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Beschluss

8 A 4565/05.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0103.8A4565.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. 4 Ein Gehörsverstoß liegt nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nicht entsprochen hat. 5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt sein, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. 6 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 7 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 8 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308. 9 Davon ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht auszugehen. 10 Den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag, ein medizinisches Sachverständigengutachten über die Tatsache einzuholen, dass bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Einholung des Sachverständigengutachtens über diese Tatsache bedürfe es nicht, weil aufgrund des Inhalts der vorgelegten fachärztlichen Atteste davon ausgegangen werde, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Eine solche Begründung für die Ablehnung einer Beweiserhebung begegnet keinen Bedenken, insbesondere wird sie vom Prozessrecht gestützt. 11 Die Ablehnung des weitergehenden (Hilfs-)Beweisantrags, ein medizinisches Sachverständigengutachten über die Tatsache einzuholen, dass die posttraumatische Belastungsstörung wegen der Gründe, auf denen sie beruht, in der Türkei nicht behandelbar wäre, ist auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers in der Zulassungsschrift ebenfalls nicht zu beanstanden. 12 Die Gehörsrüge hat insoweit schon deshalb keinen Erfolg, weil sich der Kläger mit seinem Vortrag nur gegen einen der zwei vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrags genannten Gründe wendet. Er geht auf die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Benennung des für maßgeblich erachteten traumatisierenden Ereignisses, überhaupt nicht ein. 13 Ungeachtet dessen findet die Ablehnung des (Hilfs-)Beweisantrags mit der - weiteren, vom Kläger allein angegriffenen - Begründung, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag, auch im Prozessrecht eine Stütze. 14 Nach der Rechtsprechung des Senats 15 - vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - 16 ist bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung nur in seltenen Ausnahmefällen erforderlich, wenn ein Asylbewerber substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren - etwa wegen einer zu erwartenden erheblichen Verschlimmerung psychischer Leiden - drohen, die wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls medizinisch in der Türkei nicht ausreichend behandelt werden können. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme dargelegt, es könne nach seiner Rückkehr in die Türkei zu einer schwerwiegenden Verschlimmerung seiner psychischen Leiden kommen, die in der Türkei nicht zu behandeln sei. Insbesondere hat er nicht in einer eine Pflicht zur weiteren Aufklärung begründenden Weise dargelegt, warum ausnahmsweise die Inanspruchnahme des in der Türkei vorhandenen und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems der Gefahr von irreparablen Gesundheitsschäden nicht hinreichend begegnen können sollte. Mit Blick auf die vom Senat ausgewerteten und vom Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zugrunde gelegten sachverständigen Stellungnahmen zur Behandlungsfähigkeit von psychischen Erkrankungen in der Türkei begründete die lediglich pauschale Behauptung in dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest, die psychische Erkrankung des Klägers sei in der Türkei nicht hinreichend behandelbar, keine Verpflichtung zur Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens. 17 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. September 1993 - 9 B 509.93 -, juris. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. 20