Beschluss
5 A 5264/05.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0117.5A5264.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, 3 ob sich die Behandelbarkeit einer postraumatischen Belastungsstörung im Kosovo tatsächlich derart verbessert hat, dass der Widerruf von diesbezüglich getroffenen Feststellungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerechtfertigt ist", 4 rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts sind psychische Erkrankungen - wie die vom Kläger geltend gemachte - im Kosovo grundsätzlich behandelbar. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2005 - 13 A 2745/04.A -; Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 13 A 2641/05.A -. 6 Diese Einschätzung wird bestätigt durch den jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 22. November 2005 (Stand November 2005). Grundlage der in der Antragsschrift angeführten Stellungnahme des Bundesamtes vom 13. Oktober 2005 ist hingegen eine frühere Auskunft des deutschen Verbindungsbüros in Q. vom 12. April 2005. Vor diesem Hintergrund besteht - ungeachtet der Frage der Richtigkeit der in der zitierten Stellungnahme des Bundesamtes vorgenommenen Schlussfolgerungen - keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen der generellen Behandlungssituation im Kosovo. Ist die Behandelbarkeit derartiger psychischer Erkrankungen danach im Kosovo generell gegeben, handelt es sich bei den im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Erkrankung im Raum stehenden Fragen der Zumutbarkeit der Rückkehr bzw. eines sich aus einer Krankheit möglicherweise ergebenden Abschiebungshindernisses um solche, die individual bezogen den jeweiligen Rückkehrer betreffen und die dementsprechend schon wegen dieser Individualität einer generellen Klärung mit Verbindlichkeit für eine Vielzahl von abschiebungsschutzrechtlichen Streitigkeiten nicht zugänglich sind. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 13 A 4804/05.A -; Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 14 A 4807/05.A -; Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 13 A 2641/05.A -. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. 10