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Beschluss

11 A 3035/05.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1213.11A3035.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der ihm während der Untersuchungshaft in der Haftanstalt zugestellt wurde. Zu der mündlichen Verhandlung seiner Asylklage am 13. Juli 2005 wurde der Kläger - ohne Anordnung seines persönlichen Erscheinens - gem. § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO über seine Prozessbevollmächtigte geladen. Daraufhin beantragte diese beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005, den Kläger zum Termin aus der JVA C. -C1. I vorführen zu lassen, da der Kläger einen Anspruch darauf habe, seine Asylgründe im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers darzulegen. Sie selbst könne den Termin mit dem Kläger wegen der Verständigungsprobleme nicht vorbereiten; der Prozesskostenhilfeantrag sei abgelehnt worden, eine Übernahme der Dolmetscherkosten durch ihr Anwaltsbüro komme nicht in Betracht. Mit Beschluss vom 27. Juni 2005 lehnte das Verwaltungsgericht den - sinngemäß gestellten - Antrag, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen, mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 95 VwGO lägen nicht vor, da mangels Klagebegründung nicht ersichtlich sei, dass die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung unabdingbar wäre. Im Übrigen gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger auch ohne eine solche Anordnung an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne (Bl. 39 GA). Die Prozessbevollmächtigte erhob gegen den vorgenannten Beschluss Gegenvorstellung mit dem Hinweis, für die Teilnahme des Klägers sei die Anordnung des persönlichen Erscheinens erforderlich, sonst könne er nicht vorgeführt werden (GA Bl. 44); ergänzend wies sie darauf hin, eine Vorführung könne nur durch richterliche Anordnung erfolgen. Dies sei ihr seitens der JVA fernmündlich mitgeteilt worden (GA Bl. 46). Zu der mündlichen Verhandlung ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach vorheriger Ankündigung nicht erschienen (Bl. 50 GA). Gegen das klageabweisende Urteil hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. 4 II. 5 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. 6 Der Kläger sieht in der Ablehnung der Anordnung des persönlichen Erscheinens einen Gehörsverstoß. Zwar stehe die Anordnung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts; aufgrund der Haft sei das Ermessen hier jedoch auf Null reduziert gewesen. 7 Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Berufungszulassung. Der Kläger erkennt nämlich zutreffend, dass die Anwesenheit eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich dann nicht erforderlich ist, wenn der Asylbewerber - wie hier - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Hält ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich, so muss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen. 8 BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, DÖV 1983, 247. 9 Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Zwar hat der Kläger die Anordnung des persönlichen Erscheinens beantragt. Es fehlte jedoch an der Darlegung substantiierter Gründe, die eine persönliche Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen ließen. Der Kläger hat insoweit allein darauf hingewiesen, er könne sich mit seinem Prozessbevollmächtigten nicht ohne Dolmetscher verständigen. Wegen seiner Inhaftierung und der unzureichenden Deutschkenntnisse könne der anstehende Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vorbereitet werden. Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dient indes nicht dazu, einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Kläger das Gespräch mit seinem Prozessbevollmächtigten zu ermöglichen. Insoweit stellte sich die Situation des Klägers nicht anders dar, als im „Normalfall" eines nicht in Untersuchungshaft befindlichen Asylbewerbers, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Auch diesem verlangt die Prozessordnung die Einreichung einer Klagebegründung ab, für deren Abfassung u.U. die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich ist. Zwar wird es einem Asylbewerber außerhalb einer Haftanstalt regelmäßig leichter fallen, einen kostengünstigen Sprachmittler zu finden (z.B. aus seinem Bekanntenkreis, über eine Flüchtlingshilfeorganisation o.ä.); hinzu kommt, dass ein nicht in Haft befindlicher Asylbewerber den Termin zur mündlichen Verhandlung selbst ohne eine Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 VwGO wahrnehmen kann. Auch einem Untersuchungshäftling stehen aber ausreichend Möglichkeiten zu Gebote, sich einen Rechtsbeistand zu suchen und sich mit diesem zu verständigen. In der Praxis geschieht dies regelmäßig durch Mitgefangene, die bei Verständigungsproblemen innerhalb der Justizvollzugsanstalt aushelfen. Gegebenenfalls kann ein Häftling auch Hilfe beim zuständigen Amtsgericht nach dem Beratungshilfegesetz beantragen (vgl. § 4 Abs. 1 BeratHG); hierbei gehören auch Dolmetscherkosten zu den erstattungsfähigen Auslagen AG Wermelskirchen, Beschluss vom 16. März 2001 - 4 UR II 117/00 - Jurisdokument -. 10 Solche Möglichkeiten hat der Kläger offensichtlich nicht genutzt. Es kann sich aber derjenige nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs berufen, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. 11 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1983 - 9 B 1027.83 -, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9, S. 4, und vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, S. 13 f. 12 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. 14 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). 16