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Urteil

10 D 64/03.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.10D64.03NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 5773/50 - T.----------------weg - ist unwirksam, soweit er für das Grundstück Gemarkung X. , Flur 6, Flurstück 459, die Festsetzung "Öffentliche Grünfläche (Grünanlage mit Bachlauf, Fuß- und Radweg)" trifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1), die Antragstellerinnen zu 2) als Gesamtschuldner sowie die Antragstellerin zu 4) jeweils 1/4, die Antragsgegnerin und der Antragsteller zu 3) jeweils 1/8. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5773/50 - T.--------- -------weg - der Antragsgegnerin, mit dem im Stadtgebiet von E. Flächen entlang der Düssel als öffentliche Grünfläche mit begleitendem Fuß- und Radweg festgesetzt werden. 3 Das Plangebiet umfasst den Verlauf der Düssel einschließlich beidseitiger Böschung und angrenzender schmaler Geländestreifen von der Kreuzung T1. Straße / I.----straße im Norden über eine Länge von etwa 650 m bis auf die Höhe der U. Straße, der X1. Straße und der Straße Am T2. im Süden und setzt für das gesamte Plangebiet eine "Öffentliche Grünfläche (Grünanlage mit Bachlauf, Fuß- und Radweg)" fest. Westlich des Plangebiets verläuft die L. Landstraße. Das Gelände zwischen dieser Straße und dem Plangebiet wird durch den Bebauungsplan Nr. 5773/27, ortsübliche Bekanntmachung 3. März 1969, als Kerngebiet festgesetzt. Es ist zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzt; entlang der L. Landstraße erstreckt sich drei- bis fünfgeschossige und überwiegend, jedoch nicht ausschließlich geschlossene Bebauung. Im nördlichen Teil des Plangebiets umfasst dieses einzelne Grundstücksparzellen östlich des Bachlaufs; westlich des Bachlaufs erstreckt es sich über seine gesamte Ausdehnung auf einen an die Böschung angrenzenden Geländestreifen in einer Breite von zwischen etwa 10 m und etwa 23 m. 4 Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die in diesem letztgenannten Geländestreifen liegen oder außerhalb des Plangebiets daran anschließen. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks L. Landstraße 34a, bestehend aus den außerhalb des Plangebiets gelegenen Parzellen 311 und 156 und der innerhalb des Plangebiets gelegenen unbebauten Parzelle 113. Das zwischen diesen beiden Parzellen liegende Flurstück 114 stand früher ebenfalls im Eigentum des Antragstellers zu 1), wurde aber im Zusammenhang mit der - inzwischen aufgegebenen - Planung einer entlang der Düssel verlaufenden Straße (T.----------------weg ) an die Antragsgegnerin übereignet. In hinteren Bereich des Flurstücks 156 steht ein zu Wohnzwecken genutztes mehrgeschossiges Gebäude; der vordere Bereich dieses Flurstücks sowie der Parzelle 311 wird durch einen Garagenhof eingenommen. 5 Die Antragstellerinnen zu 2) sind Eigentümerinnen der Grundstücke L. Landstraße 44 und 46, bestehend aus den bebauten Parzellen 164 und 165 sowie den unbebauten Parzellen 166 und 167; alle Parzellen liegen außerhalb des Plangebiets. Zwei sich nach Osten hin anschließende Flurstücke - 168 und 169 - sind innerhalb des Plangebiets gelegen und wurden von den Antragstellerinnen zu 2) in den Jahren 1973 und 1990 im Zuge der vorerwähnten Straßenplanung sowie als Grünfläche für die Herstellung eines Rad- und Wanderweges an die Antragsgegnerin übereignet. 6 Dem Antragsteller zu 3) gehört das Grundstück L. Landstraße 62/66. Es ist bis in eine Tiefe von etwa 90m bebaut und besteht aus der außerhalb des Plangebiets gelegenen Parzelle 460 sowie der innerhalb des Plangebiets liegenden Parzelle 459. Die Bebauung befindet sich im Wesentlichen auf Parzelle 460, reicht allerdings in einer Tiefe von etwa 3 x 5 m in das Plangebiet (Flurstück 459) hinein. Zusätzlich zu der legalen gewerblichen Bebauung sind nach Angaben der Antragsgegnerin auf dem Flurstück 459 eine Reihe ungenehmigter Baukörper errichtet worden, gegen die bauaufsichtlich eingeschritten werde. Das östlich angrenzende Flurstück 458 ist an die Antragsgegnerin übereignet worden. 7 Die Antragstellerin zu 4) ist Eigentümerin des Grundstücks L. Landstraße 72 (Flurstück 79). Dieses Grundstück reicht von der L. Landstraße bis an die Oberkante der westlichen Böschung der Düssel und ist etwa mittig - außerhalb des Plangebiets - bebaut. Es erstreckt sich mit einer östlichen Teilfläche in einer Tiefe von zwischen etwa 16 und 25 m in das Plangebiet hinein. 8 Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Grünfläche und Wasserfläche dargestellt. Bis zum Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplans war es Bestandteil des Plangebiets mehrerer älterer Pläne. Der Fluchtlinienplan über das Gelände des Gemeinnützigen Bauvereins für Landhaussiedlungen vom 18. April 1933 (Nr. 5773/10) setzte im Plangebiet Baufluchtlinien sowie mehrere Straßen in unterschiedlichen - wohl alternativ zu verstehenden - Verläufen fest. Der Bebauungsplan Nr. 5773/26 - Satzungsbeschluss 19. Mai 1964, ortsübliche Bekanntmachung nach Genehmigung am 26. Oktober 1964 - umfasste den östlichen Bereich des heutigen Plangebiets bis zur Böschungsoberkante des westlichen Düsselufers und setzte für das Ostufer eine öffentliche Grünfläche mit einer 3 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche entlang des Ufers fest. In dieser Planurkunde ist außerhalb des Plangebiets der damals geplante T.----------------weg in einer Breite von 10 m und in einem Abstand von etwa 10m zur westlichen Böschungsoberkante nachrichtlich als projektierte öffentliche Verkehrsfläche dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 5773/27 - Satzungsbeschluss 17. Mai 1968, ortsübliche Bekanntmachung nach Genehmigung am 3. März 1969 - umfasst das Gebiet westlich des Westufers der Düssel, östlich der L. Landstraße und nördlich der Straße Am T3. und setzt für dieses Gebiet ein Kerngebiet fest. In geringem Abstand zur Böschungsoberkante des Düsselufers ist der T.---------------- weg als öffentliche Straße festgesetzt, der die von der L. Landstraße aus gesehen hinteren Grundstücksbereiche u.a. der Grundstücke der Antragsteller zu 3) und zu 4) erschließt. Ein weiterer Bebauungsplan, dessen Inkrafttreten der Senat nicht feststellen kann (Nr. 5674/23) betraf lediglich eine kleinere Fläche im Eckbereich zwischen I.----straße und T4. Straße und enthielt eine Festsetzung dieser Fläche als öffentliche Grünfläche. 9 Das Planaufstellungsverfahren für den streitgegenständlichen Bebauungsplan nahm folgenden Verlauf: 10 Nachdem der Rat der Antragsgegnerin die frühere Planung einer westlich entlang der Düssel verlaufenden Straße (T.----------------weg ) aufgegeben hatte, beschloss er offenbar am 28. Januar 1993 die Aufstellung eines Bebauungsplans, der nach einem Vorentwurf mit Begründung (Mai 1996) den Lauf der Düssel im Plangebiet als Grünfläche und einen Fuß- und Radweg am östlichen Düsselufer vorsah; das Plangebiet blieb im Westen um etwa 10 m hinter der Plangrenze des streitbefangenen Planes zurück. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergab sich aus einer wasserwirtschaftlichen Stellungnahme, dass die Führung eines Fuß- und Radweges am östlichen Düsselufer eine schwere Schädigung der dort vorhandenen Biotope befürchten lasse. Auf Grund dessen wurde das Plangebiet um durchschnittlich 10 m nach Westen ausgedehnt, der Fuß- und Radweg für das Gelände westlich der Düssel vorgesehen und zur Anbindung des Ostufers um zwei Stege über die Düssel ergänzt. Nach Durchführung einer frühzeitigen Bürgeranhörung fasste der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Antragsgegnerin am 5. August 1999 erneut einen Aufstellungsbeschluss; der Planentwurf und eine aktualisierte Fassung der Begründung wurden zwischen dem 14. September und dem 14. Oktober 1999 öffentlich ausgelegt. 11 Im Zuge der Bürgerbeteiligung machten u.a. die Antragsteller zu 1) und 2) geltend, der geplante Fuß- und Radweg sei überflüssig, weil schon entlang der L. Landstraße ein gut ausgebauter Radweg vorhanden sei. Im Übrigen hätten sie einen Anspruch darauf, die ihnen früher gehörenden Grundstücke - Flurstücke 114, 168 und 169 - zurückzuerhalten. Denn zu einer Übereignung dieser Flächen sei es nur im Hinblick auf die seinerzeit geplante Straße gekommen; die Antragsgegnerin müsse nach dem endgültigen Scheitern jener Planungen die Flächen zurückgeben. 12 Am 21. Juni 2001 beschloss der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Antragsgegnerin eine geringfügige Verkleinerung des Plangebiets in seinem nördlichen Bereich, weil dort ein gewerblich bebautes und genutztes Grundstück (L. Landstraße 14-22) teilweise in das Plangebiet einbezogen worden war. Nach Durchführung einer Anhörung der von der Änderung betroffenen Bürger und Träger öffentlicher Belange befasste sich der Rat der Antragsgegnerin am 16. Dezember 2002 mit den eingegangenen Anregungen und Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan samt Begründung als Satzung; der Bebauungsplan wurde am 28. Dezember 2002 ortsüblich bekanntgemacht. 13 Die Antragsteller haben am 6. August 2003 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie halten den Bebauungsplan für abwägungsfehlerhaft, weil ihre Interessen als Eigentümer missachtet worden seien. Der vorgesehene Fuß- und Radweg sei überflüssig, weil an anderer Stelle mit gleicher Funktion bereits vorhanden, so dass eine Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht gerechtfertigt sei. Die geplante Schaffung eines Grünzuges hätte auch bei einem schmaleren Zuschnitt des Plangebiets verwirklicht werden können. Die Planung sei allein deshalb weiter verfolgt worden, weil die Antragsgegnerin sonst Landesmittel zurückzahlen müsse, die für den Erwerb von Teilflächen im Plangebiet in Anspruch genommen worden seien. 14 Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind der Ansicht, dass ihre an die Antragsgegnerin veräußerten Grundstücke - es handelt sich um die Flurstücke 114, 168, 169 und 458 - zurückzuübereignen seien, weil die ursprünglich geplante Straße, für deren Herstellung die Flächen benötigt worden wären, nicht mehr verwirklicht werden könne. Darüber hinaus bemängelt der Antragsteller zu 1), dass das auf seinem Grundstück errichtete Gebäude L. Landstraße 34a in einer Entfernung von nur 4 m zum Plangebiet stehen werde. Die Antragstellerinnen zu 2) rügen, dass die an die Antragsgegnerin übereigneten Flurstücke 168 und 169 als Hausgarten für die an der L. Landstraße errichtete Bebauung dienten und auch deshalb rückübereignet werden müssten. Der Antragsteller zu 3) hält die Planung für abwägungsfehlerhaft, weil übersehen worden sei, dass sein auf den Parzellen 459 und 460 errichtetes und gewerblich genutztes Gebäude mit einer Gebäudeecke im Plangebiet stehe. Damit sei er insofern auf den Bestand gesetzt worden, ohne dass der Plangeber sich mit den eigentumsrechtlichen Folgen auseinandergesetzt habe. Die Antragstellerin zu 4) rügt, sie werde in Eigentumsinteressen verletzt; die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die ins Plangebiet übernommene Fläche als Gartenland benötigt werde. 15 Die Antragsteller beantragen, 16 den Bebauungsplan Nr. 5773/50 - T.----------------weg - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 17 Die Antragsgegnerin beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Sie hält den Plan für rechtmäßig. Ein Planungsbedürfnis bestehe, denn im Plangebiet solle der Abschluss langjähriger planerischer Bemühungen um eine zusammenhängende Grünverbindung zwischen dem Südpark, dem begrünten Deckel der Autobahn 46 und dem Schlosspark F. hergestellt werden. Außerdem diene der geplante Fuß- und Radweg dazu, eine übergeordnete Radwegeverbindung in E. herzustellen bzw. zu verbessern. Diese Planungen seien schon seit 1977 im Vorfeld der Bundesgartenschau 1987 anlässlich der Anlage des Südparks vorgenommen und seither allmählich verwirklicht worden; dabei sei immer Wert auf eine Verbindung von Grünflächen in der Form eines zusammenhängenden Grüngürtels ("Grüne Achse vom Rhein zum Rhein") sowie auf Fuß- und Radwegverbindungen innerhalb und zwischen Stadtbezirken gelegt worden. In diesem Zusammenhang seien schon seit 1983 die Ufersanierung der Düssel und die Anlegung einer Wegeverbindung konkret geplant worden. 20 Eine Einengung des Plangebiets auf die ursprüngliche Breite sei nicht möglich, weil die Düssel naturnah gestaltet und ausgebaut werden solle; hierfür werde genügend Fläche benötigt. Der geplante Weg solle neben seiner Funktion als Rad- und Fußweg die Funktion eines Gewässerunterhaltungsweges einnehmen. Seine Einrichtung auf der Ostseite der Düssel sei entgegen der anfänglichen Planungen verworfen worden, weil dort wegen des Böschungsgefälles eine technisch aufwändigere Herstellung erforderlich gewesen wäre; auch hätte man erhebliche Schädigungen der empfindlichen Biotope hinnehmen müssen. Die Belange der betroffenen Eigentümer seien berücksichtigt und zutreffend gewichtet worden. Soweit gewerblich genutzte Flächen überplant worden seien, habe die Antragsgegnerin reagiert und das Plangebiet entsprechend verkleinert; der Bestand der betroffenen Gewerbebetriebe sei keinesfalls gefährdet. Im Übrigen sei es nicht fehlerhaft, die Eigentumsinteressen gegenüber den Planzielen zurückzusetzen, da jeweils nur untergeordnete Flächen betroffen seien. Eine Rückübereignung der von einzelnen Antragstellern an die Antragsgegnerin übertragenen Flächen müsse auch nach dem Wegfall der Planung für eine rückwärtige Erschließungsstraße nicht vorgenommen werden, da dieselben Flächen wiederum für einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck benötigt würden. Soweit mit den Antragstellerinnen zu 2) vertraglich vereinbart worden sei, dass der Wertausgleich für die übertragenen Grundstücke mit künftigen Erschließungsbeitragsforderungen verrechnet werden solle, müsse dies ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Wertausgleich bei endgültigem Wegfall einer Erschließungsbeitragspflicht nachträglich an die Antragstellerinnen zu 2) zu zahlen sei. Von einer kostenlosen Überlassung der Grundstücke zu Lasten der vormaligen Eigentümer könne jedenfalls keine Rede sein. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Der zulässige Normenkontrollantrag ist nur im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist er unbegründet. 24 Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller zu 1), 3) und 4) sind antragsbefugt, weil sie Eigentümer von ganz oder teilweise im Plangebiet gelegenen Grundstücken sind, so dass Inhalt und Schranken ihrer Eigentümerbefugnisse durch die Planfestsetzungen bestimmt werden. Die Antragstellerinnen zu 2) können geltend machen, dass der von ihnen erhobene Anspruch auf Rückübertragung der ehemals in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke 168 und 169 abwägungsrelevant sein könnte. Damit kommt eine Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen in Betracht, so dass auch sie antragsbefugt sind. 25 Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Der Bebauungsplan ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1), 2) und 4) ist unbegründet, derjenige des Antragstellers zu 3) ist teilweise - soweit das in seinem Eigentum stehende Flurstück 459 betroffen ist - begründet, im Übrigen unbegründet. 26 Rügepflichtige Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht, nicht rügepflichtige liegen nicht vor. Für eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) oder einen beachtlichen Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), ist nichts ersichtlich. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche und Wasserfläche dar; dies wird durch die Planfestsetzungen konkretisiert. 27 Auch die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans ist zu bejahen. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob, wann und mit welchen Zielen geplant wird, wird von den Gemeinden im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Planungsermessens bestimmt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nach diesen Grundsätzen ist die städtebauliche Rechtfertigung des angegriffenen Bebauungsplans zweifelsfrei gegeben, denn er verfolgt mit den Mitteln des Bauplanungsrechts das städtebaulich nicht zu beanstandende Ziel, einen naturnahen Ausbau der Düssel im Plangebiet zur Herstellung einer durchgängigen Grünflächenverbindung zwischen Südpark, dem begrünten Deckel der Autobahn 46 und dem Schlosspark F. zu nutzen und zugleich die übergeordneten Radwegeverbindungen im Stadtgebiet von E. zu verbessern. 28 Die Festsetzung des gesamten Plangebiets mit Ausnahme der als öffentliche Verkehrsfläche gekennzeichneten Straße "Am T3. " als öffentliche Grünfläche findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und ist hinreichend bestimmt. Die geplante Grünfläche ist eindeutig als im gesamten Plangebiet öffentlich bezeichnet; die Festsetzung ist auf Grund der ihr beigefügten Zweckbestimmung Grundlage für die Ausgestaltung des Plangebiets als Grünanlage, die einen den Bachlauf begleitenden Fuß- und Radweg aufnimmt. Einer näheren Bestimmung des Verlaufs dieses Weges bedurfte es unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit nicht; dies kann im vorliegenden Fall schon deshalb der Ausbauplanung überlassen bleiben, weil angesichts des im Durchschnitt nur 20 m breiten Geländestreifens westlich der Düssel kaum Variationsmöglichkeiten für den Wegeverlauf bestehen. Dies gilt auch für die geplanten Stege über die Düssel, für die auf der Höhe der U. Straße und westlich des Hauses I.----straße 23 durch den Zuschnitt des Plangebiets Zwangspunkte gesetzt sind. 29 Zur Bestimmtheit einer Grünflächenfestsetzung OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1994 - 11 A 2396/90 -, BRS 56 Nr. 24. Zur Erforderlichkeit einer konkretisierenden Zweckbestimmung OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 10a D 192/98.NE -, NWVBl 2003, 273. 30 Der angegriffene Bebauungsplan ist im Wesentlichen abwägungsfehlerfrei (dazu nachfolgend 1.); soweit das im Eigentum des Antragstellers zu 3) stehende Flurstück 459 betroffen ist, leidet der Plan unter einem Abwägungsfehler, der zu seiner Teilunwirksamkeit führt (unten 2.). 31 1. 32 Nach § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 33 Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind Abwägungsfehler nicht erkennbar; etwas anderes gilt lediglich im Hinblick auf das vom Plan erfasste Flurstück 459 (unten 2.). Die Belange der Antragsteller zu 1), 2) und 4) sowie des Antragstellers zu 3), soweit dieser sich auf das ihm früher gehörende Flurstück 458 bezieht, sind vom Plangeber gesehen und mit nachvollziehbaren Überlegungen zurückgestellt worden. 34 Allerdings sind an die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG zu beachten und auf größtmögliche Schonung privater Flächen zu prüfen. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen - insbesondere durch Inanspruchnahme von Flächen in gemeindlichem Eigentum - zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet; der Normenkontrollsenat hat die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen und sicherzustellen. 35 BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; Urteil vom 2. Dezember 1999 - 11a D 220/98.NE - (Planung einer Grünfläche mit Fuß- und Radweg); BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2000 - 7a D 235/89.NE - (Planung eines Grünzugs entlang eines Gewässers auf privaten Grundstücken). 36 Diesen Anforderungen ist der Plangeber im vorliegenden Fall und abgesehen von der gesondert zu behandelnden Parzelle 459 des Antragstellers zu 3) gerecht geworden. Die betroffenen Grundstückseigentümer - dies betrifft lediglich die Antragstellerinnen zu 2) nicht - werden durch eine Überplanung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt, weil die Verwirklichung der Planung dazu führen wird, dass ihnen die überplanten Flächen dauerhaft nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Diese Belastung wird jedoch durch die mit der Planung verfolgten und dem Gemeinwohl dienenden Ziele, einen übergeordneten Grünzug zu schaffen und im innerstädtischen Raum Fahrradfernverbindungen abseits des Straßenverkehrs zu entwickeln, hinreichend gerechtfertigt. 37 Die überplanten privaten Grundstücksflächen sind nicht als Bauland einzustufen. Die dem Antragsteller zu 1) gehörende Parzelle 113 grenzt unmittelbar an die Böschung der Düssel und liegt damit in einer Grundstückstiefe, die nicht mehr durch umgebende Bebauung geprägt wird - auch wenn diese teilweise weit in die hinteren Grundstücksbereiche hineinreicht -, sondern ausschließlich durch umgebende Grünflächen und den Lauf der Düssel mit beidseitig angrenzenden Böschungs- und Grünbereichen. Für die Antragstellerinnen zu 2) gilt, dass in ihrem Eigentum stehende Grundstücksflächen nicht überplant worden sind; allerdings sind auch die Flurstücke 168 und 169, deren Rückübereignung die Antragstellerinnen zu 2) fordern, nicht als Bauland zu qualifizieren, weil auch sie unmittelbar an die Düssel angrenzen und nicht durch umliegende Bebauung geprägt werden. Was den Antragsteller zu 3) betrifft, so ist die Einbeziehung des ihm gehörenden Flurstücks 459 in das Plangebiet, wie noch auszuführen sein wird (unten 2.), abwägungsfehlerhaft. Demgegenüber handelt es sich bei dem weiter östlich angrenzenden Flurstück 458, dessen Rückübereignung der Antragsteller zu 3) erreichen möchte, nicht mehr um Bauland, da auch diese Parzelle unmittelbar an die Böschung der Düssel angrenzt und Teil des durchgehenden Grünstreifens entlang des Bachlaufs ist. Die im Eigentum der Antragstellerin zu 4) stehende Parzelle 79 schließlich ist in dem vom Plan erfassten Bereich gleichfalls nicht Bauland. Die Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken reicht zwar weiter in die Tiefe als auf dem genannten Flurstück, so dass jedenfalls ein Teil des Flurstücks 79 östlich des bestehenden Gebäudes noch als Bauland anzusehen sein könnte. Dies gilt jedoch nicht für die unmittelbar im Böschungsbereich liegenden und allein überplanten Grundstücksteile an der östlichen Grundstücksgrenze, die im Übrigen schon in dem Bebauungsplan Nr. 5773/27 als öffentliche Grünfläche bzw. öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt waren. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass alle überplanten privaten Grundstücksflächen keine Baulandqualität aufweisen. Der Plangeber musste demnach davon ausgehen, dass er private Grundstücke als öffentliche Grünfläche überplante, ohne zugleich in bestehende Baurechte einzugreifen. 38 Zudem sind alle in Privateigentum stehenden überplanten Flächen durch die seit Jahrzehnten in unterschiedlichen Ausprägungen bestehenden Planungen für öffentliche Verkehrsflächen entlang der Düssel vorgeprägt. Sowohl der Fluchtlinienplan Nr. 5773/10 vom 18. April 1933 als auch die Bebauungspläne Nr. 5773/26 und 5773/27 aus den Jahren 1964 und 1969 sahen öffentliche Grünflächen, Wegeverbindung oder die Straße T.----------------weg vor bzw. enthielten entsprechende Festsetzungen; hierauf geht auch der Umstand zurück, dass sich zahlreiche für diese Planungen vorgesehene Flurstücke bereits im Eigentum der Antragsgegnerin befinden. Auch diese Vorprägung der von der streitgegenständlichen Planung betroffenen privaten Flächen durfte der Plangeber berücksichtigen. 39 Demgegenüber geht das Ziel der Planung über die Schaffung einer nur im Interesse weniger Anrainer liegenden Grünanlage weit hinaus. Das Gewicht des von der Antragsgegnerin verfolgten Gemeinwohlbezugs ergibt sich vielmehr daraus, dass eine Reihe bereits vorhandener Grünflächen großräumig verbunden und damit in ihrem Nutzwert insgesamt erheblich verbessert werden; dies hat die Antragsgegnerin zur Überzeugung des Senats u.a. durch Vorlage von umfangreichem Kartenmaterial sowie Fachbeiträgen - u.a. über die Bundesgartenschau E. 1987 - nachgewiesen. Dasselbe gilt auch für die geplante Radwegeverbindung, die im Interesse nicht nur einer lokal begrenzten Zahl von Nutzern liegt, sondern dem Bedürfnis nach sicheren und effektiven innerstädtischen Fahrradfernverbindungen gerecht wird. 40 Zur Schaffung eines verkehrssicheren Radwegenetzes unter Trennung von Radverkehr und Kraftfahrzeugverkehr als Gemeinwohlbelang vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. September 2004 - 10a D 30/02.NE -, juris; zur Gewichtung der Eigentumsbelange bei der Schaffung eines Fuß- und Radweges auch Urteil vom 2. Dezember 1999 - 11a D 220/98.NE -. 41 Die Planziele hätten sich auch nicht durch eine abweichende Planung in gleicher Weise oder überhaupt vergleichbar realisieren lassen. Denn eine noch stärkere Inanspruchnahme städtischer Grundstücke zur Entlastung privater Eigentumsflächen scheidet zur Verwirklichung dieser Planung aus, weil die Planung entlang der Düssel ortsgebunden ist. Auch hätte eine Verlegung des Fuß- und Radweges an die Ostseite der Düssel das vorbeschriebene Plankonzept gefährdet. Ein naturnaher Ausbau der Düssel wäre durch einen Wegeverlauf im Böschungsbereich - abgesehen von den hohen Kosten dieser Variante - unmöglich gemacht worden, während die Ausdehnung des Plangebiets nach Osten unter gleichzeitiger Verkleinerung im Westen zur Inanspruchnahme der zur Erschließung der Wohngrundstücke erforderlichen O.----straße sowie der bis fast an die Böschungsoberkante gewerblich genutzten Grundstücke im nördlichen Planbereich geführt hätte. Schließlich hätte die Verkleinerung des Plangebiets auf der Westseite der Düssel auf einen Streifen von höchstens 10 m dazu geführt, dass die Planungsziele - Schaffung einer Wegeverbindung, eines Gewässerunterhaltungsweges und zugleich einer Grünzugverbindung, die den Charakter eines Erlebnisraums aufweist und einen naturnahen Gewässerausbau ermöglicht - nur noch teilweise oder gar nicht mehr hätten verwirklicht werden können. Dem Plangeber stand deshalb nicht - wie die Antragsteller meinen - eine Möglichkeit eines schonenderen Umgangs mit ihrem Eigentum offen, die denselben Nutzen erbracht hätte wie die in den Plan aufgenommene Variante. 42 Auch die von den Antragstellern hervorgehobene Nullvariante, auf den geplanten Radweg im Hinblick auf den vorhandenen Radweg entlang der L. Landstraße ganz zu verzichten, konnte vom Plangeber rechtsfehlerfrei verworfen werden. Denn ein Radweg entlang einer durch ein Kerngebiet verlaufenden Straße kann auch bei ausgezeichnetem Ausbauzustand die Vervollständigung eines sicheren und effektiven Radwegenetzes an der vom Plan vorgesehenen Stelle nicht ersetzen und bietet erst recht keine Alternative für die Schaffung eines übergeordneten Grünzuges. 43 Schließlich ist auch die Belastungsgleichheit zwischen den von der Planung betroffenen Eigentümern gewahrt. Zwar wird sich die Verwirklichung der Planung auf die Antragsteller zu 1) und 4) optisch stärker auswirken als auf andere betroffene Eigentümer, weil zwischen den in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden und der Plangebietsgrenze nur relativ geringfügige Freiflächen verbleiben; auch ist für die Antragstellerin zu 4) auf Grund des Zuschnitts ihres Grundstücks ein relativ gewichtiger Teil ihres Grundstücks planbetroffen. Insgesamt aber hat jeder planbetroffene Eigentümer einen verhältnismäßig geringen Anteil an Eigentumsbeeinträchtigung hinzunehmen, während der weit überwiegende Teil der Grundstücke in seiner Substanz sowie in seiner Nutzbarkeit unbeeinträchtigt bleibt, zumal bereits ein großer Teil der für die Planung nötigen Flächen Eigentum der Antragsgegnerin ist. 44 Der Plangeber hat auch den Wunsch der Antragsteller zu 1) bis 3), diejenigen Flächen zurückzuerhalten, die früher in ihrem Eigentum gestanden haben und die zur Verwirklichung einer inzwischen aufgegebenen Straßenplanung an die Antragsgegnerin übertragen worden sind, nicht übergangen, sondern hat ihn unter zutreffender Gewichtung in seine Abwägungsentscheidung eingestellt. Dieser Aspekt ist für die Antragstellerinnen zu 2) im Übrigen der einzige abwägungserhebliche Belang, da ihnen Grundstücke im Plangebiet nicht mehr gehören. Im Hinblick darauf, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans trotz ihrer erheblichen Auswirkungen auf das Eigentum der Planbetroffenen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, ist es nicht fehlerhaft, die Frage, ob einer Rückübereignung eine spätere Enteignungsmöglichkeit entgegenstehen könnte, nicht schon im Planaufstellungsverfahren abschließend zu beantworten. Dies gilt schon deshalb, weil die Frage der Rückenteignung in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § 102 BauGB - das die betroffenen Antragsteller im vorliegenden Fall indes offenbar nicht eingeleitet haben - geklärt werden kann. Im Übrigen sind bei der Festsetzung einer öffentlichen Zwecken dienenden Fläche nicht schon die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung in vollem Umfang zu prüfen. Jedoch muss der Eingriff in das Eigentum durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Dabei gehören die privaten Interessen der Grundstückseigentümer in besonderer Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich gehören sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf an, dass der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt wurde, der Plangeber anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zu Grunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern und dass das Willkürverbot beachtet wird. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6. 46 Diesen Anforderungen hat der Plangeber - wie ausgeführt - Genüge getan; er musste nicht davon ausgehen, dass ihm die betroffenen Flächen mit so großer Wahrscheinlichkeit wieder entzogen werden würden, dass dies das Plankonzept gefährden könnte. Zutreffend hat der Satzungsgeber auch das Interesse der Antragstellerinnen zu 2) an einem Wertausgleich für die an die Antragsgegnerin übereigneten Flurstücke bewertet. Diese Flächen (Parzellen 268 und 269) sind nicht, wie die Antragstellerinnen zu 2) meinen, kostenlos an die Antragsgegnerin abgegeben worden, sondern gegen einen mit später zu erwartenden Anliegerbeiträgen zu verrechnenden Wertausgleich. Dieser Wertausgleich wird, wie die Antragsgegnerin zu Recht annimmt, noch zu leisten sein, nachdem endgültig feststeht, dass es zur Anlage einer rückwärtigen Erschließungsstraße nicht mehr kommen wird. Dies ist in die Abwägung eingestellt worden und rechtfertigt die Einbeziehung der beiden Flurstücke in das Plangebiet. 47 Schließlich ist es auch nicht abwägungsfehlerhaft, auf eine Ausweisung des Fuß- und Radweges als öffentliche Verkehrsfläche - mit genauer Abgrenzung der hierfür zu verwendenden Flächen - zu verzichten, sondern den genauen Wegeverlauf wie bei der Planung öffentlicher Grünflächen üblich der Ausführungsplanung zu überlassen. Denn damit hat der Plangeber keine abwägungsrelevanten Belange übergangen oder fehlgewichtet und auch keine unzulässige Verlagerung der Konfliktlösung auf nachfolgendes Verwaltungshandeln vorgenommen. Angesichts des insgesamt nur schmalen zur Verfügung stehenden Geländestreifens, auf dem der Fuß- und Radweg angelegt werden muss, ist die Zahl denkbarer Varianten für die Wegeführung von vornherein gering. Zugleich ist erkennbar, dass ohne weiteres ein Wegeverlauf möglich ist, der die Anlieger in ihrem - durch die Festsetzung ihrer Grundstücke als Kerngebiet oder, falls der Bebauungsplan Nr. 5773/27 im fraglichen Bereich obsolet sein sollte, durch die tatsächliche Nutzung geprägten - Schutzanspruch nicht verletzen wird. Dasselbe gilt für die im Plan nicht festgesetzte Position der vorgesehenen Stege über die Düssel. Der Plangeber könnte bei der Ausführungsplanung auf diese Stege oder einen davon verzichten oder sie dort einrichten, wo es das Konzept der übergeordneten Radwegeverbindung erfordert (U. Straße im Süden, Anschluss an die I.----straße im Norden). In beiden Fällen sind abwägungsrelevante Belange der Anlieger nicht über das Maß dessen hinaus betroffen, das vorstehend bereits gewürdigt worden ist. Auch insofern bedurfte es deshalb keiner exakten Festsetzung der für die Stege vorgesehenen Positionen. 48 2. 49 Der Antrag des Antragstellers zu 3) ist teilweise begründet. Die Einbeziehung des in seinem Eigentum stehenden Flurstücks 459 in die Festsetzung als öffentliche Grünfläche ist abwägungsfehlerhaft; dies führt indes nicht zur Gesamt-, sondern nur zur Teilunwirksamkeit des Plans. 50 Die im Eigentum des Antragstellers zu 3) stehende Parzelle 459 ist nicht - wie alle anderen im Eigentum Privater stehenden überplanten Flächen - vollständig unbebaut, sondern in einem Teilbereich mit einem gewerblich genutzten Gebäude bebaut. Dieses Gebäude ist - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - legal errichtet und genutzt. Ausweislich der Planaufstellungsvorgänge hat der Satzungsgeber dies offenkundig übersehen. Der Verlauf des Planungsverfahrens lässt nämlich erkennen, dass der Plangeber derartige Flächen gerade nicht in seine Planung einbeziehen wollte und sie dort, wo dies im Planentwurf - wohl versehentlich - geschehen war und ihm vor Augen stand, aus dem Plangebiet nachträglich ausgenommen hat. So wurde das Plangebiet als Reaktion auf ein Schreiben der Handwerkskammer E. vom 4. Juli 1996, wonach im Plangebiet gewerblich genutzte Flächen und Aufbauten lägen, und auf eine Einwendung des betroffenen Eigentümers hin durch Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 21. Juni 2001 um diejenigen Bereiche des Grundstücks L. Landstraße Nr. 14-22 verkleinert, die im ursprünglichen Plangebiet lagen, jedoch bebaut waren. Als Begründung hierfür war angegeben, dass ein gewerblich genutztes Gebäude erhalten werden solle. Demgegenüber hat es einen vergleichbaren Hinweis auf das Vorhandensein eines Gebäudes auf dem Flurstück 459 des Antragstellers zu 3) im Planaufstellungsverfahren nicht gegeben. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich weder in seiner Abwägungsentscheidung noch an anderer Stelle des Verfahrens mit dem Vorhandensein dieses Gebäudeteils im Plangebiet auseinandergesetzt, obwohl sich aus dem in den Akten befindlichen Kartenmaterial eindeutig ergibt, dass der Bebauungsplan im Bereich des Flurstücks 459 ein vorhandenes Gebäude erfasst. Er hat die Belange des Antragstellers zu 3) vielmehr ausdrücklich so ermittelt und bewertet, als handle es sich um ein vollständig unbebautes Grundstück. Daraus lässt sich ableiten, dass der Plangeber den Umstand, dass das Flurstück 459 innerhalb des Plangebiets gewerblich überbaut ist, übersehen hat. Damit hat er einen abwägungsrelevanten Belang, der sich in seiner Gewichtigkeit von den Belangen der Eigentümer unbebauter Grundstücke erheblich unterscheidet und deshalb einer gesonderten Bewertung bedurfte, verkannt und nicht in die Abwägung eingestellt. 51 Dieser Abwägungsfehler ist angesichts des im Planaufstellungsverfahren zur Verfügung stehenden Kartenmaterials offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis der Planung gewesen. Denn wie das Beispiel des Grundstücks L. Landstraße 14-22 zeigt, hätte der Plangeber auch im Falle des Antragstellers zu 3) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Plangebiet geringfügig verkleinert, weil dies ohne Gefährdung der Grundzüge der Planung ohne weiteres möglich gewesen wäre, so dass sich das Eigentumsinteresse des Antragstellers zu 3) durchgesetzt hätte. 52 Auf die Frage, ob im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch schon die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls vorhandenen weiteren Baulichkeiten, die von der Antragsgegnerin für illegal gehalten werden, bestanden haben oder nicht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 53 Aus den vorgenannten Gründen führt die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festsetzung "Öffentliche Grünfläche" für das Flurstück 459 indes nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern nur zur räumlich auf das Flurstück 459 beschränkten Teilunwirksamkeit. 54 Die Unwirksamkeit einer Planfestsetzung führt allerdings nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die Festsetzungen im Übrigen noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Jedenfalls ist es dem Normenkontrollgericht verwehrt, gestaltend tätig zu sein und damit den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu übergehen. Die Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans darf demnach nur angenommen werden, wenn sie nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts führt; soll die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Planungsgebiets oder auf einzelne Festsetzungen im Bebauungsplan beschränkt werden, ist also zu prüfen, ob eine Beschränkung der Unwirksamkeit des Plans gerade auf diesen Teil dem hypothetischen Willen des Plangebers am besten entspricht. 55 Ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65 Nr. 20; Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51; Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BRS 49 Nr. 34. 56 Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. 57 Das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende planerische Konzept wird durch den Wegfall der Möglichkeit, auch das Flurstück 459 als öffentliche Grünfläche mit Fuß- und Radweg zu nutzen, nicht in Frage gestellt. Zwar beruht das Konzept auf der Annahme, dass westlich der Düssel ein mehr als nur etwa 10 m breiter Geländestreifen - wie er im ersten Plankonzept vorgesehen war - nötig ist, um die Planziele zu verwirklichen. Denn die Kombination aus einer naturnahen Ausgestaltung der Düssel mit beidseitiger Böschung und dem Verlauf eines Fuß- und Radweges inmitten einer gestalteten Grünfläche, der zugleich die Funktion eines Gewässerunterhaltungsweges übernehmen kann, bedingt einen Platzbedarf, der auf beiden Seiten des Weges noch Raum für eine variationsreiche Gestaltung der verbleibenden Freiflächen lässt. Dies wird in der Regel eine Breite des zu gestaltenden Geländestreifens von mehr als 10 m erfordern. Dieses Konzept wird jedoch nicht dadurch in Frage gestellt, dass an einzelnen Stellen weniger als der für eine günstige Ausgestaltung benötige Raum vorhanden ist. So finden sich in dem streitgegenständlichen Plan zwei Engstellen - im Anschluss an die Straße "Am T3. " sowie im Bereich des Grundstücks L. Landstraße 14-22, an denen der Abstand zwischen der Plangrenze und der Oberkante der Böschung nur etwa 12 m bzw. 9 m beträgt, ohne dass dies das vorbeschriebene Konzept zu Fall gebracht hätte. Nach Wegfall des Flurstücks 459 wird auf einer Länge von 30 m zur Böschungsoberkante hin eine Fläche von etwa 12 m Breite verbleiben. Die Länge dieser zusätzlichen Engstelle ist angesichts der insgesamt zwischen den beiden geplanten Stegen über die Düssel liegenden Wegstrecke von etwa 530m - auch in Verbindung mit den beiden vorhandenen Engstellen - zu gering, um die Annahme zu begründen, das vorbeschriebene Plankonzept könne nicht mehr verwirklicht werden. Bestätigt wird dies durch die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Entwürfe für eine Ausführungsplanung, die an mehreren Stellen des Wegeverlaufs ähnliche Engstellen vorsehen, ohne dass die vorbeschriebenen Planungsziele dadurch gefährdet wären. 58 Die Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs auf eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Plangebers. Dieser Wille lässt sich an der Reaktion des Plangebers auf ein gleichgelagertes Problem im Planaufstellungsverfahren zuverlässig ablesen. Denn auf die Feststellung, dass im Bereich des Grundstücks L. Landstraße 14-22 versehentlich gewerblich genutzte bebaute Flächen überplant worden waren, hat der Plangeber mit einer geringfügigen, die betroffenen Flächen aber vollkommen erfassenden Verkleinerung des Plangebiets reagiert. Es sind keine Gesichtspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Plangeber in anderer Weise reagiert hätte, wäre ihm die Überplanung eines gewerblich genutzten Bauwerks auf dem Flurstück 459 zu Bewusstsein gekommen. 59 Soweit der Antragsteller zu 3) im Übrigen die Unwirksamkeit des Plans insgesamt erreichen will, bleibt sein Begehren aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen erfolglos. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller zu 1), 2) und 4) sind in vollem Umfang erfolglos geblieben und haben daher jeweils ein Viertel der Kosten zu tragen. Der Antragsteller zu 3) hat teilweise - betreffend Flurstück 459 - obsiegt und unterliegt im Übrigen (Unwirksamkeit des gesamten Planes), so dass das auf sein Begehren entfallende letzte Viertel der Verfahrenskosten hälftig von ihm und der Antragsgegnerin zu tragen ist. 61 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 62 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 63