetreten, da nach wie vor Bezüge zu aktuellen Filmthemen und -figuren vorhanden seien. Die bisherigen Abweichungen von der ursprünglichen Höhenfestsetzung seien städtebaulich vertretbar, weil die betroffenen Attraktionen nah beieinander lägen und insgesamt weniger als 5% des Plangebiets umfassten. Dies stelle die Grundkonzeption nicht in Frage. Durch Lärmgutachten sei bei jeder Änderung nachgewiesen worden, dass die Antragsteller nicht unzumutbar beeinträchtigt würden; dies könne im Übrigen in den Baugenehmigungsverfahren und im Rahmen der laufenden immissionsschutzrechtlichen Überwachung sichergestellt werden. 36 Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 25. November 2005 in Augenschein genommen; auf die Niederschrift von diesem Tag wird verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge für die Bebauungspläne einschließlich aller Änderungspläne sowie der weiteren beigezogenen Verwaltungsakten und Gerichtsakten Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe: 38 Die Normenkontrollanträge sind überwiegend unzulässig (dazu im folgenden I.), im Übrigen unbegründet (dazu unten II.). 39 I. Der Hauptantrag der Antragsteller sowie die Hilfsanträge zu den Ziffern 2) und 4) bis 6) sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht eingehalten haben. Für eine Wiedereinsetzung in diese Frist sind im vorliegenden Fall keine Gründe erkennbar; eine Wiedereinsetzung ist von den Antragstellern auch nicht beantragt worden, so dass die Frage, ob eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft wäre, keiner Entscheidung bedarf. 40 1. Der als Hauptantrag gestellte Antrag, den Bebauungsplan Nr. 67 in der Fassung der 5. Änderung sowie den Bebauungsplan Nr. 67/1 in der Fassung der 2. Änderung für unwirksam zu erklären, ist unzulässig. 41 Die in diesem Antrag gegenüber dem am 9. April 2003 mit Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gestellten Normenkontrollantrag - jetzt Hilfsantrag zu Ziffer 2) - liegende Klageänderung hält der Senat für sachdienlich, weil sie unter Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits dazu dienen kann, zwischen den Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob die Antragsteller noch gegen die 5. Satzung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 und gegen die 2. Satzung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 67/1 vorgehen können oder ob ihnen insoweit die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegengehalten werden kann. Der Sachdienlichkeit der vorliegenden Klageänderung steht nicht entgegen, dass der geänderte Antrag, wie noch auszuführen sein wird, unzulässig ist. 42 Kopp / Schenke, VwGO 14. Auflage 2005, § 91 Rz 19 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - V C 85.77 - BVerwGE 57, 31; anders Rennert in: Eyermann, VwGO 11. Auflage 2000, § 91 Rz 31 (keine Sachdienlichkeit bei Wechsel zu unzulässiger Klage); differenzierter Redeker / von Oertzen, VwGO 14. Auflage 2004, § 91 Rz 14. 43 Denn anders als in Fällen, in denen eine zulässige Klage in eine unzulässige geändert wird, ist die Klageänderung im vorliegenden Fall mit einer Klageerweiterung verbunden und führt dazu, dass neben dem zunächst geltend gemachten Begehren zusätzlich ein weiterer zwischen den Beteiligten streitiger Anspruch einer abschließenden Klärung zugeführt werden kann. Auch der ursprüngliche, an die 4. bzw. 1. Änderungssatzung anknüpfende, Antrag bleibt - da er als Hilfsantrag gestellt worden ist - Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass Gründe der Prozessökonomie für die Annahme der Sachdienlichkeit des zusätzlichen Antrags streiten. 44 Der im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführte erste Hauptantrag ist auszulegen als Antrag, den am 27. März 1991 in Kraft getretenen Bebauungsplan in seinem gesamten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Normbestand, also einschließlich derjenigen Festsetzungen, die durch fünf Änderungssatzungen bewirkt worden sind, der Normenkontrolle zu unterziehen und förmlich - also nicht nur im Rahmen einer Inzidentprüfung - für unwirksam zu erklären. Die Antragsteller möchten nach ihrem Vorbringen nicht nur einzelnen Attraktionen - insbesondere Fahrgeschäften - des in ihrer Nachbarschaft betriebenen Filmparks, sondern diesem insgesamt die planungsrechtliche Grundlage für den weiteren Betrieb entziehen. Zusätzlich ist der Antrag darauf gerichtet, den gesamten derzeit in Kraft befindlichen Normenbestand des Bebauungsplans Nr. 67/1 einschließlich der 1. und 2. Änderung für unwirksam erklären zu lassen. Um diese Ziele zu erreichen, ist es erforderlich, neben allen Änderungsplänen jeweils auch die beiden ursprünglichen Bebauungspläne anzugreifen. Denn nach dem Norminhalt der Änderungspläne hat keiner von ihnen die Ursprungspläne aufgehoben und durch eine vollständige und abgeschlossene städtebauliche Ordnung des Plangebiets ersetzt, so dass es ausreichen würde, nur den jeweils neuesten Änderungsbebauungsplan anzugreifen. Jeder Änderungsplan hat vielmehr nur punktuelle Änderungen an einzelnen Festsetzungen des Ursprungsplans (1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 67) bzw. für eng begrenzte räumliche Teile des Plangebiets (2. bis 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 und 1. bis 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67/1) vorgenommen und die übrigen Festsetzungen des Ursprungsplans und der bereits in Kraft getretenen Änderungspläne unberührt gelassen. Der Streitgegenstand des ersten Hauptantrages umfasst demnach sowohl die Ursprungspläne als auch fünf Änderungspläne zum Bebauungsplan Nr. 67 und zwei Änderungspläne zum Bebauungsplan Nr. 67/1, die in den Jahren 1994, 1998, 2001, 2002 und 2003 in Kraft getreten sind. 45 Allerdings ist es dem Senat verwehrt, über eine Inzidentprüfung hinaus (dazu unten II.) in eine materielle Prüfung der Ursprungspläne sowie der 1. bis 3. und 5. Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67 sowie der 1. und 2. Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67/1 einzutreten, weil die Antragsteller hinsichtlich dieser Satzungen die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar alle genannten Satzungen in materieller Hinsicht "einen Bebauungsplan" im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, so dass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert indes nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch alle Änderungspläne formal selbstständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen. 46 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44. 47 Die Annahme, die Ursprungspläne würden mit dem Inkrafttreten jedes Änderungsplans unabhängig von Zulässigkeitsschranken wieder in vollem Umfang einer Normenkontrolle im Rahmen des gegen den Änderungsplan gestellten Normenkontrollantrags zugänglich, ist in der hier vorliegenden Konstellation verfehlt. Sie wird dem Willen des Plangebers nicht gerecht, durch Änderungssatzungen nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dass der Plangeber bei allen hier in Rede stehenden Änderungsplänen auf diese Regelungstechnik zurückgegriffen hat, ergibt sich aus den Planbegründungen der Änderungspläne, die sich jeweils auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit ihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt haben. 48 Der Ursprungsplan Nr. 67 ist am 31. Januar 1991 als Satzung beschlossen worden und am 27. März 1991 in Kraft getreten. Die mit Wirkung vom 1. Januar 1997 eingeführte Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO endete für diesen Bebauungsplan am 31. Dezember 1998 (Art. 10 Abs. 4 des 6. Gesetzes zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze, BGBl I 1996, 1626). Dasselbe gilt für die erste Änderungssatzung vom 7. März 1994, die am 8. August 1994 in Kraft getreten ist. Die zweite Änderungssatzung vom 1. Oktober 1998 ist am 23. Oktober 1998 in Kraft getreten, die dritte Änderungssatzung vom 13. Februar 2001 am 16. März 2001. Die Antragsfrist für die Erhebung einer Normenkontrollklage endete für diese Satzungen demnach am 23. Oktober 2000 (2. Änderungssatzung) bzw. am 16. März 2003 (3. Änderungssatzung), während der vorliegende Antrag erst am 9. April 2003 und damit zu spät gestellt wurde. 49 Die vierte Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67 vom 30. April 2002 ist am 15. Mai 2002 in Kraft getreten; der am 9. April 2003 gestellte Normenkontrollantrag ist also auf diese Änderungssatzung bezogen rechtzeitig gestellt. Er vermag indes aus den genannten Gründen den Ursprungsplan sowie die ersten drei Änderungspläne als selbstständige Satzungen nicht zu erfassen, weil für diese eine neue Antragsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Das Ziel des Antrags, eine Überprüfung des gesamten Normenbestandes im Plangebiet zu erreichen, lässt sich auch insofern nicht erreichen. 50 Redeker / von Oertzen, VwGO 14. Auflage 2004, § 47 Rz 26; Kopp / Schenke, VwGO 14. Auflage 2005, § 47 Rz 83, jeweils m.w.N. 51 Der Senat sieht davon ab zu prüfen, ob der Antrag als insoweit zulässig anzusehen wäre, als er auf die Feststellung der Unwirksamkeit nur der vierten Änderungssatzung vom 30. April 2002 und eine damit verbundene Inzidentprüfung der übrigen Satzungen einschließlich des Ursprungsplans Nr. 67 gerichtet ist. Denn dieses Begehren haben die Antragsteller als Hilfsantrag zu Ziffer 3) gesondert formuliert, so dass es dort zu prüfen ist (unten II.). 52 Soweit der Normenkontrollantrag zu Ziffer 1) schließlich die fünfte Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67 erfasst, ist er ebenfalls unzulässig. Diese am 7. Juni 2003 in Kraft getretene Satzung ist erstmalig mit der Antragsänderung vom 17. August 2005 und damit nach Ablauf der Zweijahresfrist am 7. Juni 2005 angegriffen worden; ein "Anwachsen" des bereits anhängigen Streitgegenstandes um die Änderungssatzung kann im Hinblick auf den Charakter der Änderungssatzung als selbstständige Norm nicht angenommen werden. 53 Der Bebauungsplan Nr. 67/1 - Erweiterung des Filmparkgeländes um etwa 5ha - ist am 7. März 1994 beschlossen worden und am 8. August 1994 in Kraft getreten. Die Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag ist damit aus den oben genannten Gründen am 31. Dezember 1998 verstrichen. Die Antragsfrist für einen gegen die erste Änderungssatzung vom 1. Oktober 1998, in Kraft seit dem 23. Oktober 1998, gerichteten Normenkontrollantrag ist am 23. Oktober 2000 abgelaufen. Der am 9. April 2003 gestellte Normenkontrollantrag ist damit verspätet. Dies gilt auch für die zweite Änderungssatzung, die am 7. Juni 2003 in Kraft getreten ist, denn die Antragsteller haben sich gegen diese Satzung erstmalig mit ihrem geänderten Antragsbegehren am 17. August 2005 gewandt. 54 Von den vorstehenden Ausführungen unabhängig ist der Hauptantrag jedenfalls auch insoweit wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig, als er sich gegen die beiden Ursprungsbebauungspläne Nr. 67 und Nr. 67/1 sowie gegen die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 richtet. Denn die Antragsteller sind in voller Kenntnis des auf dem Filmparkgelände auf der Grundlage dieser Pläne geführten bzw. geplanten Betriebs zu einem Zeitpunkt bewusst in die unmittelbare Nähe des Plangebiets gezogen und haben dort Eigentum erworben, als auch die Umsetzung des Konzeptwechsels vom C2. Filmpark hin zu der X. C1. . N. X1. bereits als Satzung in Kraft getreten und durch Baumaßnahmen weitgehend verwirklicht war. Sie haben den notariellen Kaufvertrag für ihr Grundstück am 9. Mai 1996 abgeschlossen. Am 30. Juni 1996 eröffnete die X. C1. . N. X1. den Betrieb auf der Grundlage von Bebauungsplänen, die am 8. August 1994 in Kraft getreten waren. Zu dieser Zeit lebten die Antragsteller in G. und damit im Bereich desjenigen Ortsteils von C. , der am stärksten von dem Park betroffen und deshalb in besonderer Weise während der Planaufstellung im Blickpunkt der Antragsgegnerin war. Beide Antragsteller hatten sich auch intensiv mit den geplanten Vorhaben beschäftigt, wie ihre Einwendungen aus den Jahren 1990 und 1994 zeigen. Inbesondere rechneten sie mit einer Ausweitung des Betriebs und mit erheblichen Immissionsproblemen. Dass diese Befürchtungen berechtigt sein würden, war - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe von Luftbildern der Großbaustelle auf dem Parkgelände aus dem Jahr 1995 eindrucksvoll feststellen konnte - in der Örtlichkeit auch ohne weiteres erkennbar. Wenn die Antragsteller gleichwohl aus einer Entfernung von immerhin etwa 800m zwischen ihrem bisherigen Wohnsitz und der südlichen Grenze des Filmparks in eine Entfernung von nur noch etwa 125m zur östlichen Gebietsgrenze - und zwar in besonderer Weise exponiert mittig zum Gesamtgelände gelegen - gezogen sind und damit die Nähe einer stark emissionsträchtigen Anlage gesucht haben, mussten sie mit einer ganz erheblichen Zunahme der Belästigungen durch den Parkbetrieb rechnen. Deshalb fehlt ihnen das Rechtsschutzinteresse dafür, die bei Grundstückserwerb bereits in Kraft befindlichen Bebauungspläne im Wege der Normenkontrolle anzugreifen. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 1996 - 11 A 3344/91 -, BRS 58 Nr. 187. 56 2. Der hilfsweise gestellte Antrag, den Bebauungsplan Nr. 67 in der Fassung der 4. Änderung sowie den Bebauungsplan Nr. 67/1 in der Fassung der ersten Änderung für unwirksam zu erklären (Hilfsantrag zu Ziffer 2), ist wegen Verfristung unzulässig. Aus den vorgenannten Gründen ist dieser Antrag dahin auszulegen, dass nicht nur die 4. bzw. 1. Änderungssatzung isoliert angegriffen werden sollen - dies ist der Streitgegenstand der gesondert zu bescheidenden Hilfsanträge zu Ziffern 3) und 5) -, sondern dass die Wirksamkeit der Ursprungspläne Nr. 67 und Nr. 67/1 mit allen durch die erste bis vierte bzw. erste Änderungssatzung eingefügten Änderungen angegriffen wird. Zwar wäre eine Beschränkung auf die Festsetzungen der Ursprungspläne sowie des vierten bzw. ersten Änderungsplans nach dem Wortlaut der Antragsformulierung denkbar, entspräche aber dem schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Willen der Antragsteller nicht. Letztlich kann die Frage, ob der Senat nicht nur die vierte, sondern auch die erste bis dritte Änderungssatzung einer Normenkontrolle unterziehen soll, jedoch auf sich beruhen, da der Antrag insgesamt nicht zulässig ist. 57 Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Ursprungspläne sowie für die erste bis dritte bzw. erste Änderungssatzung ist, wie bereits ausgeführt, versäumt. 58 Soweit der Antrag sich gegen die vierte Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67 vom 30. April 2002, in Kraft seit dem 15. Mai 2002, richtet, ist zwar die Antragsfrist eingehalten. Auch hier bedarf jedoch die Frage, ob der streitgegenständliche Antrag möglicherweise teilweise - insoweit er die 4. Änderungssatzung betrifft - zulässig sein könnte, keiner Entscheidung. Denn mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 3) (unten II.) greifen die Antragsteller diese Änderungssatzung isoliert an, so dass ihrem diesbezüglichen Normenkontrollbegehren dort in vollem Umfang nachgegangen werden kann. 59 Aus den oben genannten Gründen ist auch für diesen Antrag davon auszugehen, dass die Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse für eine Normenkontrolle der Ursprungspläne und des ersten Änderungsplans zum Bebauungsplan Nr. 67 haben; der Grundstückserwerb unmittelbar vor Eröffnung des erweiterten und im Konzept veränderten Betriebs stellt eine bewusste Inkaufnahme der damit verbundenen Auswirkungen dar und steht einem Anspruch auf Überprüfung der genannten Pläne im Wege der Normenkontrolle entgegen. 60 3. Schließlich sind auch die äußerst hilfsweise gestellten Anträge, den Bebauungsplan zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 (Hilfsantrag zu Ziffer 4), den Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67/1 (Hilfsantrag zu Ziffer 5) sowie den Bebauungsplan zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67/1 (Hilfsantrag zu Ziffer 6) für unwirksam zu erklären, wegen Verfristung unzulässig. 61 Soweit es sich bei diesen Anträgen um Klageänderungen handelt - dies betrifft die gegen die 5. Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67 sowie gegen die 2. Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67/1 gerichteten Anträge (Hilfsanträge zu Ziffern 4) und 6) -, sind diese aus den oben genannten Gründen allerdings ebenfalls als sachdienlich anzusehen, weil sie zur Streitbeilegung auch im Hinblick auf mögliche Normenkontrollverfahren gegen die beiden Änderungssatzungen beitragen können. Indes sind diese beiden Anträge sowie der gegen die 1. Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67/1 gerichtete Antrag unzulässig. 62 Die 5. Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67 ist durch ortsübliche Bekanntmachung am 7. Juni 2003 in Kraft getreten. An demselben Tage ist auch die 2. Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67/1 in Kraft getreten, da beide Satzungen die planerische Grundlage für die sich im Plangebiet beider Ursprungspläne vorgesehene Airdriver-Anlage bilden sollten. Die Antragsteller haben sich indes erst am 17. August 2005 schriftsätzlich gegen diese Bebauungspläne gewandt und ihr Antragsbegehren insoweit ausgeweitet. Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hierdurch nicht gewahrt worden. Die Annahme der Antragsteller, einer gesonderten Fristsetzung für die Änderungspläne habe es nicht bedurft, weil der Streitgegenstand auch ohne gesonderte Antragstellung gewissermaßen um die beiden neuen Änderungssatzungen angewachsen sei, ist - wie ausgeführt - verfehlt. Unzutreffend ist insbesondere das dafür angeführte Argument, die vom Senat insoweit angenommene Fristgebundenheit der Normenkontrollanträge führe dazu, dass entgegen dem Gesetz die in der Ausweitung des Streitgegenstands liegende Klageänderung fristgebunden würde. Denn eine - jederzeit mögliche - Klageänderung führt nicht dazu, den geänderten Klageantrag von den für das jeweils anhängig gemachte Begehren geltenden prozessualen Anforderungen zu befreien. 63 Wegen Verfristung unzulässig ist auch der gegen die Satzung zur ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 67/1 gerichtete Normenkontrollantrag (Hilfsantrag zu Ziffer 5). Sie ist am 1. Oktober 1998 beschlossen worden und am 23. Oktober 1998 in Kraft getreten, während der Normenkontrollantrag erst am 9. April 2003 gestellt worden ist. Da es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 67/1 um einen selbstständigen Plan handelt, auch wenn sich das Gelände des Filmparks über die Plangebiete dieses Bebauungsplans sowie des Planes Nr. 67 erstreckt, ist auch die Annahme verfehlt, mit einem zulässigen Antrag gegen einen der beiden Bebauungspläne könnte zugleich auch der zweite zum Gegenstand gerichtlicher Prüfung unabhängig von der Einhaltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geworden sein. 64 II. Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag, den Bebauungsplan zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 für unwirksam zu erklären (Hilfsantrag zu Ziffer 3), ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (unten 2.). 65 Gegenstand des Normenkontrollantrags ist ausschließlich der am 30. April 2002 als Satzung beschlossene und am 15. Mai 2002 ortsüblich bekanntgemachte Bebauungsplan zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 -Im N2. - der Antragsgegnerin. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens prüft der Senat deshalb nur die Festsetzungen dieses Plans und nicht sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans und der bisherigen Änderungspläne. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 67 und der 1. bis 3. Änderungssatzung ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Änderungsplans zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen. 66 BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44. 67 Das Normenkontrollgericht hat deshalb inzident zu prüfen, ob der geänderte Ursprungsplan taugliche Grundlage des streitgegenständlichen Änderungsplans sein kann. Daran fehlt es, wenn der Ursprungsplan an Mängeln leidet, die auch in Ansehung des Grundsatzes der Planerhaltung zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen; in einem solchen Fall ist der Änderungsplan mangels zureichender Grundlage unwirksam, es sei denn, er schafft schon für sich genommen unabhängig vom Ursprungsplan eine vollständige städtebauliche Ordnung. 68 Darüber hinausgehend muss das Normenkontrollgericht prüfen, ob der Plangeber bei Erlass des Änderungsplans die Auswirkungen der Änderungen auf die Festsetzungen des zu ändernden - wirksamen - Ursprungsplans, seine Erforderlichkeit, sein Verhältnis zu Vorgaben der Raumordnung und die ihm zu Grunde liegende Abwägung bedacht und daraus ggf. die erforderlichen Schlussfolgerungen für die Änderungsplanung gezogen hat. Fehlt es daran, kann der Änderungsplan unwirksam sein, insbesondere wenn er dazu führt, dass das im Zusammenwirken von Ursprungs- und Änderungsplan neu entstehende Bauplanungsrecht rechtsfehlerhaft ist. 69 1. Die Antragsteller sind antragsbefugt, weil das in ihrem Eigentum stehende Grundstück im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Filmparks liegt und weil deshalb ihr privates Interesse, von den Emissionen des Parkbetriebes nicht beeinträchtigt zu werden, zum relevanten Abwägungsmaterial für den Rat der Antragsgegnerin zählt. 70 Der Antrag ist fristgerecht gestellt. Die angegriffene Satzung vom 30. April 2002 ist am 15. Mai 2002 in Kraft getreten; der Normenkontrollantrag ist am 9. April 2003 und damit innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. 71 Der Senat geht trotz erheblicher Bedenken im Ergebnis davon aus, dass die Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Prüfung des 4. Änderungsplanes zum Bebauungsplan Nr. 67 haben. Allerdings ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Akten und aus den oben bereits ausgeführten Gründen, dass die Antragsteller bei Erwerb ihres in einer Entfernung von nur etwa 125m von der Plangebietsgrenze entfernt liegenden Grundstücks über die unmittelbar bevorstehende Eröffnung des Filmparks und über das erheblich ausgeweitete und stärker freizeitorientierte Konzept informiert waren. Daraus ist abzuleiten, dass die Antragsteller bewusst die unmittelbare Nähe eines von ihnen als emissionsträchtig erkannten Freizeitparks gesucht haben, den sie in einer Einwendung schon im Jahre 1990 als "große Freizeitindustrieanlage" bezeichnet hatten und der sich seitdem - wie die Antragsteller dies befürchtet und erwartet hatten - durch Umbau zu einem X. C1. . N. X1. Park nochmals erweitert hatte. Die im Ortstermin vor dem Berichterstatter des Senats vom Antragsteller abgegebene gegenteilige Erklärung, wonach er in jenem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, es handle sich bei dem Filmpark um eine Einrichtung, wie er sie in den C2. Studios in N3. besichtigt habe, ist als bloße Schutzbehauptung zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses zu werten; sie ist nach dem Inhalt der Akten falsch. Denn zum Einen wurde der grundlegend umgestaltete und durch das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 67/1 erweiterte Filmpark am 30. Juni 1996 und damit nur wenige Wochen nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags durch die Antragsteller (9. Mai 1996) eröffnet. Zum Anderen sind die Bebauungspläne, die Grundlage für die Erweiterung des Filmparks waren, bereits am 8. August 1994 in Kraft getreten. Auch dies war den Antragstellern geläufig, als sie den Kaufvertrag über das Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Park abschlossen. Denn sie hatten zuvor in der Straße Am E. in G. gelebt und gehörten damit zu derjenigen Bevölkerungsgruppe, die wegen ihrer Ansiedlung in der dem Freizeitpark nächstgelegenen Ortschaft im Blickfeld der Bürgerbeteiligung bei der Planaufstellung stand. Schließlich ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus den Akten, dass beide Antragsteller schon am 1. November 1990 eine Einwendung gegen die Bebauungspläne Nr. 67 und Nr. 66 erhoben haben, in der insbesondere das Verkehrskonzept der Anlage und ihre Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie die Emissionen zu Lasten der Nachbarschaft ausdrücklich gerügt wurden. Auch hat die Antragstellerin -wie ihre Tochter W. - zum Kreis der Unterzeichner einer Sammeleingabe gegen die Erweiterung des Filmparks durch den Bebauungsplan Nr. 67/1 gehört. Damit ist die Angabe des Antragstellers im Ortstermin widerlegt, er habe sich erst zwei Jahre nach Eröffnung des X. C1. . N. X1. Parks im Jahr 1998 erstmalig wegen des Filmparks an die Behörden gewandt, als es um die planungsrechtliche Grundlage für die Holzachterbahn ging. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsteller nicht nur gegen das ursprüngliche Konzept des C2. Filmparks, sondern ebenso gegen das geänderte Konzept des X. C1. . N. X1. aufgetreten sind und deshalb wussten, mit welcher Nutzung sie in der unmittelbaren Nachbarschaft der X2.-----straße in H1. rechnen mussten. 72 Der Senat geht trotz dieser gewichtigen Indizien für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses an einer gegen den Filmpark gerichteten Normenkontrolle letztlich doch von der Zulässigkeit des hier nur noch zu prüfenden Antrags gegen die 4. Änderungssatzung aus. Denn auch wenn die Antragsteller 1996 wissen mussten - und wussten -, dass sie sich in unmittelbarer Nähe einer emissionsträchtigen Freizeitanlage niederließen, kann dies lediglich dazu führen, ein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Überprüfung der planungsrechtlichen Grundlage des Freizeitparks insoweit zu verneinen, als Art und Umfang der Nutzung über den 1996 schon vorhandenen bzw. planerisch abgesicherten Bestand nicht wesentlich hinausgingen. Im vorliegenden Fall betrifft dies lediglich die Ursprungspläne Nr. 67 und 67/1 sowie die erste Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67, nicht aber die späteren Änderungen dieser Pläne. Denn erst mit den 1998, 2001 und 2002 in Kraft getretenen Bebauungsplänen hat der Plangeber die Möglichkeit geschaffen, die bis dahin in den Bebauungsplänen festgesetzte Höhenbeschränkung von 18m auf zunächst 32m für zwei Flächen und schließlich mit dem hier streitgegenständlichen 4. Änderungsplan auf 70m für die Fläche des Free-Fall-Tower auszuweiten. Auch wenn die Antragsteller mit lärmträchtigen Nutzungen eines Freizeitparks rechnen mussten, führt dies nicht dazu, dass sie Ausweitungen der Nutzungen im Plangebiet in jedem beliebigen Ausmaß hinzunehmen hätten, ohne im Normenkontrollverfahren dagegen vorgehen zu können. Aus diesem Grunde geht der Senat davon aus, dass den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der hier betroffenen 4. Änderungssatzung mit der Festsetzung einer Höhenbegrenzung von 70m für ein optisch besonders auffälliges und emissionsträchtiges Vorhaben nicht abgesprochen werden kann. 73 2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und ist auch materiell rechtmäßig. 74 Rügepflichtige Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht, nicht rügepflichtige liegen nicht vor. Für eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) oder einen beachtlichen Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), ist nichts ersichtlich. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Freizeit- und Filmpark" dar; im Gebietsentwicklungsplan F. -M. ist es als Allgemeiner Siedlungsbereich für die zweckgebundene Nutzung als Freizeiteinrichtung und Freizeitanlage ausgewiesen. 75 Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans ist zu bejahen. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob, wann und mit welchen Zielen geplant wird, wird von den Gemeinden im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Planungsermessens bestimmt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nach diesen Grundsätzen ist die städtebauliche Rechtfertigung des angegriffenen Bebauungsplans gegeben, denn er verfolgt mit den Mitteln des Bauplanungsrechts das städtebaulich nicht zu beanstandende Ziel, die Attraktivität des vorhandenen Filmparks zu erhalten bzw. zu verbessern. 76 Für den Plangeber bestand auch kein Anlass, die in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 67 festgesetzte Zweckbestimmung für das Sondergebiet zu ändern oder andernfalls von einem Erlass eines Änderungsplans abzusehen, der planerische Grundlage für einen Free-Fall-Tower mit einer Höhe von bis zu 70m sein soll. Der Einwand der Antragsteller, der Plangeber habe den im Bebauungsplan Nr. 67 festgeschriebenen Charakter des Sondergebiets als Filmproduktionsstätte und Besucherpark, der in erster Linie Informationen über das Filmgeschäft vermitteln solle, durch die Entwicklung hin zu einem reinen Freizeit- und Vergnügungspark zerstört, stellt die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage. Die auch für die hier zu prüfende Änderungsplanung maßgebliche Zweckbestimmung des Sondergebiets setzt ein 77 "Freizeit- und Erholungsgebiet als Besucherpark mit Grünflächen und Erlebnisfunktionen, insbesondere im Bereich der Film- und Fernsehthemen" 78 fest. Nach dieser Zweckbestimmung ist die Ausgestaltung des Plangebiets als Filmpark nicht verbindlich, sondern nur eine von mehreren denkbaren ("insbesondere") Möglichkeiten, ein Freizeit- und Erholungsgebiet mit Grünflächen und Erlebnisfunktionen zu schaffen. Dem Einwand der Antragsteller, die bauliche Wirklichkeit des Filmparks habe sich in der Sache von den Filmthemen entfernt und nehme nur noch rein äußerlich -etwa durch die Bezeichnung der Attraktionen - Bezug auf solche Themen, während in Wirklichkeit ein reiner Kirmesplatz vorliege, muss deshalb nicht weiter nachgegangen werden. Hiervon abgesehen hält der Senat diesen Einwand jedoch für unzutreffend, weil der Park zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Bewusstsein der Öffentlichkeit als "X. C1. . N. X1. " verankert war und damit in enger Verbindung zu einem bedeutenden Repräsentanten der Filmindustrie stand. Selbst wenn der Einwand aber berechtigt wäre, würde er die streitgegenständliche Planung nicht in Frage stellen, weil nach der festgesetzten Zweckbestimmung des Sondergebiets eine ausschließliche Bindung an Film- und Fernsehthemen gerade nicht erforderlich ist. Schließlich ist die Formulierung der Zweckbestimmung auch nicht unbestimmt. Sie setzt den Zweck des Sondergebiets eindeutig als Freizeit- und Erholungsgebiet fest, das als Besucherpark mit Grünflächen und Erlebnisfunktionen ausgestaltet werden soll. Dies schließt sowohl die ursprünglich vorhandene Form (C2. Filmpark) als auch die zum Zeitpunkt der vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 geplante Ausgestaltung des X. C1. . N. X1. Parks ohne weiteres ein. Ein gegenüber der festgesetzten Zweckbestimmung als aliud zu bezeichnendes Vorhaben wäre erst dann gegeben, wenn der Filmpark die Eigenschaft als Freizeiteinrichtung insgesamt verlöre. 79 Die textlichen Festsetzungen des Änderungsplans finden ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 BauNVO, denn sie gestalten das festgesetzte Sondergebiet näher aus. Hiergegen sind Einwände im Übrigen auch nicht erhoben worden. Soweit textlich festgesetzt wird, dass "Werbung, insbesondere Leuchtreklame oberhalb von 18m", unzulässig sei, ist dies trotz der missverständlichen Formulierung dahin zu verstehen, dass oberhalb einer Bauhöhe von 18m jegliche Werbung unzulässig ist, unterhalb dieser Höhenmarke hingegen zulässig. Denn nur diese Auslegung entspricht dem Willen des Satzungsgebers, die Auswirkungen der Planung im Bereich oberhalb der Wipfelhöhe des umgebenden Waldes so eingeschränkt wie möglich zu halten. 80 Der 4. Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. 67 ist frei von Abwägungsfehlern. 81 Nach § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 82 Was den Umfang der in die Abwägung einzustellenden Belange angeht, wenn, wie hier, ein vorhandenes planerisches Konzept durch eine Änderungsplanung in begrenztem Umfang modifiziert werden soll, gilt Folgendes: Ob die Gemeinde nur die im Bereich der Änderungsplanung widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen in die Abwägung einbeziehen muss oder ob sie auch rückschauend auf die bis dahin geschaffene und realisierte Planung zu prüfen hat, ob die Verwirklichung des Gesamtkonzepts durch die Änderungsplanung oder damit im Zusammenhang stehende Umstände erneut zur Disposition steht, ergibt sich aus den Grundsätzen über eine mögliche Rechtspflicht zur Änderung von Bebauungsplänen. Eine solche Rechtspflicht kann aus § 1 Abs. 3 BauGB bei einer erheblichen Abweichung der wirklichen Entwicklung von den ursprünglichen planerischen Vorstellungen folgen. Wenn also die mit der Änderungsplanung verfolgten Ziele sich nicht widerspruchsfrei in die vorhandene planerische Grundlage einfügen lassen, muss der Plangeber sich mit der Frage auseinandersetzen, ob und ggf. in welcher Weise er Anpassungen im Bereich der Ursprungsplanung oder auch der Änderungsplanung vornimmt und ob er ggf. erneut die schon im Zusammenhang mit der Ursprungsplanung abgewogenen Belange auch für die Änderungsplanung wieder aufzugreifen hat. 83 Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Der Plangeber hat die durch die Änderungsplanung berührten Belange erkannt, zutreffend gewichtet und in nicht zu beanstandender Weise in einen Ausgleich gebracht; eine Notwendigkeit, den Ursprungsplan infolge der Änderungsplanung zu modifizieren, hat er ohne Rechtsfehler nicht angenommen. 84 Die Ausweitung derjenigen Flächen im Plangebiet, auf denen die im Übrigen festgesetzte Höhenbegrenzung auf 18m nicht gilt, ist vom Plangeber in ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild gesehen und ohne Rechtsfehler als verhältnismäßig wenig gewichtig eingeschätzt sowie als abwägungsrelevanter Belang gegenüber dem Interesse an einer Aktualisierung des Filmparkbetriebs und an der Erhaltung seiner Attraktivität für Besucher zurückgestellt worden. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats wird das Landschaftsbild in der unmittelbaren Umgebung des Filmparks durch eine Vielzahl das Plangebiet umgebender gewerblicher bzw. industrieller Nutzungen nachhaltig geprägt und geradezu dominiert, deren Bauhöhen das Höhenniveau des Parks einschließlich der Achterbahnen (Höhe etwa 32m) und des Free-Fall-Towers (60m, die Festsetzung ermöglicht Bauhöhen bis 70m) deutlich übersteigt. 85 Südöstlich des Parks und in geringer Entfernung zu diesem liegt das Kraftwerk T. , dessen mächtige Schornsteine und Kühltürme landschaftsbildprägende Kraft in einem schlechthin nicht übersehbaren Maß haben. Richtet man den Blick von den Parkplätzen im Nordwesten des Plangebiets über das Plangebiet in die Richtung des Kraftwerks, tritt der Free-Fall-Tower als eigenständige bauliche Anlage optisch so gut wie überhaupt nicht in Erscheinung, weil die Kraftwerksanlage das Gesamtbild in überwältigender Weise beherrscht. Dasselbe gilt in etwas abgeschwächter Form für die nördlich - teilweise auch östlich - des Plangebiets verlaufenden Hochspannungsfreileitungen. Sie stellen ein landschaftsbildprägendes Element von ganz erheblicher Bauhöhe dar, weil sie wegen ihrer Längenausdehnung und wegen des Umstands, dass zahllose Leitungen auf mehreren parallel verlaufenden Strecken und Höhenniveaus und dementsprechend jeweils nebeneinander stehenden Masten nicht übersehbar sind. Betrachtet man das Plangebiet von Südwesten - etwa von der die Eisenbahnstrecke überquerenden Brücke und Zufahrtsstraße zum Park aus -, drängt sich auch hier der Eindruck auf, als sei das Gelände unmittelbar eingerahmt von massiven baulichen Anlagen, deren Höhe diejenige des umgebenden Waldes und der optisch in gewissem Maß hervortretenden Achterbahnen deutlich übersteigt. Die Silhouette des Free-Fall-Towers, die lediglich an dessen oberem Abschluss überhaupt mehr als nur in Form eines filigran wirkenden Mastes erkennbar ist, tritt gegenüber dieser Wirkung der Hochspannungsfreileitungen fast vollkommen in den Hintergrund. Schließlich befand sich bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses westlich des Parkgeländes eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 65m und einer Gesamthöhe von 85m. Auch diese Anlage trägt, wie in der Planbegründung ausgeführt, dazu bei, dass der Landschaftsraum, in den das Parkgelände eingefügt ist, nicht - wie die Antragsteller meinen - vor allem von agrarischer Nutzung und Wald geprägt wird, sondern auf den Betrachter wie eine stark gewerblich überformte und durch ganz erhebliche Bauhöhen geprägte Industrie- und Kulturlandschaft wirkt. 86 Aus diesem Gesamteindruck ergibt sich, dass die Errichtung des Free-Fall- Towers auf der Basis der streitgegenständlichen Planung das Landschaftsbild über die vorhandenen Prägungen nicht zusätzlich bestimmt und jedenfalls in keiner Weise beeinträchtigt; im Hinblick auf die nahe gelegene Windenergieanlage drängt sich im Gegenteil die Vergleichbarkeit der beiden Bauwerke auf. Die in der Planbegründung sowie in der Stellungnahme zu der Einwendung der Antragsteller zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Plangebers, die Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild sei auf Grund der vorerwähnten Vorbelastung als gering einzustufen und zu vernachlässigen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Überdies ist durch das Verbot von Werbeanlagen in einer Höhe über 18m sichergestellt, dass der Turm des Free-Fall-Towers insbesondere bei Dunkelheit nicht zusätzliche optische Wirkungen entfalten kann. 87 In dieser vom Plangeber vorgenommenen Wertung liegt auch keine Abkehr von dem Plankonzept des Ursprungsplans, das noch von einem stärkeren Bemühen geprägt war, die Bauhöhen im Filmpark die Höhe der umgebenden Waldflächen nicht übersteigen zu lassen. Denn diese in dem Bericht über Umweltbelange zum Ausdruck gebrachte Einschätzung bleibt auch weiterhin von Bedeutung, weil die Bereiche größerer Bauhöhen im Plangebiet nach wie vor eng begrenzt sind. Außerdem war der Plangeber schon bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 davon ausgegangen, dass das Landschaftsbild in der Umgebung des Filmparks nicht nur von der landschaftsprägenden Wirkung von Waldflächen bestimmt, sondern von vorhandenen gewerblichen Freizeitnutzungen ohnehin vorgeprägt und vorbelastet war. 88 Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die im Ursprungsplan enthaltene und weiterhin gültige textliche Festsetzung, wonach Fahrgeschäfte nur ausnahmsweise zulässig sind. Das Verhältnis von Fahrgeschäften und anderen Attraktionen mag sich im Verlauf der Zeit seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 67 verändert haben. Es ist indes nichts dafür ersichtlich, dass sich das Verhältnis von Ausnahme und Regel derart geändert hätte, dass die Festsetzung obsolet geworden wäre und der Plangeber sich infolgedessen damit hätte auseinandersetzen müssen, ob er sie im Rahmen der Änderungsplanung aufhebt oder modifiziert. Dafür spricht letztlich auch der Vortrag der Antragsteller selbst, wonach wesentliche Störungen des Gesamtvorhabens nicht nur von einzelnen Fahrgeschäften - Achterbahn, Free-Fall- Tower -, sondern gerade auch von anderen Veranstaltungen wie insbesondere Shows und Paraden ausgehen. Erst recht kann nicht angenommen werden, dass sich der Parkbetrieb im Hinblick auf die hier behandelte Festsetzung oder auch im Hinblick auf die Zweckbestimmung zu einem aliud entwickelt hätte. 89 Auch die Auswirkungen der Änderungsplanung hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung der Umgebung sind in abwägungsgerechter Weise berücksichtigt worden. Der Plangeber ist bei Planaufstellung davon ausgegangen, dass sich die Beeinträchtigung der betroffenen Nachbarn - insbesondere der Antragsteller - durch Lärm im Rahmen der maßgeblichen Lärmrichtwerte halten werde und dies im Baugenehmigungsverfahren zur Umsetzung der Planung sowie nach Durchführung von Kontrollmessungen in der Bau- und Betriebsphase jederzeit sichergestellt werden kann. Beide Annahmen sind nicht zu beanstanden. 90 Der Plangeber ist davon ausgegangen, dass den Antragstellern hinsichtlich der vom Parkbetrieb ausgehenden Lärmbelastung ein Schutzniveau zukommt, das nach der Freizeitlärmrichtlinie (Runderlass vom 11. Oktober 1997, MBl NRW S. 1352, derzeitige Fassung: Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V - 5 - 8827.5 - (V Nr. 1/04) - vom 15. Januar 2004) zu bestimmen und für den Standort ihres Wohngebäudes im Außenbereich mit einem Wert von 55 dB(A) in Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen zu bemessen ist. Diese Annahme ist jedenfalls nicht zu Lasten der Antragsteller fehlerhaft; der Senat kann deshalb offen lassen, ob und in welchem Ausmaß sie angesichts der Umstände des Einzelfalls zu relativieren wäre. Denn zum Einen kann der Schutzanspruch der Antragsteller durch den Umstand beeinflusst werden, dass sie bewusst in die unmittelbare Nähe einer emittierenden Anlage gezogen sind und zugleich davon ausgehen mussten - und davon ausgegangen sind -, dass Lärmemissionen in erheblichem Umfang vorhanden sind und sich ausweiten würden. Zum Anderen ist auch die Annahme, dass die Auswirkungen des Filmparks allein nach der Freizeitlärmrichtlinie zu bewerten sind, im Hinblick auf den gewerblichen Charakter einer Anlage der hier vorliegenden Größe nicht unzweifelhaft. Schließlich handelt es sich bei den Werten der Richtlinie - wie bei denjenigen der TA Lärm - lediglich um Richtwerte, die einer wertenden Gewichtung im Hinblick auf den konkreten Einzelfall zugänglich sein können. 91 Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Plangeber das den Antragstellern zukommende Schutzniveau zutreffend bestimmt hat, ist seine Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Lärmbelastung nicht zu beanstanden. Der Plangeber hat die von dem Filmpark vor Beginn der Änderungsplanung in der Hauptsaison 1998 ausgehenden Lärmemissionen durch eine Messung für das Grundstück der Antragsteller mit einem Wert von 53 dB(A) ermittelt. Er hat ohne Rechtsverstoß davon abgesehen, weitere Grundstücke in diese Ermittlung einzubeziehen, weil das Grundstück der Antragsteller das vom Lärm der Anlagen im Plangebiet am stärksten betroffene Grundstück in der Umgebung des Plangebiets ist. Weiter ist der Plangeber davon ausgegangen, dass die Gesamtbelastung der Antragsteller auch unter Einbeziehung des zusätzlich von dem geplanten Free-Fall- Tower verursachten Lärms - Anlagengeräusche und die von den Fahrgästen verursachten Geräusche - den maßgeblichen Richtwert für Sonn- und Feiertage bzw. Ruhezeiten von 55 dB(A) nicht überschreiten werde; ein Nachtbetrieb des Filmparks ist nicht vorgesehen. Diese Gesamtbelastung der Antragsteller, die nach der Bewertung des Plangebers nicht überschritten werden darf, hält der Plangeber in abwägungsgerechter Weise für zumutbar. Nach den im Planaufstellungsverfahren erstellten Immissionsprognosen konnte er davon ausgehen, dass die von ihm für maßgeblich gehaltenen Werte auch nach Verwirklichung des Änderungsplans und Errichtung des Free-Fall-Towers eingehalten werden würden. 92 Der Senat verkennt allerdings nicht, dass die im Planaufstellungsverfahren vorgelegten Lärmprognosen des RWTÜV vom 18. September 2001 und 15. Januar 2002 möglicherweise nicht in jeder Hinsicht methodengerecht und fehlerfrei waren. Zweifel daran wirft das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten des Akustikbüros P. - Dr. O. - vom 25. Juli 2005 auf, das teilweise deutlich höhere Lärmwerte ausweist als die vorgenannten Prognosen des RWTÜV. Die Frage, ob die dem Plangeber bei Satzungsbeschluss vorliegenden Immissionsprognosen in jeder Hinsicht fehlerfrei waren, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Plangeber hat nach dem seiner Planung zu Grunde liegenden Konzept sichergestellt, dass die Verwirklichung der Planung unter Einhaltung der maßgeblichen Lärmrichtwerte möglich ist und dass etwaige Unrichtigkeiten in der der Planung zu Grunde liegenden Immissionsprognose auf diesem Wege ausgeglichen werden können. 93 Der Änderungsplanung liegt - ebenso wie dem Ursprungsplan und den hier nicht streitgegenständlichen weiteren Änderungsplänen - das Konzept zu Grunde, dass auf der Stufe der Bauleitplanung lediglich sichergestellt werden muss, dass der Betrieb des Filmparks in dem durch die Planung jeweils zugelassenen Ausmaß in einer Weise möglich sein muss, die eine Einhaltung der für die betroffenen Umgebungsflächen maßgeblichen Lärmrichtwerte erlaubt. Der Plangeber muss die von seiner Planung aufgeworfenen Probleme erfassen und in abwägungsgerechter Weise bewältigen. Eine Verlagerung der Problembewältigung aus dem Planaufstellungsverfahren in die Phase der Planverwirklichung ist nur dann zulässig, wenn der Plangeber als sicher annehmen kann, dass er den betroffenen Belangen auf diese Weise in vollem Umfang Rechnung tragen kann. Ist dies unsicher oder ist gar abzusehen, dass die im Planaufstellungsverfahren zu Tage tretenden Probleme in der Phase der Planverwirklichung zu Lasten einzelner Betroffener ungelöst bleiben werden, darf eine derartige Verlagerung der Problembewältigung nicht vorgenommen werden. Diesen Anforderungen ist der Plangeber hier gerecht geworden. Denn auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Sondergebiets ist es möglich, Überschreitungen zulässiger Umgebungslärmwerte im Baugenehmigungsverfahren sowie in der Betriebsphase durch Auflagen für den Betrieb einzelner Attraktionen zu kompensieren und die Gesamtbelastung auf diese Weise im Bereich des Zulässigen zu halten. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Betrieb emissionsträchtiger Attraktionen - beispielsweise der Stunt Show - innerhalb der Ruhezeiten untersagt und an Sonn- und Feiertagen auf eine Häufigkeit beschränkt wird, die das Lärmniveau insgesamt im Rahmen des Zulässigen hält. Daneben sind technische Vorkehrungen wie eine Einkapselung von Antriebsaggregaten oder die Verwendung geräuschärmerer Materialien denkbar und im bisherigen Betrieb des Filmparks auch als Mittel zur Geräuschminderung eingesetzt worden. Aus diesen Gründen unterscheidet sich die vorliegende, aus zahlreichen einzeln steuerbaren Geräuschquellen bestehende Gesamtanlage beispielsweise von einem lärmintensiven Gewerbe- oder Industriebetrieb, der einer derartigen Feinsteuerung in der Bau- und Betriebsphase nur eingeschränkt zugänglich ist. Der Plangeber hat diese Besonderheit des Filmparks seiner Abwägung zu Recht zu Grunde gelegt. 94 Selbst eine im Aufstellungsverfahren verwendete und in gewissem Umfang fehlerhafte Lärmprognose kann in der Phase des Anlagenbetriebs mithin in ihren Auswirkungen korrigiert werden, wie dies die Antragsgegnerin durch die von den Antragstellern erstrittene Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2005 auch bewirkt hat. Mit dieser Ordnungsverfügung hat sie auf - mögliche - Überschreitungen der maßgeblichen Lärmrichtwerte reagiert und sichergestellt, dass der Betrieb der einzelnen Attraktionen im Park aufeinander abgestimmt in einem Umfang reduziert wird, dass eine Überschreitung der für die Antragsteller noch zulässigen Gesamtbelastung vermieden werden kann. Im Übrigen vermag der Senat aus dem von den Antragstellern vorgelegten Messbericht und Lärmgutachten vom 25. Juli 2005 nicht abzuleiten, dass - wie die Antragsteller meinen - alle für die streitgegenständliche Planung erstellten Immissionsprognosen falsch gewesen sein müssen. 95 Belange der verkehrlichen Erschließung musste der Satzungsgeber ebenfalls nicht erneut in die Abwägung einbeziehen, da keine Anzeichen dafür vorlagen, dass durch die streitgegenständliche Änderungsplanung mit dem Ziel, die Attraktivität des Parks zu erhalten, wesentliche zusätzliche Verkehrsbelastungen zu befürchten sein könnten. Auch das der Ursprungsplanung zu Grunde liegende Verkehrskonzept des Filmparks musste der Satzungsgeber nicht erneut zur Disposition stellen, da im Zuge der Änderungsplanung keine Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden sind, dass die im Plangebiet eingerichteten Parkplätze und der außerhalb des Plangebiets verfügbare zusätzliche Parkraum ("Überlaufparkplätze") unzureichend sein könnten. 96 Der Satzungsgeber war entgegen der Annahme der Antragsteller nicht verpflichtet, anlässlich der Änderungsplanung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen bzw. für die Ursprungsplanung eine solche nachzuholen. Der Senat kann offen lassen, ob die Voraussetzungen des § 17 UVPG i.V.m. Anlage 1 - insbesondere Ziffer 18.7 - in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl I S. 2350) für den streitgegenständlichen Änderungsplan bzw. diejenigen des § 17 UVPG i.V.m. Ziffer 1. der Anlage zu § 3 in der Fassung vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) für den Ursprungsplan vorliegen. Denn sowohl hinsichtlich der Ursprungsplanung als auch hinsichtlich der Änderungsplanung ist eine den Anforderungen des BauGB sowie der UVP-Richtlinie 85/337 vom 28. Juni 1985 entsprechende Ermittlung und Bewertung der umweltrelevanten Belange der Planung erfolgt, so dass der Plangeber der streitgegenständlichen Änderungsplanung keinen Anlass hatte, eine - neuerliche - Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 97 Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 67 hat eine Bestandsaufnahme der von der Planung betroffenen Flächen und berührten umweltrelevanten Belange unter den Gesichtspunkten Altlasten/Bodenbelastung, Boden, Landschaft, Biotope/Artenreichtum, Klima, Luftbelastung, Lärm und Verkehr stattgefunden, sowie eine Abschätzung der von der Verwirklichung der Planung ausgelösten Auswirkungen auf diese Schutzgüter. Im Rahmen dieser Bestandsaufnahme und Prognose ist im Übrigen auch das Grundstück der Antragsteller bereits als vor unzulässigen Lärmeinwirkungen zu schützende Fläche berücksichtigt worden (vgl. Karten 2 und 8 des Berichts über Umweltbelange). Auch wenn auf dem Grundstück der Antragsteller ein Immissionsmesspunkt erst später eingerichtet worden sein mag, trifft deshalb die Annahme der Antragsteller nicht zu, ihr Grundstück sei vom Plangeber überhaupt erst im Jahre 1998 erstmalig in den Blick genommen worden. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild sowie Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm- und Lichtimmissionen sind, wie bereits ausgeführt, ermittelt und zutreffend bewertet worden. 98 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. 99 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 100 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 101