Beschluss
13 B 1663/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1213.13B1663.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. August 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.5000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Bei der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Beschwerdeverfahren auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, erweist sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2005 mit Ausnahme der gesetzten Frist, die bereits das Verwaltungsgericht beanstandet hat und die nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, als offensichtlich rechtmäßig. 4 Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestandskraft des der Antragstellerin für ihr Etikettierungssystem erteilten Genehmigungsbescheids vom 08. Mai 2003 nichts daran ändert, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 2005, auch soweit mit diesem bestimmte, bereits in dem Genehmigungsbescheid genannte Unterlagen von der Antragstellerin angefordert werden, um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, dessen Rechtmäßigkeit auf den Widerspruch und die Klage der Antragstellerin hin ebenso zu überprüfen ist wie der weitere in dem Bescheid enthaltene Verwaltungsakt der Zwangsmittelandrohung. Der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Anforderung von Unterlagen kommt ein eigenständiger Regelungsgehalt zu, weil die Antragsgegnerin damit die sich aus dem Genehmigungsbescheid ergebenden Verpflichtungen der Antragstellerin zumindest konkretisiert hat. 5 Was die Ermächtigung oder Befugnis der Antragsgegnerin zur Anforderung der in dem angefochtenen Bescheid genannten Unterlagen anbelangt, dürften sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht diese konkludent in den bestandskräftigen Regelungen (Auflagen) in den Nrn. 9 und 18 des Genehmigungsbescheids gesehen haben, was jedenfalls vertretbar erscheint. Da mit diesen Auflagen öffentlich-rechtliche Pflichten der Antragstellerin begründet worden sind, spricht Einiges dafür, dass diese auch durch Verwaltungsakt konkretisiert werden können. Selbst wenn man dem nicht folgt und darüber hinaus eine Befugnisnorm speziell betreffend die Anordnung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin als Betreiberin eines freiwilligen Etikettierungssystems fehlen sollte, dürfte sich eine entsprechende Befugnis im Wege der Auslegung aus dem Normengefüge des Rindfleischetikettierungsgesetzes (RiFlEtikettG), der zugehörigen Rindfleischetikettierungsverordnung sowie den zu Grunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen) ableiten lassen. Da § 4 Abs. 1 Satz 1 RiFlEtikettG die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Überwachung freiwilliger Etikettierungssysteme begründet und im Zusammenhang auch mit weiteren Überwachungs- und Kontrollzuständigkeiten zahlreiche Befugnisnormen in dem genannten Gesetz bestehen, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der Antragsgegnerin die Befugnis einräumen wollte, auch im Rahmen ihrer Überwachungszuständigkeit betreffend die freiwilligen Etikettierungssysteme durch Verwaltungsakt zu handeln. 6 Vgl. zur Ableitung einer Verwaltungsaktsbefugnis aus dem Normengefüge Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117 (119 ff.). 7 Einer weiteren Vertiefung bedarf dies im Rahmen dieses Verfahrens jedoch nicht, weil sich die Beschwerde konkret hierzu nicht verhält. Mit ihrem in diesem Zusammenhang zu sehenden Vorbringen, die mit dem angefochtenen Bescheid der Antragstellerin auferlegten Verhaltenspflichten gingen über jene aus den zuvor genannten Auflagen hinaus, vermag sie dagegen nicht durchzudringen. Da der angefochtene Bescheid die Auflage Nr. 9 aus dem Genehmigungsbescheid sogar zitiert und jedenfalls sinngemäß auf die Auflage Nr. 18 Bezug nimmt, kann er von einem verständigen Empfänger bei objektivierter Sichtweise nur so verstanden werden, dass gerade die Unterlagen angefordert werden, zu deren Vorlage nach den Nrn. 9 und 18 des Genehmigungsbescheids eine Verpflichtung besteht. Soweit in dem angefochtenen Bescheid um die Vorlage von Auditberichten gebeten wird, hat das Verwaltungsgericht in zutreffender Auslegung des Genehmigungsbescheids aufgezeigt, dass kein Unterschied zu den in Nr. 9 des Genehmigungsbescheids genannten dokumentierten Nachweisen besteht. Von vollständigen Audit-Berichten ist entgegen der Beschwerdebegründung in dem angefochtenen Bescheid keine Rede. Ebenso eindeutig und offensichtlich bezieht sich die Forderung nach einer aktuellen bzw. aktualisierten Teilnehmerliste auf die Nr. 18 des Genehmigungsbescheids. Dass zu den Teilnehmern auch die dem Etikettierungssystem der Antragstellerin (ehemals) angehörenden landwirtschaftlichen Betriebe gehören, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls in zutreffender Auslegung des Genehmigungsbescheids dargestellt. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen der zuletzt genannten Auflage auf der Grundlage ihrer nunmehrigen Rechtsauffassung, dass im Zusammenhang mit der Rindfleischetikettierung ein öffentlich-rechtlicher Zugriff auf die Daten landwirtschaftlicher Betriebe nicht zulässig sei, einen anderen Sinn beimisst, hat dies mit zulässiger Auslegung nichts mehr zu tun. Eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Bescheids in der Sache ist danach weder erforderlich noch möglich, weil Art und Umfang der Verpflichtungen der Antragstellerin auf Grund der Bestandskraft der Auflagen feststehen. 8 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch dem zuvor dargestellten grundsätzlichen Ansatz der Beschwerde nicht gefolgt werden kann. Jedenfalls im Rahmen freiwilliger Etikettierungssysteme, die eine Genehmigung auch für die sog. Erzeugungsstufe betreffende Angaben haben, bestehen primär durch die unabhängigen privaten Kontrollstellen auszuübende öffentlich-rechtliche Kontrollbefugnisse, die sich auf die Daten landwirtschaftlicher Betriebe erstrecken. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in seinen den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 9. Dezember 2005 in den Verfahren 13 B 1717/05, 13 B 1718/05, 13 B 1719/05 und 13 B 1720/05 Bezug genommen. In welchem Umfang daneben Überwachungs- und Kontrollbefugnisse der Antragsgegnerin gegenüber dem Betreiber eines freiwilligen Etikettierungssystems bestehen, bedarf im Rahmen dieses Verfahrens angesichts der durch die Auflagen bestandskräftig festgeschriebenen Pflichten der Antragstellerin keiner Beantwortung. 9 Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass die (zeitweise) Inaktivierung des Systems der Antragstellerin keine Auswirkungen auf die sich aus den Nrn. 9 und 18 des Genehmigungsbescheids ergebenden Verpflichtungen hat. Dementsprechend ist auch die Überwachungs- und Kontrollbefugnis der Antragsgegnerin, in deren Rahmen die Anforderung der Unterlagen zu sehen ist, nicht eingeschränkt. Weder aus dem Genehmigungsbescheid noch aus den zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse der Antragsgegnerin hinsichtlich freiwilliger Etikettierungssysteme davon abhängen, dass die genehmigten Spezifikationen tatsächlich gegenüber dem Endverbraucher Verwendung finden, d.h. Ware mit den genehmigten freiwilligen Angaben auf dem Etikett zum Verkauf an den Endverbraucher angeboten wird. Ansonsten hätte es die Antragstellerin in der Hand, ihre Verpflichtungen dadurch zu umgehen, dass sie ihr System je nach "Bedarf" vollständig oder teilweise inaktivierte und anschließend wieder aktivierte. Daran anknüpfend hat es schließlich keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Antragstellerin aus dem Genehmigungsbescheid und damit auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. September 2005 – ex nunc – auf die Rechte aus der Genehmigung verzichtet hat und demzufolge ein genehmigtes Etikettierungssystem nicht mehr besteht. Ein Bedürfnis für eine Überwachung und Kontrolle des (ehemaligen) Systems durch die Antragsgegnerin ist dadurch nicht entfallen, weil jedenfalls die ordnungsrechtliche Ahndung eventueller Verstöße während der Existenz des Systems nach wie vor möglich ist. Im Übrigen stammen die angeforderten Unterlagen aus bzw. beziehen sich auf Zeiträume vor dem Genehmigungsverzicht, in denen das System noch existierte und die Antragstellerin den sich aus den Nrn. 9 und 18 des Genehmigungsbescheids ergebenden Verpflichtungen unterlag. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.